darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass Sie – wenn Sie dieGeldleistungen erhalten o<strong>der</strong> weiterh<strong>in</strong> erhaltenwollen – die als erfor<strong>der</strong>lich angesehenen Behandlungsmaßnahmenauch nach Zuerkennunge<strong>in</strong>er Rente nicht ohne triftige Gründe ablehnenkönnen. Zur Herabsetzung des Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgradesstellt INAIL von Amts wegen o<strong>der</strong>auf Antrag kostenlos Prothesen.Im Folgenden s<strong>in</strong>d die Leistungen aufgeführt, aufdie Erwerbstätige o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Tod ihre H<strong>in</strong>terbliebenenAnspruch haben:— Leistung wegen zeitweiliger völliger Erwerbsunfähigkeit;— unmittelbare Rente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit;— Übergangsrente wegen Silikose o<strong>der</strong>Asbestose;— H<strong>in</strong>terbliebenenrente und Sterbegeld;— Ergänzungsleistung zur unmittelbaren Rente;— Pflegegeld <strong>bei</strong> dauern<strong>der</strong> persönlicher Pflege;— spezielle monatlich zahlbare Dauerleistung;— Neujahrsgeld;— Hilfsmittel und Geräte;— Thermal-, Fango- und Luftkuraufenthalte;— Ausweis und Ehrenabzeichen;— ambulante Sachleistungen.Im Folgenden werden die wichtigsten Leistungennäher erläutert.Dauerhafte ErwerbsunfähigkeitWer <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Berufsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheiterwerbsunfähig geworden o<strong>der</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>erErwerbsfähigkeit e<strong>in</strong>geschränkt ist (die M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit muss zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>em bestimmtenProzentsatz entsprechen), erhält vomINAIL e<strong>in</strong>e monatliche Rente zum Ausgleich deserlittenen Schadens.In diesem Zusammenhang ist auf e<strong>in</strong>e bedeutendegesetzliche Neuerung h<strong>in</strong>zuweisen: Währendbisher nur Vermögensschäden ausgeglichenwurden, erhält <strong>der</strong> Erwerbstätige nun auch e<strong>in</strong>eEntschädigung für alle Arten von körperlichen undseelischen Schäden. Die Entschädigung für den sogenannten „biologischen Schaden“ wird daherheute vom INAIL <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>malzahlunggezahlt, wenn die Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung zwischen6 % und 15 % variiert; übersteigt sie 16 %, sowird e<strong>in</strong>e lebenslange Rente gezahlt. Die Entschädigungfür den Gesundheitsschaden soll dieEmpfänger dafür entschädigen, dass sie bestimmteTätigkeiten, mit denen sie ihrer PersönlichkeitAusdruck verleihen, nur noch e<strong>in</strong>geschränktausüben können (E<strong>in</strong>schränkungen des affektiven,<strong>soziale</strong>n, politischen, kulturellen, religiösenLebens usw.).Übersteigt <strong>der</strong> Gesundheitsschaden die 15%-Schwelle, so wird davon ausgegangen, dass diessich auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt: Indiesen Fällen werden somit auch die Vermögensschädenausgeglichen, die sich aus dem biologischenSchaden ergeben. Die Höhe <strong>der</strong> Rentebestimmt sich nach dem im Jahr vor dem Unfallo<strong>der</strong> vor dem Ausbruch <strong>der</strong> Krankheit bezogenenAr<strong>bei</strong>tsentgelt und nach dem Grad <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit.Die Renten wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeitwerden jedes Jahr angepasst.In den ersten zwei Jahren kann <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong>Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung je<strong>der</strong>zeit von Amts wegen o<strong>der</strong>auf Antrag neu festgestellt werden, später <strong>in</strong>Zeitabständen von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr. DemAntrag auf Neufeststellung ist e<strong>in</strong> ärztliches Attest<strong>bei</strong>zufügen.Die Rente erhöht sich um je e<strong>in</strong> Zwanzigstel fürjedes unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong>d. PflegegeldIst <strong>bei</strong> dauern<strong>der</strong> völliger Erwerbsunfähigkeitständige Pflege unerlässlich und wird diese nichtunmittelbar vom INAIL am Behandlungsort <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em Krankenhaus o<strong>der</strong> von <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Trägerngestellt, wird e<strong>in</strong> monatliches Pflegegeld gewährt.Dieses Pflegegeld ergänzt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.H<strong>in</strong>terbliebenenrenteStirbt <strong>der</strong> Verletzte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kranke <strong>in</strong>folge desUnfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit, wird e<strong>in</strong>eH<strong>in</strong>terbliebenenrente gewährt, <strong>der</strong>en Höhe bestimmtenProzentsätzen des letzten Jahresentgeltesdes Verstorbenen entspricht, und zwar wiefolgt:— 50 % für den h<strong>in</strong>terbliebenen Ehepartner;— 20 % für jedes K<strong>in</strong>d bis zur Vollendung des18., <strong>bei</strong> Besuch e<strong>in</strong>er höheren Schule o<strong>der</strong>Fachschule bzw. <strong>bei</strong> Hochschulstudium des21. bzw. des 26. Lebensjahres;— 40 % für Vollwaisen;— 20 % für jeden Elternteil, wenn die verstorbenePerson den Eltern bis zu ihrem TodUnterhalt geleistet hat und we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>enEhepartner noch K<strong>in</strong><strong>der</strong> h<strong>in</strong>terlässt;— 20 % für jeden Bru<strong>der</strong> und jede Schwester,wenn die verstorbene Person ihnen bis zuihrem Tode Unterhalt geleistet hat und we<strong>der</strong>e<strong>in</strong>en Ehepartner noch K<strong>in</strong><strong>der</strong> h<strong>in</strong>terlässt.SterbegeldDen H<strong>in</strong>terbliebenen, die beson<strong>der</strong>e Ausgaben imZusammenhang mit dem Tod des Versichertennachweisen können, wird e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges Sterbegeldgezahlt.ITALIEN107
5. Leistungen wegen Invaliditätund ErwerbsunfähigkeitVersichert s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowie e<strong>in</strong>igeGruppen von Selbständigen (Kle<strong>in</strong>landwirte, TeilundHalbpächter, Handwerker und Kaufleute).S<strong>in</strong>d Sie Selbständiger und üben e<strong>in</strong>en freienBeruf aus (Arzt usw.), haben Sie ebenfallsAnspruch auf e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente; die e<strong>in</strong>schlägigenRegelungen weisen jedoch je nach Versichertengruppeerhebliche Unterschiede auf.Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> den jeweiligenKassen (siehe Abschnitt 2).Allgeme<strong>in</strong>e Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfeDie Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe wird dann gewährt, wenndie Fähigkeit des Versicherten, e<strong>in</strong>e se<strong>in</strong>er Eignungentsprechende Tätigkeit auszuüben, <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>eskörperlichen o<strong>der</strong> geistigen Gebrechens dauerndauf weniger als e<strong>in</strong> Drittel gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist.Die Beihilfe wird jeweils für die Dauer von dreiJahren gewährt und kann nach Überprüfungseitens des Instituts – auf Antrag des Betroffenen– um denselben Zeitraum verlängert werden.Nachdem die Leistung dreimal <strong>in</strong> Folge gewährtwurde, wird <strong>der</strong> Anspruch endgültig bestätigt. DerAnspruch ist nicht auf die H<strong>in</strong>terbliebenen übertragbar.Um anspruchsberechtigt zu se<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destensfünf Versicherungs- und Beitragsjahre nachzuweisen,davon drei Beitragsjahre <strong>in</strong> den fünfJahren vor <strong>der</strong> Stellung des Antrages.Seit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes vom 1.September 1995 kann die allgeme<strong>in</strong>e Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe,die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Berufsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>erBerufskrankheit gewährt wurde, nicht mehr bis zurHöhe e<strong>in</strong>er auf demselben Schadensereignis beruhendenlebenslangen Rente mit dieser kumuliertwerden. Ausgenommen s<strong>in</strong>d höhere Leistungen,auf die bereits vor dem 1. September 1995 e<strong>in</strong>Anspruch bestand, die allerd<strong>in</strong>gs mit künftigenLeistungserhöhungen verrechnet werden sollen.Darüber h<strong>in</strong>aus wird <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Beihilfe seitdem 1. September 1995 im Fall ihrer Kumulierungmit E<strong>in</strong>kommen aus abhängiger o<strong>der</strong> selbständigerErwerbstätigkeit o<strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>er unternehmerischenTätigkeit, sofern dieses E<strong>in</strong>kommenbestimmte Grenzen überschreitet, um 25 bis50 % gekürzt. Auch <strong>in</strong> diesem Fall bleibenAnsprüche auf höhere Leistungen, die bereits vordem 1. September 1995 bestanden, unberührt. Siewerden aber ebenfalls mit künftigen Leistungserhöhungenverrechnet.Bei Erreichen des Rentenalters wird die Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Altersrente umgewandelt,sofern die entsprechenden Versicherungs- undBeitragsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d und soferndas Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beendet ist (diese Voraussetzunggilt für Ar<strong>bei</strong>tnehmer). Zeiträume, <strong>in</strong>denen diese Leistung bezogen wurde und <strong>in</strong>denen <strong>der</strong> Versicherte nicht erwerbstätig war,werden im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung, ob e<strong>in</strong> Rentenanspruchbesteht, berücksichtigt, nicht jedoch <strong>bei</strong><strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Rentenhöhe.Allgeme<strong>in</strong>e ErwerbsunfähigkeitsrenteAuf die allgeme<strong>in</strong>e Erwerbsunfähigkeitsrentehaben Versicherte Anspruch, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>erKrankheit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es körperlichen o<strong>der</strong> geistigenGebrechens auf Dauer ke<strong>in</strong>erlei Erwerbstätigkeitausüben können.Um anspruchsberechtigt zu se<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destensfünf Versicherungs- und fünf Beitragsjahre nachzuweisen,davon drei <strong>in</strong> den fünf Jahren vor <strong>der</strong>Stellung des Antrages. Der Anspruch ist auf dieH<strong>in</strong>terbliebenen übertragbar.Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist unvere<strong>in</strong>bar mitdem Bezug von E<strong>in</strong>kommen aus selbständigero<strong>der</strong> unselbständiger Tätigkeit, von Leistungenwegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit o<strong>der</strong> von sonstigen Lohnersatz-o<strong>der</strong> -ergänzungsleistungen.Die Rente setzt sich zusammen aus dem Betrag<strong>der</strong> Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe sowie aus e<strong>in</strong>em Zuschlagfür Beitragszeiten, die <strong>der</strong> Rentner zurückgelegthätte, wenn er bis zum Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenzegear<strong>bei</strong>tet hätte. Seit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzesvom 1. September 1995 kann dieErwerbsunfähigkeitsrente, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Berufsunfallso<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit gewährt wurde,nicht mehr bis zur Höhe e<strong>in</strong>er auf demselbenSchadensereignis beruhenden lebenslangen Rentemit dieser kumuliert werden. Ausgenommen s<strong>in</strong>dhöhere Leistungen, auf die bereits vor dem 1.September 1995 e<strong>in</strong> Anspruch bestand, die allerd<strong>in</strong>gsmit künftigen Leistungserhöhungen verrechnetwerden.Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfen und Erwerbsunfähigkeitsrentenwerden vom ersten Tag des Monats an gezahlt,<strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Antrag gestelltwurde o<strong>der</strong> die Invalidität o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeite<strong>in</strong>getreten ist.Monatliches Pflegegeld für dauerndepersönliche PflegeBeziehern von Erwerbsunfähigkeitsrenten, dieohne ständige Hilfe e<strong>in</strong>er Begleitperson nicht <strong>in</strong><strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, sich fortzubewegen o<strong>der</strong> dietäglichen Verrichtungen auszuführen, wird aufAntrag e<strong>in</strong> monatliches nicht übertragbares Pflegegeldgewährt, dessen Höhe dem Pflegegeld aus<strong>der</strong> gesetzlichen Versicherung gegen Berufsunfälleund Berufskrankheiten entspricht.Dem Antrag s<strong>in</strong>d die Unterlagen zum Nachweis<strong>der</strong> Invalidität <strong>bei</strong>zufügen. Die Leistung kann nichtmit <strong>der</strong> entsprechenden Leistung des INAILkumuliert werden.108 ITALIEN
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