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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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Monate. Das Sterbegeld beträgt 100 % des Tagesverdienstes,welcher <strong>der</strong> Berechnung des Krankengeldeszugrunde lag. Wenn Sie e<strong>in</strong>e Rente <strong>bei</strong>Invalidität (WAO) (siehe Abschnitt 4) bezogenhaben, wird ebenfalls Sterbegeld gezahlt. Beie<strong>in</strong>er Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von 80-100 % beträgtdas Sterbegeld 100 % des Tagesverdienstes; <strong>bei</strong>e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>geren Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgrad ist es sohoch wie die WAO-Rente.7. Zusatzversorgungssysteme fürAr<strong>bei</strong>tnehmerWenn Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen e<strong>in</strong>e Beschäftigungausüben, gilt für Sie gegebenenfalls auch e<strong>in</strong>zusätzliches Versorgungssystem. Näheres könnenSie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber erfragen, <strong>der</strong> IhnenAuskunft über <strong>Ihre</strong> etwaigen Ansprüche aus dieserRegelung geben kann.In den Nie<strong>der</strong>landen gibt es für zahlreiche Wirtschaftszweigezusätzlich obligatorische Versorgungssysteme.Das trifft vor allem auf die metallschaffendeund -verar<strong>bei</strong>tende Industrie, dasBaugewerbe, das Malerhandwerk, die Landwirtschaft,das Druckereigewerbe, das Hotel- undGaststättengewerbe, den gewerblichen Güterkraftverkehr,die Handelsschifffahrt, die Seefischerei,die Textil<strong>in</strong>dustrie und die Heilberufe zu.Insgesamt gibt es etwa 60 berufliche Versorgungspflichtsysteme.Es kann auch vorkommen, dass Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeberüber e<strong>in</strong> zusätzliches Versorgungssystem verfügt,das jedoch ausschließlich auf se<strong>in</strong>en Betriebbeschränkt ist o<strong>der</strong> für das er e<strong>in</strong>en beson<strong>der</strong>enVersicherungsvertrag mit e<strong>in</strong>er Lebensversicherungsgesellschaftabgeschlossen hat.Die Aufsicht über diese Zusatzsysteme wird von<strong>der</strong> Versicherungskammer (Verzeker<strong>in</strong>gskamer),John F. Kennedylaan 32, Postbus 929, 7301 BDApeldoorn, Tel. (31-55) 35 50 80 88, wahrgenommen.Die Zusatzsysteme werden nicht von den Bestimmungen<strong>der</strong> Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71und 574/72 erfasst. Über die Aufrechterhaltung<strong>der</strong> <strong>in</strong> diesen Systemen erworbenen Anwartschaftenkann Folgendes gesagt werden:— Wenn Sie während m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>es Jahrese<strong>in</strong>em Zusatzversorgungssystem angehörthaben, erwerben Sie <strong>bei</strong> AusscheidenAnspruch auf e<strong>in</strong>e Zusatzrente, die Ihnen<strong>bei</strong> Erreichen des Rentenalters gewährt wird.Falls dieses System auch die Gewährung vonH<strong>in</strong>terbliebenenrenten vorsieht, begründet<strong>Ihre</strong> Mitgliedschaft ebenfalls e<strong>in</strong>en Anspruchauf diese Leistung.— Waren Sie weniger als e<strong>in</strong> Jahr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emZusatzsystem versichert, gibt es zwei Möglichkeiten:Sie haben entwe<strong>der</strong> entsprechendden vorstehenden Ausführungen e<strong>in</strong>enAnspruch auf Rente, o<strong>der</strong> die Beiträge, dieSie für die Zusatzrente aufgewandt haben,werden Ihnen erstattet. Welche dieser <strong>bei</strong>denMöglichkeiten <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Falle tatsächlich zurAnwendung kommt, richtet sich nach <strong>der</strong>Satzung des Systems, dem Sie angehörten. IhrAr<strong>bei</strong>tgeber kann Ihnen auch darüberAuskunft geben. Wenn Sie aus <strong>der</strong> Versicherungausscheiden, erhalten Sie im Übrigene<strong>in</strong>e Bestätigung <strong>der</strong> von Ihnen erworbenenAnwartschaften.Wenn Sie die Nie<strong>der</strong>lande endgültig verlassen,besteht die Möglichkeit, dass Ihr Anspruch aufZusatzrente global abgefunden wird. Auch hier<strong>bei</strong>bestimmt die Satzung des Systems, dem Sieangehörten, wie <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m beson<strong>der</strong>en Falle zuverfahren ist.Leistungen aus Zusatzversorgungssystemenmüssen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenkasse des Berufszweigeso<strong>der</strong> des Betriebes o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Lebensversicherungsgesellschaft,die das System verwaltet, eigensbeantragt werden. Streitfälle über die Anwendung<strong>der</strong> Zusatzversorgungssysteme müssen <strong>bei</strong> denZivilgerichten anhängig gemacht werden.8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitWenn Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen unfreiwilligar<strong>bei</strong>tslos werden, haben Sie Anspruch aufLeistung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit nach dem Gesetzüber die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (Werkloosheidswet,WW).Um Anspruch auf diese Leistungen zu haben,müssen Sie <strong>in</strong> den letzten 39 Wochen vor demersten Tag <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit m<strong>in</strong>destens 26Wochen lang <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen beschäftigtgewesen se<strong>in</strong>. Erfüllen Sie diese Voraussetzungennicht, so können Zeiten angerechnet werden, <strong>in</strong>denen Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat versichertwaren.Das Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsgesetz (WW) siehtdrei Leistungen vor:— e<strong>in</strong>e entgeltbezogene Leistung für e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>Lebensar<strong>bei</strong>tszeit entsprechende Dauer vonfünf Jahren. Für den Bezug dieser Leistungwird ebenfalls vorausgesetzt, dass Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong>Fünfjahresspanne vor dem Jahr, <strong>in</strong> dem Siezum ersten Mal ar<strong>bei</strong>tslos werden, vier Jahrelang an m<strong>in</strong>destens 52 Tagen jährlich Lohnbezogen haben;— e<strong>in</strong>e Folgeleistung für die Dauer vonhöchstens zwei Jahren (<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Alter vonweniger als 57,5 Jahren <strong>bei</strong> Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit) o<strong>der</strong> 3,5 Jahren (<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>emAlter von über 57,5 Jahren <strong>bei</strong> Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit);NIEDERLANDE135

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