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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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e<strong>in</strong> vorgezogenes Altersruhegeld gewährt werden.In diesem Falle wird die Rente um 5 % jevorgezogenes Jahr gekürzt.Der überlebende Ehegatte, <strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahrlang mit <strong>der</strong> selbständigen Erwerbsperson verheiratetwar, hat ab dem 45. Lebensjahr Anspruch aufH<strong>in</strong>terbliebenenrente. Die Altersvoraussetzungentfällt, wenn <strong>der</strong> überlebende Ehegatte m<strong>in</strong>destense<strong>in</strong> unterhaltsberechtigtes K<strong>in</strong>d hat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>eErwerbsunfähigkeit von wenigstens 66 %aufweist.Altersruhegeld und H<strong>in</strong>terbliebenenrente werdenunter <strong>der</strong> Voraussetzung gezahlt, dass <strong>der</strong> Leistungsempfängerke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausübt.E<strong>in</strong>e Ausnahme kann jedoch gemacht werden,wenn se<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>en bestimmtenBetrag nicht übersteigt.AntragstellungSie müssen den Antrag <strong>bei</strong>m Bürgermeister <strong>der</strong>Geme<strong>in</strong>de (commune/gemeente) stellen, <strong>in</strong> <strong>der</strong>Sie wohnen. Wohnen Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong>Mitgliedstaat, so können Sie den Antrag <strong>bei</strong>mRentenversicherungsträger dieses Staates e<strong>in</strong>reichen.Die Rente wird monatlich vom Landesrentenamt(Office national des pensions/Rijksdienst voorpensioenen) gezahlt. Sie wird durch Postanweisungo<strong>der</strong> Überweisung auf Ihr Postscheckkontogezahlt. Wenn Sie nicht <strong>in</strong> Belgien wohnen, wirdsie durch <strong>in</strong>ternationale Postanweisung gezahlt.Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung<strong>Ihre</strong>s Wohnortes <strong>in</strong> Belgien o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Landessozialversicherungsanstalt für Selbständige(Institut national d’assurances sociales pour travailleurs<strong>in</strong>dépendants, Inasti/Rijks<strong>in</strong>stituut voorde sociale verzeker<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> zelfstandigen):Institut national d’assurances sociales pour travailleurs<strong>in</strong>dépendantsPlace Jean Jacobs 6B-1000 Brüssel.5. Rente an geschiedeneEhegattenFalls die geschiedenen Ehegatten ke<strong>in</strong>en lückenlosenBerufsverlauf nachweisen, können siee<strong>in</strong>e Rente auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Selbständigentätigkeitihres Ex-Ehepartners während <strong>der</strong> Dauer<strong>der</strong> Ehe beziehen.Die Rente an geschiedene Ehegatten wird <strong>in</strong> <strong>der</strong>Regel vom ersten Tag des auf den Monat <strong>der</strong>Vollendung des 65. Lebensjahres folgendenMonats an gezahlt. Sie kann unter den gleichenVoraussetzungen wie die Altersrente ab 60 Jahrenvorzeitig gezahlt werden.6. FamilienleistungenSelbständige und mitar<strong>bei</strong>tende Familienangehörigehaben grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen.Sie werden für alle K<strong>in</strong><strong>der</strong> vom erstenK<strong>in</strong>d an gezahlt. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich<strong>bei</strong> 18 Jahren, kann aber <strong>in</strong> bestimmten Fällenheraufgesetzt werden (Lehrl<strong>in</strong>gsausbildung undStudium: 25 Jahre). Für e<strong>in</strong> schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tesK<strong>in</strong>d besteht <strong>der</strong> Anspruch bis zur Vollendung des21. Lebensjahres.Folgende Leistungen s<strong>in</strong>d vorgesehen:— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zum Regelsatz <strong>in</strong> <strong>der</strong> gleichenHöhe wie im Ar<strong>bei</strong>tnehmersystem, mitAusnahme e<strong>in</strong>es niedrigeren Satzes für daserste K<strong>in</strong>d;— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für Waisen;— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für K<strong>in</strong><strong>der</strong> von erwerbsunfähigenSelbständigen;— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong>.Zu allen diesen Leistungen werden Alterszuschlägegewährt: vom ersten K<strong>in</strong>d an <strong>bei</strong> Vollendungdes 6., des 12. und des 18. Lebensjahres, nichtaber für E<strong>in</strong>zelk<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> für das Letztgeborene.Es wird auch Geburts<strong>bei</strong>hilfe gewährt; <strong>der</strong>en Höhehängt davon ab, um das wievielte K<strong>in</strong>d es sichhandelt.Und schließlich kann <strong>bei</strong> Adoption e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>dese<strong>in</strong>e Adoptions<strong>bei</strong>hilfe gewährt werden.Die Leistungen werden unter denselben Voraussetzungenwie für Ar<strong>bei</strong>tnehmer gewährt (siehevorstehend Leistungsgruppe I Abschnitt 8).AntragstellungWenn Sie Anspruch auf Familienleistungen haben,müssen Sie <strong>bei</strong>m zuständigen Träger e<strong>in</strong>en Antragstellen. In nahezu allen Fällen handelt es sich hierum die Sozialversicherungskasse (Caisse d’assurancessociales/Sociaal Verzeker<strong>in</strong>gsfonds) o<strong>der</strong>die Landeshilfskasse (Caisse nationale auxiliaire/Nationale Hulpkas).Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld wird monatlich durch Postanweisungo<strong>der</strong> durch Überweisung auf Ihr Postscheckkontogezahlt. Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong>e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> vorgenannten Träger.7. Sozialversicherung für denInsolvenzfallAufgrund <strong>der</strong> Sozialversicherung für den Insolvenzfallkönnen Selbständige – Gewerbetreibende<strong>bei</strong> Insolvenz, Selbständige, die ke<strong>in</strong>e Gewerbetreibendens<strong>in</strong>d, nach Feststellung e<strong>in</strong>es Schuldentilgungsplans(plan de règlement de dettes) –,unter bestimmten Voraussetzungen zwei Monate22 BELGIEN

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