13.07.2015 Aufrufe

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> die zuständige Durchführungse<strong>in</strong>richtungkönnen Ihnen über die für Siegeltenden Beitragssätze Auskunft geben. Wi<strong>der</strong>spruch gegen e<strong>in</strong>en Bescheid desTrägersWenn Sie mit dem Bescheid e<strong>in</strong>es Versicherungsträgersnicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Siedagegen Wi<strong>der</strong>spruch e<strong>in</strong>legen. Sie müssen denWi<strong>der</strong>spruch <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist <strong>bei</strong>dem Träger e<strong>in</strong>legen, <strong>der</strong> den Bescheid erlassenhat. Der Träger ist dann verpflichtet, den Bescheidzu überprüfen und e<strong>in</strong>en Wi<strong>der</strong>spruchsbescheidzu erlassen. Den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid könnenSie – wie<strong>der</strong>um <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist –<strong>bei</strong> dem im Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid angegebenenGericht (Abteilung Verwaltungsrecht) anfechten.Im Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid ist auch angegeben,<strong>in</strong>nerhalb welcher Frist die Klage erhobenwerden muss.Die Klage wird <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Arrondissementsrechtbank(Landgericht) durch E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Klageschrifterhoben, aus <strong>der</strong> hervorgehen muss, dass Sie mitdem Bescheid des Versicherungsträgers nicht e<strong>in</strong>verstandens<strong>in</strong>d und dass Sie e<strong>in</strong>e neue Entscheidungbeantragen. Der Klageschrift ist e<strong>in</strong>e Kopiedes angefochtenen Bescheids <strong>bei</strong>zufügen.Hat die Arrondissementsrechtbank e<strong>in</strong> Urteilerlassen, mit dem Sie auch nicht e<strong>in</strong>verstandens<strong>in</strong>d, so können Sie meistens <strong>in</strong>nerhalb von sechsWochen nach Bekanntgabe des Urteils e<strong>in</strong>eBerufung (hoger beroep) <strong>bei</strong>m Oberlandesgericht(Centrale Raad van Beroep), Vrouwe Justitiaple<strong>in</strong>1, Postbus 16002, 3500 DA Utrecht, Nie<strong>der</strong>lande,e<strong>in</strong>legen. Endgültige Rückkehr <strong>in</strong>s Heimatlando<strong>der</strong> Umzug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong>MitgliedstaatDie Dauer <strong>Ihre</strong>r Versicherung <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenkann sich auf <strong>Ihre</strong> Ansprüche nach denSozialversicherungsbestimmungen des Landes, <strong>in</strong>das Sie sich begeben, auswirken. Beantragen Siedaher vor <strong>Ihre</strong>r Abreise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung,<strong>der</strong> Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber angeschlossen ist(uitvoer<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>stell<strong>in</strong>g), und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse(ziekenfonds) die <strong>in</strong> diesem Lande gegebenenfallserfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen. Bezug von Leistungen <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong>E<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen ansässiger Erwerbstätiger,<strong>der</strong>— <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnendeFamilienangehörige hat,— sich vorübergehend <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaataufhält,— se<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaatverlegt,— ar<strong>bei</strong>tslos ist und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> MitgliedstaatAr<strong>bei</strong>t sucht,kann sich auf bestimmte Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungenzur Kranken- und Schwangerschaftsversicherungberufen. AuskünfteNähere Auskünfte können Sie <strong>bei</strong> den e<strong>in</strong>zelnenVersicherungsträgern e<strong>in</strong>holen.In den folgenden Abschnitten 2 bis 9 werden diee<strong>in</strong>zelnen Versicherungszweige <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenbehandelt. Jede Geld- und Sachleistungwird dargelegt, und die für ihre Beantragunge<strong>in</strong>zuschlagenden Schritte werden erläutert.2. Krankheit undSchwangerschaftA. SACHLEISTUNGENSachleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung werdennach zwei verschiedenen e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> ergänzendenRegelungen gewährt: <strong>der</strong> Krankenversicherungund <strong>der</strong> AWBZ. Versicherte PersonenWenn Sie e<strong>in</strong>e Beschäftigung ausüben und IhrEntgelt e<strong>in</strong>e bestimmte jährlich festgesetzte Verdienstobergrenzenicht überschreitet o<strong>der</strong> wennSie als Selbständiger tätig s<strong>in</strong>d, nach <strong>der</strong> WAZversichert s<strong>in</strong>d und Ihr steuerpflichtigesE<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>en bestimmten Höchstbetrag[Stand am 1. Januar 2000: 19 058,77 EUR(42 000 NLG)] nicht überschreitet, s<strong>in</strong>d Sie grundsätzlich<strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung versichert.Ferner können Sie krankenversichert se<strong>in</strong>, wennSie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen und langfristige<strong>in</strong>e Sozialversicherungsleistung beziehen. UnterUmständen s<strong>in</strong>d <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen mitversichert.In <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d Sie nach Erreichen <strong>der</strong>Altersgrenze weiterversichert, wenn Sie vor Vollendungdes 65. Lebensjahres bereits krankenversichertwaren.Nach <strong>der</strong> Anmeldung <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Krankenkassehaben Sie Anspruch auf Krankenbehandlung.Die Krankenkasse händigt Ihnen e<strong>in</strong>en Mitglie<strong>der</strong>ausweis(bewijs van <strong>in</strong>schrijv<strong>in</strong>g) aus, mit dem Siesich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Leistungen alsVersicherter ausweisen können.Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen ar<strong>bei</strong>tet, ist AWBZversichert.Der Leistungsanspruch entsteht mit <strong>der</strong>Anmeldung <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em AWBZ-Versicherungsträger.Wenn sie <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Krankenkasse angemeldets<strong>in</strong>d, gilt diese Anmeldung auch für die AWBZ-Versicherung.128 NIEDERLANDE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!