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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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E<strong>in</strong>künfte des Betroffenen und se<strong>in</strong>es Ehepartnersangerechnet. Beantragung von Leistungen aus <strong>der</strong>KrankenversicherungAnträge auf diese Leistungen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt bzw.,im Fall von Betriebskassenmitglie<strong>der</strong>n, <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Betriebskasse e<strong>in</strong>zureichen. Die Erstattung <strong>der</strong>Kosten e<strong>in</strong>er mediz<strong>in</strong>ischen Versorgung s<strong>in</strong>d<strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten nach Zahlung <strong>der</strong>Honorare o<strong>der</strong> Gebühren zu beantragen. Rechtsmittelverfahren imZusammenhang mit <strong>der</strong>KrankenversicherungGegen e<strong>in</strong>en Bescheid im Zusammenhang mit <strong>der</strong>Krankenversicherung kann Wi<strong>der</strong>spruch erhobenwerden. Der Wi<strong>der</strong>spruch wird <strong>der</strong> für dieAngelegenheit zuständigen Geschäftsstelle <strong>der</strong>Sozialversicherungsanstalt bzw. Betriebskasseübermittelt, wo untersucht wird, ob die Entscheidungberichtigt werden kann. Wenn die Voraussetzungenfür die Berichtigung e<strong>in</strong>es Verwaltungsaktesvon Amts wegen nicht vorliegen, wird <strong>der</strong>Wi<strong>der</strong>spruch vom Sozialversicherungsausschussdes jeweiligen Versicherungsbezirks bear<strong>bei</strong>tet.E<strong>in</strong>e Entscheidung des Sozialversicherungsausschusseskann <strong>bei</strong>m Aufsichtsamt angefochtenwerden.3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle undBerufskrankheitenBei <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung handeltes sich <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland um e<strong>in</strong> System zur Entschädigungvon Ar<strong>bei</strong>tsunfällen und Berufskrankheiten,das Vorrang vor <strong>der</strong> Krankenversicherung und <strong>der</strong>gesetzlichen Rentenversicherung genießt. Die Unfallversicherungverleiht dem Ar<strong>bei</strong>tnehmerAnspruch auf Entschädigung für wirtschaftlicheVerluste, die durch Ar<strong>bei</strong>tsunfall o<strong>der</strong> Berufskrankheitentstehen. In F<strong>in</strong>nland wird die gesetzlicheUnfallversicherung von privaten Versicherungsgesellschaftenverwaltet. E<strong>in</strong>e Versicherungsgesellschaftkann sich nicht weigern, e<strong>in</strong>e rechtmäßig<strong>bei</strong> ihr beantragte Versicherung bereitzustellen.Die Unfallversicherung für selbständige Landwirtewird von <strong>der</strong> Rentenkasse selbständiger Landwirtebetrieben. Staatsbedienstete erhalten unfallbed<strong>in</strong>gteLeistungen vom f<strong>in</strong>nischen Staatskassenamt.Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet se<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmerzu versichern, sobald er sie <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>esKalen<strong>der</strong>jahres für mehr als 12 Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>in</strong>Anspruch nimmt. Missachtet <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber se<strong>in</strong>egesetzliche Verpflichtung zur Versicherung se<strong>in</strong>erAr<strong>bei</strong>tnehmer o<strong>der</strong> ist er nicht verpflichtet, fürVersicherung zu sorgen, hat e<strong>in</strong> verletzter Ar<strong>bei</strong>tnehmerdennoch Anspruch auf Leistungen nachdem Unfallversicherungsgesetz. Diese Angelegenheitenwerden <strong>bei</strong>m Verband <strong>der</strong> Unfallversichererbear<strong>bei</strong>tet, <strong>der</strong> auch die Leistungen zahlt.Laut Unfallversicherungsgesetz stützt sich <strong>der</strong>Anspruch auf Leistungen auf e<strong>in</strong> Beschäftigungsverhältnisim privaten o<strong>der</strong> im öffentlichen Sektor.Die Versicherung erstreckt sich auf Ar<strong>bei</strong>tsunfälleund Berufskrankheiten. E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall verstehtsich als e<strong>in</strong> Ereignis, das dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong><strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> unter Bed<strong>in</strong>gungen im Zusammenhangmit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t, auf dem Wege zu o<strong>der</strong>von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausführung vonAufgaben o<strong>der</strong> Besorgungen für den Ar<strong>bei</strong>tgeberzugestoßen ist. Als Berufskrankheit gilt e<strong>in</strong>e Erkrankung,für die mit höchster Wahrsche<strong>in</strong>lichkeitprimär beschäftigungsbed<strong>in</strong>gte physikalische, biologischeo<strong>der</strong> chemische Faktoren verantwortlichs<strong>in</strong>d. Versicherter PersonenkreisIn <strong>der</strong> Unfallversicherung s<strong>in</strong>d im privaten o<strong>der</strong>öffentlichen Sektor vertraglich beschäftigte und imöffentlichen Sektor außervertraglich beschäftigtePersonen erfasst. Nicht versichert s<strong>in</strong>d Familienangehörigedes Ar<strong>bei</strong>tgebers und leitende Angestelltedes Unternehmens, die alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong>zusammen mit ihren Familienangehörigen zumehr als 50 % am Unternehmen beteiligt s<strong>in</strong>d.Auch Studierende im Praktikum s<strong>in</strong>d gewöhnlichversichert. Bei Entsendung <strong>in</strong>s Ausland bleibt dieUnfallversicherung für die Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong> <strong>der</strong>Regel erhalten.Zwar s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Unternehmer selbst und se<strong>in</strong>eFamilienangehörigen sowie die oben erwähntenleitenden Angestellten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallpflichtversicherungnicht erfasst, doch können sie sich nachdem Unfallversicherungsgesetz freiwillig versichern,wo<strong>bei</strong> die gleichen Leistungen gezahltwerden wie <strong>bei</strong> Pflichtversicherung. LeistungenDie gesetzliche Unfallversicherung sieht Leistungenfür unbed<strong>in</strong>gt erfor<strong>der</strong>liche ärztliche Behandlungund für Entgeltausfall vor. Verletztengeld istauf Tagesbasis für die Höchstdauer e<strong>in</strong>es Jahres zuzahlen. Für die ersten vier Wochen nach demUnfall entspricht die Höhe <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danachbeträgt die Leistung 1 / 360 des Jahresentgeltes <strong>der</strong>verletzten Person. Das Jahresentgelt wird generellaufgrund <strong>der</strong> Höhe des Entgeltes zum Zeitpunktdes Unfalls bestimmt.Dauert die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>der</strong> verletztenPerson e<strong>in</strong> Jahr nach dem Unfall noch an, erhältdie Person e<strong>in</strong>e Ar<strong>bei</strong>tsunfallrente. Die Höhe <strong>der</strong>Unfallrente beträgt für e<strong>in</strong>en vollständig erwerbsunfähigenAr<strong>bei</strong>tnehmer bis zur Vollendung des164 FINNLAND

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