Monate. Das Sterbegeld beträgt 100 % des Tagesverdienstes,welcher <strong>der</strong> Berechnung des Krankengeldeszugrunde lag. Wenn Sie e<strong>in</strong>e Rente <strong>bei</strong>Invalidität (WAO) (siehe Abschnitt 4) bezogenhaben, wird ebenfalls Sterbegeld gezahlt. Beie<strong>in</strong>er Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von 80-100 % beträgtdas Sterbegeld 100 % des Tagesverdienstes; <strong>bei</strong>e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>geren Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad ist es sohoch wie die WAO-Rente.7. Zusatzversorgungssysteme fürAr<strong>bei</strong>tnehmerWenn Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen e<strong>in</strong>e Beschäftigungausüben, gilt für Sie gegebenenfalls auch e<strong>in</strong>zusätzliches Versorgungssystem. Näheres könnenSie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber erfragen, <strong>der</strong> IhnenAuskunft über <strong>Ihre</strong> etwaigen Ansprüche aus dieserRegelung geben kann.In den Nie<strong>der</strong>landen gibt es für zahlreiche Wirtschaftszweigezusätzlich obligatorische Versorgungssysteme.Das trifft vor allem auf die metallschaffendeund -verar<strong>bei</strong>tende Industrie, dasBaugewerbe, das Malerhandwerk, die Landwirtschaft,das Druckereigewerbe, das Hotel- undGaststättengewerbe, den gewerblichen Güterkraftverkehr,die Handelsschifffahrt, die Seefischerei,die Textil<strong>in</strong>dustrie und die Heilberufe zu.Insgesamt gibt es etwa 60 berufliche Versorgungspflichtsysteme.Es kann auch vorkommen, dass Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeberüber e<strong>in</strong> zusätzliches Versorgungssystem verfügt,das jedoch ausschließlich auf se<strong>in</strong>en Betriebbeschränkt ist o<strong>der</strong> für das er e<strong>in</strong>en beson<strong>der</strong>enVersicherungsvertrag mit e<strong>in</strong>er Lebensversicherungsgesellschaftabgeschlossen hat.Die Aufsicht über diese Zusatzsysteme wird von<strong>der</strong> Versicherungskammer (Verzeker<strong>in</strong>gskamer),John F. Kennedylaan 32, Postbus 929, 7301 BDApeldoorn, Tel. (31-55) 35 50 80 88, wahrgenommen.Die Zusatzsysteme werden nicht von den Bestimmungen<strong>der</strong> Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71und 574/72 erfasst. Über die Aufrechterhaltung<strong>der</strong> <strong>in</strong> diesen Systemen erworbenen Anwartschaftenkann Folgendes gesagt werden:— Wenn Sie während m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es Jahrese<strong>in</strong>em Zusatzversorgungssystem angehörthaben, erwerben Sie <strong>bei</strong> AusscheidenAnspruch auf e<strong>in</strong>e Zusatzrente, die Ihnen<strong>bei</strong> Erreichen des Rentenalters gewährt wird.Falls dieses System auch die Gewährung vonH<strong>in</strong>terbliebenenrenten vorsieht, begründet<strong>Ihre</strong> Mitgliedschaft ebenfalls e<strong>in</strong>en Anspruchauf diese Leistung.— Waren Sie weniger als e<strong>in</strong> Jahr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emZusatzsystem versichert, gibt es zwei Möglichkeiten:Sie haben entwe<strong>der</strong> entsprechendden vorstehenden Ausführungen e<strong>in</strong>enAnspruch auf Rente, o<strong>der</strong> die Beiträge, dieSie für die Zusatzrente aufgewandt haben,werden Ihnen erstattet. Welche dieser <strong>bei</strong>denMöglichkeiten <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Falle tatsächlich zurAnwendung kommt, richtet sich nach <strong>der</strong>Satzung des Systems, dem Sie angehörten. IhrAr<strong>bei</strong>tgeber kann Ihnen auch darüberAuskunft geben. Wenn Sie aus <strong>der</strong> Versicherungausscheiden, erhalten Sie im Übrigene<strong>in</strong>e Bestätigung <strong>der</strong> von Ihnen erworbenenAnwartschaften.Wenn Sie die Nie<strong>der</strong>lande endgültig verlassen,besteht die Möglichkeit, dass Ihr Anspruch aufZusatzrente global abgefunden wird. Auch hier<strong>bei</strong>bestimmt die Satzung des Systems, dem Sieangehörten, wie <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m beson<strong>der</strong>en Falle zuverfahren ist.Leistungen aus Zusatzversorgungssystemenmüssen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenkasse des Berufszweigeso<strong>der</strong> des Betriebes o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Lebensversicherungsgesellschaft,die das System verwaltet, eigensbeantragt werden. Streitfälle über die Anwendung<strong>der</strong> Zusatzversorgungssysteme müssen <strong>bei</strong> denZivilgerichten anhängig gemacht werden.8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitWenn Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen unfreiwilligar<strong>bei</strong>tslos werden, haben Sie Anspruch aufLeistung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit nach dem Gesetzüber die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (Werkloosheidswet,WW).Um Anspruch auf diese Leistungen zu haben,müssen Sie <strong>in</strong> den letzten 39 Wochen vor demersten Tag <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit m<strong>in</strong>destens 26Wochen lang <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen beschäftigtgewesen se<strong>in</strong>. Erfüllen Sie diese Voraussetzungennicht, so können Zeiten angerechnet werden, <strong>in</strong>denen Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat versichertwaren.Das Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsgesetz (WW) siehtdrei Leistungen vor:— e<strong>in</strong>e entgeltbezogene Leistung für e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>Lebensar<strong>bei</strong>tszeit entsprechende Dauer vonfünf Jahren. Für den Bezug dieser Leistungwird ebenfalls vorausgesetzt, dass Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong>Fünfjahresspanne vor dem Jahr, <strong>in</strong> dem Siezum ersten Mal ar<strong>bei</strong>tslos werden, vier Jahrelang an m<strong>in</strong>destens 52 Tagen jährlich Lohnbezogen haben;— e<strong>in</strong>e Folgeleistung für die Dauer vonhöchstens zwei Jahren (<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Alter vonweniger als 57,5 Jahren <strong>bei</strong> Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit) o<strong>der</strong> 3,5 Jahren (<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>emAlter von über 57,5 Jahren <strong>bei</strong> Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit);NIEDERLANDE135
— e<strong>in</strong>e kurzfristige Leistung für die Dauer vonsechs Monaten. Diese Leistung können Siegegebenenfalls beziehen, wenn Sie ke<strong>in</strong>enAnspruch mehr auf e<strong>in</strong>e entgeltbezogeneLeistung haben.Wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezuge<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenleistung nicht erfüllen o<strong>der</strong>ke<strong>in</strong>en Anspruch mehr auf diese Leistungenhaben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungenvon <strong>Ihre</strong>r Wohngeme<strong>in</strong>de Ar<strong>bei</strong>tslosenhilfeerhalten. Deren Höhe richtet sich nach <strong>Ihre</strong>nFamilienverhältnissen und den E<strong>in</strong>künften, die Sieo<strong>der</strong> Ihr etwaiger Partner haben. Höhe <strong>der</strong> LeistungDie entgeltbezogene Leistung beträgt 70 % desfrüheren Tagesentgeltes des Ar<strong>bei</strong>tnehmers. DieFolgeleistung und die kurzfristige Leistungbelaufen sich auf 70 % des für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> Anbetracht se<strong>in</strong>es Alters geltenden gesetzlichenM<strong>in</strong>destentgeltes.Falls <strong>Ihre</strong> Leistung das gesetzliche M<strong>in</strong>destentgeltunterschreiten sollte, können Sie gegebenenfallse<strong>in</strong>e Zulage nach dem Zulagengesetz (Toeslagenwet)erhalten.Um e<strong>in</strong>e Leistung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit zu erhalten,müssen Sie <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung, <strong>der</strong> IhrAr<strong>bei</strong>tgeber angeschlossen ist, unverzüglich über<strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit Meldung machen. Innerhal<strong>bei</strong>ner Woche nach Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitmüssen Sie <strong>bei</strong> dieser Durchführungse<strong>in</strong>richtunge<strong>in</strong>en Leistungsantrag stellen. Da<strong>bei</strong> müssen Sieden Nachweis erbr<strong>in</strong>gen, dass Sie <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt(ar<strong>bei</strong>dsvorzien<strong>in</strong>g) als Beschäftigungsuchen<strong>der</strong>e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Wenn Sie diese Vorschriftennicht e<strong>in</strong>halten, wird möglicherweise die Zahlung<strong>der</strong> Leistung verweigert.Die Zahlung <strong>der</strong> Leistung wird auf jeden Fall amersten Tage des Monats e<strong>in</strong>gestellt, <strong>in</strong> dem Sie 65Jahre alt werden; Sie können dann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regele<strong>in</strong>en Anspruch auf Altersrente (AOW) geltendmachen. Krankheit während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitWenn Sie krank werden, während Sie Leistungen<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit beziehen, müssen Sie diessofort <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung melden, von<strong>der</strong> Sie die Leistung erhalten.Solange Sie e<strong>in</strong>e Leistung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitbeziehen, haben Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel weiterh<strong>in</strong>Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherungdurch <strong>Ihre</strong> Krankenkasse. Suche nach e<strong>in</strong>er neuen Beschäftigungaußerhalb <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>landeWenn Sie e<strong>in</strong>e Leistung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit <strong>in</strong> denNie<strong>der</strong>landen beziehen, aber <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Herkunftslando<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat e<strong>in</strong>eBeschäftigung suchen wollen, gelten für Sie dieGeme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen.9. FamilienleistungenWenn Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen o<strong>der</strong>ar<strong>bei</strong>ten, haben Sie grundsätzlich Anspruch aufK<strong>in</strong><strong>der</strong>geld (K<strong>in</strong><strong>der</strong>bijslag) vom ersten K<strong>in</strong>de an.Dieser Anspruch besteht für eigene, Stief- undPflegek<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 16 Jahren, wenn sie im S<strong>in</strong>ne<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Rechtsvorschriften vonIhnen unterhalten werden.Für K<strong>in</strong><strong>der</strong> nach Vollendung des 16. Lebensjahresgelten zusätzliche Voraussetzungen: Sie müssenentwe<strong>der</strong> <strong>in</strong> Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung stehen,<strong>in</strong>valide o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tslos se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Haushaltdes Versicherten führen. Auch gelten bestimmteUnterhaltsvoraussetzungen. Je nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong>Unterhaltszahlungen kann das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zuhöheren o<strong>der</strong> niedrigeren Sätzen gezahlt werden.StichtagMaßgeblich für den K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldanspruch ist, dass<strong>der</strong> Antragsteller am ersten Tage (Stichtag) desQuartals <strong>der</strong> Antragstellung versichert ist. DieVoraussetzungen für den Bezug des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldesmüssen an diesen Tagen ebenfalls erfüllt se<strong>in</strong>.K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldsätzeDie Höhe des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes bestimmt sich sowohlnach <strong>der</strong> Familiengröße als auch nach dem Alter<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> am ersten Tage e<strong>in</strong>es Quartals.Anträge auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldFür den Bezug des K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldes ist e<strong>in</strong> vollständigausgefüllter und unterschriebener Antrag <strong>bei</strong> <strong>der</strong>für <strong>Ihre</strong>n Wohnort zuständigen Bezirksstelle (districtskantoor)<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank) e<strong>in</strong>zureichen.Die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Vordrucke s<strong>in</strong>d auf allenPostämtern und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalterhältlich.Nach <strong>der</strong> ersten Antragstellung brauchen nurÄn<strong>der</strong>ungen, die sich auf den K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldanspruchauswirken können, <strong>der</strong> Bezirksstelle <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstaltgemeldet zu werden. Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldwird nach Ablauf des Quartals gezahlt.Gehören K<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Haushaltan, kann <strong>der</strong> Antrag vom Vater o<strong>der</strong> von <strong>der</strong>Mutter gestellt werden. S<strong>in</strong>d die Eltern geschiedeno<strong>der</strong> leben sie getrennt, muss <strong>der</strong> Antrag von demElternteil gestellt werden, dem die Sorge für dieK<strong>in</strong><strong>der</strong> obliegt.136 NIEDERLANDE
- Seite 2 und 3:
Ihre soziale Sicherheitbei Aufentha
- Seite 6 und 7:
INHALTSVERZEICHNISBELGIEN . . . . .
- Seite 10:
7. Arbeitslosenunterstützung . . .
- Seite 13 und 14:
van de arbeidsrechtbank) richten od
- Seite 15 und 16:
Geldleistungen bei Arbeitsunfähigk
- Seite 17 und 18:
Jahren und, entsprechend der schon
- Seite 19 und 20:
Der Arbeitslose entscheidet sich f
- Seite 21 und 22:
Kapitel IISELBSTÄNDIGE1. Einleitun
- Seite 23 und 24:
ein vorgezogenes Altersruhegeld gew
- Seite 26 und 27:
DÄNEMARK1. EinleitungDie Leistunge
- Seite 28 und 29:
Besteht die Arbeitsunfähigkeit üb
- Seite 30 und 31:
eines lebend geborenen Kindes, die
- Seite 32 und 33:
Beantragung von RenteDen Rentenantr
- Seite 34 und 35:
— als Lohnempfänger in dem Beruf
- Seite 36:
9. Weitere AuskünfteDie wichtigste
- Seite 39 und 40:
Kranken- und Mutterschaftsversicher
- Seite 41 und 42:
Übernahme der Kosten vorher bei de
- Seite 43 und 44:
Wochen um mindestens 20 % gemindert
- Seite 45 und 46:
Altersrente für FrauenFrauen könn
- Seite 47 und 48:
EUR (300 DEM) für das dritte Kind
- Seite 50 und 51:
GRIECHENLAND1. EinleitungDer wichti
- Seite 52 und 53:
Tag der Krankmeldung voraufgegangen
- Seite 54 und 55:
Für die Gewährung einer Rente bei
- Seite 56 und 57:
Tritt der Tod des versicherten Ehep
- Seite 58:
8. FamilienleistungenWenn Sie eine
- Seite 61 und 62:
BeiträgeDie Höhe Ihrer Sozialvers
- Seite 63 und 64:
Die Sozialversicherung trägt ebenf
- Seite 65 und 66:
mit Arzneimitteln sowie alle Leistu
- Seite 67 und 68:
tens bis zum voraussichtlichen Rent
- Seite 69 und 70:
sind, erhalten Sie beitragsunabhän
- Seite 71 und 72:
DIRECCIONES PROVINCIALES DEL INSS (
- Seite 73 und 74:
COMUNIDADES AUTÓNOMAS TRANSFERIDAS
- Seite 75 und 76:
— Leistungen bei Krankheit und Mu
- Seite 77 und 78:
drei Kalendermonaten vor Beginn der
- Seite 79 und 80:
Gleiches gilt für Empfänger einer
- Seite 81 und 82:
— andere Regionen: die für die A
- Seite 83 und 84:
Bei Erfüllung der Voraussetzungen
- Seite 85 und 86: Kapitel IISELBSTÄNDIGE1. Allgemein
- Seite 87 und 88: — Freiwillige Zusatzrentenversich
- Seite 89 und 90: Wirtschaftsraumes oder einem Land b
- Seite 91 und 92: Sozialleistungen der regionalenGesu
- Seite 93 und 94: und der Sicherheit gewährten Urlau
- Seite 95 und 96: Rentenamt (Pensions Services Office
- Seite 97 und 98: Sterbegeld (bereavement grant)Sterb
- Seite 99 und 100: Den Antrag auf Adoptionsbeihilfe so
- Seite 101 und 102: Sie können diese Schriften kostenl
- Seite 103 und 104: Der Regel-Beitragssatz ist niedrige
- Seite 105 und 106: — Cassa nazionale di previdenza e
- Seite 107 und 108: MutterschaftsgeldDas Mutterschaftsg
- Seite 109 und 110: 5. Leistungen wegen Invaliditätund
- Seite 111 und 112: jedem Elternteil, jedem Bruder und
- Seite 113 und 114: noch weitere 12 Monate lang und in
- Seite 116 und 117: LUXEMBURG1. EinleitungNach dem luxe
- Seite 118 und 119: wird das Krankengeld direkt durch d
- Seite 120 und 121: gehören unterschiedlichen Berufen
- Seite 122 und 123: schnitts des vor Eintritt der Inval
- Seite 124 und 125: Wenn diese Formalitäten erfüllt s
- Seite 126 und 127: Postanschrift Straße Telefon FaxCe
- Seite 128 und 129: NIEDERLANDE1. EinleitungDie niederl
- Seite 130 und 131: Sachleistungen, auf die ein Anspruc
- Seite 132 und 133: Wenn Sie Anspruch auf Krankengeld h
- Seite 134 und 135: wohnen oder arbeiten, einen Anspruc
- Seite 138: Aufenthalt der Kinder in einem ande
- Seite 141 und 142: UnfallversicherungJe nach Wirtschaf
- Seite 143 und 144: lage) berechnet. Es beträgt 50 %,
- Seite 145 und 146: — Versicherte nach Vollendung des
- Seite 147 und 148: Bundespflegegeldgesetz auslösen ka
- Seite 149 und 150: MehrkindzuschlagDiese monatliche Le
- Seite 151 und 152: 2. Organisation, Anmeldung,Finanzie
- Seite 153 und 154: Anspruchsvoraussetzungen und Dauerd
- Seite 155 und 156: — Leistung für Teilnahme an Kurs
- Seite 157 und 158: FormalitätenZur Beantragung von Al
- Seite 159 und 160: sprechenden Vordrucks zu beantragen
- Seite 161 und 162: sich aber nach der jeweiligen Zahl
- Seite 163 und 164: Für Grundleistungen bei Arbeitslos
- Seite 165 und 166: Einkünfte des Betroffenen und sein
- Seite 167 und 168: 5. Gesetzliche RentensystemeDas fin
- Seite 169 und 170: D. ALTERSRENTENDie Regelaltersgrenz
- Seite 171 und 172: — die Beschäftigungszeitvorausse
- Seite 173 und 174: Pensions-AlandiaPB 121, FIN-22101 M
- Seite 175 und 176: 2. Krankheit und MutterschaftA. KRA
- Seite 177 und 178: KrankmeldungWenn Sie Anspruch auf L
- Seite 179 und 180: wie die vorzeitige Rente gezahlt, i
- Seite 181 und 182: Die Einkommensrente wird sich auf d
- Seite 183 und 184: — zwölf Monate lang Mitglied ein
- Seite 185 und 186: Beihilfe für zu Hause lebende Kind
- Seite 188 und 189:
VEREINIGTES KÖNIGREICH1. Einleitun
- Seite 190 und 191:
Medizinische Sachleistungen in eine
- Seite 192 und 193:
sichtlichen Geburtstermins (Bemessu
- Seite 194 und 195:
Steuergutschrift für BehindertePer
- Seite 196 und 197:
Kinder hat oder bei Erlöschen des
- Seite 198 und 199:
8. FamilienleistungenKindergeld (ch
- Seite 200 und 201:
ISLAND1. EinleitungDie isländische
- Seite 202 und 203:
C. MUTTERSCHAFTFrauen mit Wohnsitz
- Seite 204 und 205:
(40/40). Bei kürzerer Wohndauer ve
- Seite 206 und 207:
BeiträgeSiehe Abschnitt 5.Rechtsbe
- Seite 208 und 209:
LIECHTENSTEIN1. EinleitungLeistungs
- Seite 210 und 211:
— Hilfsmittel, die die körperlic
- Seite 212 und 213:
Leistungen der betrieblichen Vorsor
- Seite 214 und 215:
NORWEGEN1. EinleitungDie Leistungen
- Seite 216 und 217:
C. MUTTERSCHAFT UND ADOPTIONMutters
- Seite 218 und 219:
Der Bezug der Altersrente kann ganz
- Seite 220 und 221:
Grundrente der überlebenden Person
- Seite 222:
Es werden folgende Sätze gewährt:
- Seite 226:
5 KE-41-01-696-DE-CAMT FÜR AMTLICH