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Die neuen Alten - bürgerstiftung lebensraum aachen

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führt, noch besonders im Umgang mit Demenzkranken geschult sind, was für die<br />

Betreuung von Demenzkranken absolute Voraussetzung sein muss.<br />

Da die Pflegebedürftigen als Arbeitgeber auch für Schäden haften, die durch bei ihnen<br />

beschäftigte Haushaltshilfen entstehen, sollte die private Haushaltsversicherung<br />

darum gebeten werden, diesen Umstand mit zu versichern. Geschieht dies nicht,<br />

sollte eine so genannte Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Darüber<br />

hinaus haben die Pflegebedürftigen alle sonstigen Arbeitgeberpflichten zu beachten.<br />

Auf Grund von Tarifvereinbahrungen zwischen dem deutschen Hausfrauenbund<br />

und der Gewerkschaft Nahrungs-Genuss-Gaststätten des jeweiligen Bundeslandes<br />

sind auch für ausländischen Haushaltshilfen Tariflöhne (1100 bis 1300/Monat<br />

netto) zu zahlen, ein Urlaubsanspruch von 26 bis 30 Tagen ist zu berücksichtigen,<br />

und die gesetzlichen Kündigungsfristen sind zu beachten.<br />

Ausländische Pflegekräfte seit 1. Mai 2011<br />

Durch die neue Arbeitnehmerfreizügigkeit können Pflegekräfte aus den <strong>neuen</strong> EU-<br />

Ländern direkte Arbeitsverträge mit en Pflegebedürftigen oder ihren Familien abschließen.<br />

Vom Arbeitgeber, also den Pflegebedürftigen oder ihren Familien, müssen<br />

alle Sozialbeiträge und die Lohnsteuer gezahlt werden. Daher sind die ausländischen<br />

Pflegekräfte an ihrem Arbeitsplatz kranken-, renten- und unfallversichert. <strong>Die</strong>ses<br />

neue Gesetz gilt für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, der Tschechischen<br />

Republik, der Slowakischen Republik und Slowenien. Ab 2014 gilt diese Regel auch<br />

für Bulgarien und Rumänien. <strong>Die</strong> Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in<br />

Bonn ist neuer Ansprechpartner in Zulassungsfragen.<br />

Pflege zu Haus und im Heim<br />

Nach Manuela Hauptmann DGSH-Zeitschrift 2010/11 Sonderausgabe.<br />

Seit dem 1. Januar 2009 hat jeder Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle<br />

Beratung bei der Pflegekasse. Ein Mitarbeiter erstellt und überwacht einen<br />

Hilfsplan und legt fest, welche Leistungen der Pflegebedürftige braucht und wie sie<br />

organisiert werden. Zunächst stelle man einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung<br />

bei seiner Krankenkasse. Man sendet einen Antrag, der ausgefüllt werden<br />

muss. Anschließend werden folgende Schritte eingeleitet:<br />

‣ <strong>Die</strong> Krankenkasse leitet diesen Antrag an die Pflegekasse und den Medizinische<br />

<strong>Die</strong>nst MDK.<br />

‣ Der Gutachter der MDK meldet seinen Besuch an und führt die Begutachtung<br />

durch.<br />

‣ Das Gutachten wird dann an die Pflegekasse weitergeleitet.<br />

‣ Auf Grund des Gutachtens des MDK legt die Kasse die Pflegestufe fest und informiert<br />

schriftlich darüber.<br />

‣ Gegen diesen schriftlichen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch<br />

eingelegt werden. Hat die Kasse vergessen, über das Widerspruchsrecht zu informieren,<br />

bleibt ein ganzes Jahr Zeit.<br />

Prof. <strong>Die</strong>ter H. K. Starke<br />

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