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Die neuen Alten - bürgerstiftung lebensraum aachen

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Wegen des Verbots der „aktiven Sterbehilfe“ in Deutschland ist die „indirekte Sterbehilfe“<br />

ein Verfahren, wie es tausendfach in Hospizen durchgeführt wird. <strong>Die</strong> Praxis<br />

zeigt jedoch, dass es Grenzfälle gibt, wo man die „indirekte Sterbehilfe“ und die „aktive<br />

Sterbehilfe“ nicht voneinander unterscheiden kann. <strong>Die</strong> Grenzen zwischen aktiv<br />

und passiv, natürlich und künstlich, lebenserhaltend und lebensbeendend sind fließend.<br />

Kritiker meinen daher, dass die in Deutschland durchgeführte Form der „indirekten<br />

Sterbehilfe“ grundsätzlich gefährlicher sei als eine gut kontrollierte Praxis der<br />

„aktiven Sterbehilfe“, die aber zurzeit in Deutschland verboten ist.<br />

Im Juli 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der deutschen<br />

Justiz eine Rüge erteilt, weil eine staatliche Sterbehilfe verweigert wurde. Der Gerichtshof<br />

beließ es bei einer Rüge und hat die Frage, ob es ein Grundrecht auf staatliche<br />

Hilfe zum Suizid gibt (aktive Sterbehilfe), unbeantwortet.<br />

Anschließend 2012 hat die Bundesregierung (CDU/CSU und FDP) einen Entwurf<br />

herausgebracht, nachdem eine dem Suizidwilligen nahe stehende Peron Straffreiheit<br />

zugesichert wird, im Fall eine Hilfe beim Suizid. Darauf plädierte das Münchner Justizministerium<br />

(CSU) sogar dafür, grundsätzlich allen Personen Straffreiheit zuzusichern,<br />

die die „ärztliche und pflegerische Betreuung“ eines Suizidwilligen übernommen<br />

haben. Außerdem soll die gewerbsmäßige Sterbehilfe verboten werden.<br />

In der Schweiz ist der Verkauf von Medikamenten von Sterbehilfe-Organisationen<br />

wie Dignitas oder Exit erlaubt, mit denen eine erlaubte Freitodbegleitung geleistet<br />

werden kann. Dignitas versucht auch in Deutschland einen Verkauf solcher Medikamente<br />

zu ermöglichen. Im Schweizer Kanton Zürich hat bei einer Volksabstimmung<br />

2011 die Mehrheit sich gegen ein Verbot der Sterbehilfe ausgesprochen. In der<br />

Schweiz ist weiterhin die Sterbehilfe erlaubt, solange keine „egoistischen Motive“ vorliegen.<br />

In den Niederlanden darf ein behandelnder Arzt einen Patienten töten, im Sinne einer<br />

„aktiven Sterbehilfe“ (genannt: Euthanasie-Praxis), unter folgenden Bedingungen:<br />

‣ Es geschieht auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten.<br />

‣ Als Berater und Zeuge wird ein zweiter Arzt hinzugezogen.<br />

‣ <strong>Die</strong> Staatsanwaltschaft muss von der Tötung durch den behandelnden Arzt informiert<br />

werden, um den Vorgang polizeilich überprüfen zu können.<br />

Dort gibt es somit für jeden angemeldeten Sterbehilfefall eine Prüfung durch die regionale<br />

Kontrollkommission. Nach >Humanes Leben humanes Sterben (2011-3)<<br />

muss der Arzt zu der Überzeugung gelangt sein, dass<br />

‣ Ein freiverantwortliches und wohlüberlegtes Verlangen des Patienten vorliegt,<br />

‣ Ein aussichtsloses und unerträgliches Leiden gegeben ist,<br />

‣ Der Arzt den Patienten über seine Lage und seine Aussichten informiert hat,<br />

‣ Der Arzt und der Patient zusammen zu dem Schluss gelangt sind, dass es in der<br />

gegenwärtigen Lage keinen anderen Ausweg gibt,<br />

‣ Der Arzt mindestens einen anderen unabhängigen Arzt hinzugezogen hat, der<br />

den Patienten untersucht hat und eine schriftliche Stellungnahme zu den bereits<br />

genannten Punkten abgegeben hat,<br />

‣ Der Arzt die Lebensbeendigung oder Hilfe bei der Selbsttötung medizinisch sorgfältig<br />

durchgeführt hat.<br />

Prof. <strong>Die</strong>ter H. K. Starke<br />

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