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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente beläuft sich aufhöchstens 70 % des M<strong>in</strong>destlohnes und hängtvom E<strong>in</strong>kommen des H<strong>in</strong>terbliebenen ab.Der Elternteil o<strong>der</strong> Erzieher, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e unverheirateteHalbwaise von unter 18 Jahren <strong>in</strong> se<strong>in</strong>emHaushalt versorgt, hat Anspruch auf Halbwaisenrente(halfwezenuitker<strong>in</strong>g). E<strong>in</strong>e Halbwaise ist e<strong>in</strong>K<strong>in</strong>d, dessen Vater o<strong>der</strong> Mutter verstorben ist.Der Anspruch auf Halbwaisenrente entfällt, wenndas jüngste K<strong>in</strong>d 18 Jahre alt wird, im Haushalte<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Person lebt o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Elternteilo<strong>der</strong> Erzieher aufgrund <strong>der</strong> AOW e<strong>in</strong>e Rente fürAlle<strong>in</strong>erziehende bezieht. Die Zahlung <strong>der</strong> Halbwaisenrentewird auch dann e<strong>in</strong>gestellt, wenn dasK<strong>in</strong>d vom (neuen) Ehegatten des überlebendenElternteils adoptiert wird.Die Halbwaisenrente beläuft sich auf 20 % desM<strong>in</strong>destlohnes und ist nicht vom E<strong>in</strong>kommenabhängig. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>terbliebener mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>dunter 18 Jahren kann somit <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>en Betragvon höchstens 90 % des M<strong>in</strong>destlohnes erhalten.E<strong>in</strong> Anspruch auf Waisenrente besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regelnur für Vollwaisen, <strong>der</strong>en Vater und Mutterverstorben s<strong>in</strong>d. Die Waisen müssen jünger als16 Jahre se<strong>in</strong>; Waisen von 16 bis 21 Jahren, dienoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schul- o<strong>der</strong> Hochschulausbildungstehen o<strong>der</strong> die über 19 Stunden pro Woche lange<strong>in</strong>en Haushalt versorgen, dem m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>eweitere Waise angehört, und Waisen von 16 bis17 Jahren, die erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d ihnengleichgestellt.Die Leistungen s<strong>in</strong>d unmittelbar an den M<strong>in</strong>destlohngekoppelt und je nach Alter <strong>der</strong> Waiseunterschiedlich. Es gibt drei Altersgruppen:K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter zehn Jahren, K<strong>in</strong><strong>der</strong> von zehn bis16 Jahren und K<strong>in</strong><strong>der</strong> von 16 bis 21 Jahren. DieWaisenrente wird unabhängig davon gezahlt, obdie Waise noch sonstiges E<strong>in</strong>kommen hat.Die Höhe <strong>der</strong> Leistungen wird jährlich zweimal<strong>der</strong> Lohnentwicklung angepasst. Die Zahlungerfolgt monatlich. Im Mai jedes Jahres wirdUrlaubsgeld gewährt.Beim Tode e<strong>in</strong>es Versicherten müssen se<strong>in</strong>e <strong>in</strong> denNie<strong>der</strong>landen wohnenden H<strong>in</strong>terbliebenen sorasch wie möglich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank) H<strong>in</strong>terbliebenen-bzw. (Halb-)Waisenrente beantragen. Wirde<strong>in</strong> Antrag später als e<strong>in</strong> Jahr nach dem Tode desVersicherten e<strong>in</strong>gereicht, kann dies f<strong>in</strong>anzielleNachteile mit sich br<strong>in</strong>gen.Auch den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaatwohnenden H<strong>in</strong>terbliebenen o<strong>der</strong> (Halb-)Waisenkönnen Leistungen gewährt werden. Diesekönnen <strong>bei</strong> dem zuständigen Träger des Wohnlandes<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen o<strong>der</strong> (Halb-)Waisenbeantragt werden. Dieser kümmert sich dann umdie Weiterleitung des Antrages an die Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank).Wird H<strong>in</strong>terbliebenenrente gewährt, so kanndaneben Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld bestehen. DieSozialversicherungsanstalt gibt auch hierübernähere Auskunft.Die Höhe <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente kann durche<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat gewährteLeistung bee<strong>in</strong>flusst werden. Besteht Anspruch aufH<strong>in</strong>terbliebenenrente nach den Rechtsvorschriftene<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaates, wird die Rentenach den Geme<strong>in</strong>schaftsregeln berechnet.H<strong>in</strong>terbliebene, die H<strong>in</strong>terbliebenenrente o<strong>der</strong>zeitweiliges H<strong>in</strong>terbliebenengeld erhalten, s<strong>in</strong>d<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Krankenversicherung(ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g) pflichtversichert. Tod nach Beendigung desVersicherungsverhältnissesAuch im Falle des Todes nach Beendigung <strong>der</strong>nie<strong>der</strong>ländischen Versicherung kann noch e<strong>in</strong>Anspruch auf e<strong>in</strong>e nie<strong>der</strong>ländische H<strong>in</strong>terbliebenenrenteo<strong>der</strong> auf H<strong>in</strong>terbliebenengeldbestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass für denVerstorbenen die Rentenversicherungsbestimmungene<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaates gegolten habeno<strong>der</strong> <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene Anspruch auf e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrenteaus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaathat. Die Höhe <strong>der</strong> Rente richtet sich u. a. nach denvon dem Verstorbenen <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenzurückgelegten Versicherungszeiten. Der H<strong>in</strong>terbliebenemuss die Leistungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherungse<strong>in</strong>es Wohnlandes beantragen. DieserVersicherungsträger kümmert sich dann um dieWeiterleitung des Antrages an die Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank).Wird <strong>der</strong> Antrag später als e<strong>in</strong> Jahr nach dem Todedes Versicherten e<strong>in</strong>gereicht, kann dies f<strong>in</strong>anzielleNachteile mit sich br<strong>in</strong>gen. Die Sozialversicherungsanstaltprüft nach, ob die Voraussetzungenfür den Leistungsanspruch erfüllt s<strong>in</strong>d undebenfalls Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld besteht.Die Höhe <strong>der</strong> Leistung kann durch e<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat gewährte H<strong>in</strong>terbliebenenleistungbee<strong>in</strong>flusst werden. Besteht e<strong>in</strong> Anspruchauf H<strong>in</strong>terbliebenenleistung aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong>Mitgliedstaat, werden die Leistungen nach denGeme<strong>in</strong>schaftsregeln bestimmt. Der Träger <strong>der</strong>Rentenversicherung im Wohnland des H<strong>in</strong>terbliebenenkann Auskunft über etwaige Ansprüche aufSachleistungen im Krankheitsfall geben. SterbegeldWenn Sie zum Zeitpunkt <strong>Ihre</strong>s Todes Ar<strong>bei</strong>tnehmerwaren, erhalten <strong>Ihre</strong> H<strong>in</strong>terbliebenene<strong>in</strong>e Leistung für die verbleibenden Tage desSterbemonats und die <strong>bei</strong>den darauf folgenden134 NIEDERLANDE

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