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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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Bundespflegegeldgesetz auslösen kann, stellen dieösterreichischen Bundeslän<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong>Sozialhilfe e<strong>in</strong> entsprechendes Pflegegeld sicher.9. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitIn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung s<strong>in</strong>d alle unselbständigBeschäftigten (Ar<strong>bei</strong>tnehmer), Lehrl<strong>in</strong>geund Heimar<strong>bei</strong>ter mit e<strong>in</strong>em Entgelt über <strong>der</strong>Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze [2000: 289,02 EUR (3 977ATS) monatlich].Die Prüfung und Auszahlung von Geldleistungen<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit erfolgt durch das Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice.Hierzu zählen vor allem:— Ar<strong>bei</strong>tslosengeld;— Notstandshilfe.Weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong>formiert das Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice überLeistungsansprüche, vermittelt Ar<strong>bei</strong>tsplätze undför<strong>der</strong>t die Aus- und Weiterbildung ar<strong>bei</strong>tsloserPersonen. Ar<strong>bei</strong>tslosengeldSie s<strong>in</strong>d grundsätzlich leistungsberechtigt, wennSie als unselbständig Beschäftigter ar<strong>bei</strong>tsloswerden und— <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice <strong>Ihre</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitmelden und die Leistung beantragen;— <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung zur Verfügung stehen,d. h., Sie müssen ar<strong>bei</strong>tsfähig und bereit se<strong>in</strong>,jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen;— e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destdauer an Versicherungszeitgegeben ist, d. h., Sie müssen <strong>in</strong> den letzten24 Monaten vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit m<strong>in</strong>destens52 Wochen ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtigbeschäftigt gewesen se<strong>in</strong>. Bei wie<strong>der</strong>holterInanspruchnahme desAr<strong>bei</strong>tslosengeldes verkürzt sich die Dauerauf 26 Wochen ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtigerBeschäftigung <strong>in</strong>nerhalb von 12Monaten. Für Jugendliche (unter 25 Jahre)s<strong>in</strong>d die erfor<strong>der</strong>lichen Beschäftigungszeitenauf 26 Wochen <strong>in</strong>nerhalb von 12 Monatenverkürzt.Die Dauer des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldbezugs richtet sichnach <strong>der</strong> vorangegangenen Beschäftigungszeitund <strong>Ihre</strong>m Lebensalter. Sie beträgt m<strong>in</strong>destens 20Wochen und erhöht sich auf— 30 Wochen <strong>bei</strong> drei Beschäftigungsjahren<strong>in</strong>nerhalb von 260 Wochen;— 39 Wochen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 520Wochen, wenn Sie m<strong>in</strong>destens 40 Jahre alts<strong>in</strong>d;— 52 Wochen <strong>bei</strong> neun Beschäftigungsjahren<strong>in</strong>nerhalb von 15 Jahren, wenn Sie m<strong>in</strong>destens50 Jahre alt s<strong>in</strong>d;— 78 Wochen <strong>bei</strong> 15 Beschäftigungsjahren<strong>in</strong>nerhalb von 25 Jahren, wenn Sie im 55.(Frauen) bzw. 60. (Männer) Lebensjahr o<strong>der</strong>älter s<strong>in</strong>d.Im Falle <strong>der</strong> Weigerung bzw. Vereitelung e<strong>in</strong>erVermittlung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Schulungserfolgs zur beruflichenQualifikation werden Sanktionen <strong>in</strong>Form <strong>der</strong> Sperre des Ar<strong>bei</strong>tslosengeldbezugsverhängt, wodurch die Anspruchsdauer des Leistungsbezugsverkürzt wird (um m<strong>in</strong>destens sechsWochen). Das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld wird ab dem Tag<strong>der</strong> Antragstellung gewährt. Haben Sie aber ohnetrifftigen Grund selbst gekündigt, so wird dasAr<strong>bei</strong>tslosengeld vier Wochen später ausbezahlt.NotstandshilfeIm Anschluss an das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld können SieNotstandshilfe beziehen, wenn Sie bedürftig s<strong>in</strong>d.Die Anspruchsvoraussetzungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeitund -willigkeit gelten weiterh<strong>in</strong>. Sie müssendarüber h<strong>in</strong>aus aber e<strong>in</strong>e Notlage nachweisen.Diese trifft dann zu, wenn die lebensnotwendigenBedürfnisse aus dem verfügbaren Familiene<strong>in</strong>kommennicht befriedigt werden können.FormvorschriftenWährend des Leistungsbezugs s<strong>in</strong>d Sie verpflichtet,sich zu vere<strong>in</strong>barten Term<strong>in</strong>en <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsmarktservicezu melden, um mit <strong>Ihre</strong>m Betreuerdie Ar<strong>bei</strong>tsuche zu besprechen.Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, dem Ar<strong>bei</strong>tsmarktserviceohne Auffor<strong>der</strong>ung alle Än<strong>der</strong>ungen umgehendmitzuteilen, die sich <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>n persönlichen Verhältnissenund den Verhältnissen <strong>Ihre</strong>r Familienangehörigenergeben und die Auswirkungen auf<strong>Ihre</strong> Leistungsansprüche haben können (z. B.Aufnahme e<strong>in</strong>er Beschäftigung, sonstige Verän<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommenssituation). Weitere LeistungenWährend <strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit zahlt die Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Namen die KrankenundPensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge. Ebenso s<strong>in</strong>dSie bed<strong>in</strong>gt unfallversichert.Die Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldeserfolgt durch die Bundessozialämter. DieseLeistung wird <strong>bei</strong> Konkurs o<strong>der</strong> Ausgleich e<strong>in</strong>esUnternehmens zum Schutz <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer vorE<strong>in</strong>kommensverlusten und Verzögerungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Auszahlung von berechtigten Entgeltfor<strong>der</strong>ungenzuerkannt.10. FamilienleistungenA. FAMILIENBEIHILFE LeistungsempfängerAnspruch auf die Familien<strong>bei</strong>hilfe haben österreichischeStaatsbürger, die im Bundesgebiete<strong>in</strong>en Wohnsitz o<strong>der</strong> ihren gewöhnlichen Aufent-146 ÖSTERREICH

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