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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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9. Ergänzungsleistungen zurAlters-, H<strong>in</strong>terlassenen- undInvalidenversicherung (EL)Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d Personen im Rentenalter(auch Bezieher und Bezieher<strong>in</strong>nen von vorbezogenenRenten), H<strong>in</strong>terlassene (Witwen, Witwer,Waisen), Invalide (<strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destens 50%iger Invalidität),Bezieher bzw. Bezieher<strong>in</strong>nen vonTagegeld <strong>der</strong> Invalidenversicherung und Bezieherbzw. Bezieher<strong>in</strong>nen von Hilflosenentschädigungen(es braucht sich da<strong>bei</strong> nicht um e<strong>in</strong>eliechtenste<strong>in</strong>ische Altersrente, Invalidenrenteusw. zu handeln).Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich umwohnsitzgebundene, e<strong>in</strong>kommens- und vermögensabhängigeLeistungen. Die Höhe <strong>der</strong> Ergänzungsleistungenhängt also von den persönlichenVerhältnissen (Zusammensetzung <strong>der</strong> Familie) undwirtschaftlichen Verhältnissen <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnenPerson ab.Die F<strong>in</strong>anzierung erfolgt aus Steuermitteln. DieDurchführung wurde an die Liechtenste<strong>in</strong>ischeAlters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung übertragen.10. HilflosenentschädigungenSofern ke<strong>in</strong>e Hilflosenentschädigungen e<strong>in</strong>er Unfallversicherungzur Ausrichtung gelangen, bestehtfür Personen mit Wohnsitz <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong>Anspruch auf Hilflosenentschädigungen.Die Hilflosigkeit bemisst sich danach, <strong>in</strong> welchemUmfang jemand <strong>bei</strong> den alltäglichen Lebensverrichtungen(Ankleiden und Auskleiden; Aufstehen,Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Fortbewegung)<strong>in</strong> erheblichem Ausmaß <strong>der</strong> HilfeDritter bedarf. Es werden drei Grade <strong>der</strong> Hilflosigkeitunterschieden (schwer, mittel, leicht).Personen über 65 Jahre haben nur <strong>bei</strong> m<strong>in</strong>destensmittlerer Hilflosigkeit Anspruch auf Hilflosenentschädigung(es sei denn, es habe schon vorErreichen dieser Altersgrenze e<strong>in</strong>e Hilflosigkeitleichten Grades bestanden).Die F<strong>in</strong>anzierung erfolgt aus Steuermitteln. DieDurchführung wurde <strong>der</strong> Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung(AHV) bzw. Invalidenversicherung(IV) übertragen.11. MutterschaftszulagenWöchner<strong>in</strong>nen, denen <strong>bei</strong> Mutterschaft ke<strong>in</strong>Anspruch auf Bezug e<strong>in</strong>es Krankengeldeswährend des Mutterschaftsurlaubes aus <strong>der</strong> obligatorischenKrankenversicherung zusteht, wirdaus Landesmitteln e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige steuerfreie Mutterschaftszulageausgerichtet. Erreichen die Krankengeldentschädigungen<strong>bei</strong> Mutterschaft aus <strong>der</strong>obligatorischen Krankenversicherung den festgesetztenBetrag <strong>der</strong> Mutterschaftszulage nicht, sowird die Differenz ausgerichtet.Voraussetzung für die Ausrichtung <strong>der</strong> Mutterschaftszulageist <strong>der</strong> zivilrechtliche Wohnsitz <strong>der</strong>Wöchner<strong>in</strong> <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong>.Die Höhe <strong>der</strong> Mutterschaftszulage richtet sichnach dem steuerpflichtigen Erwerb <strong>bei</strong><strong>der</strong>Ehegatten bzw. <strong>bei</strong> alle<strong>in</strong> stehenden Wöchner<strong>in</strong>nennach jenem <strong>der</strong> Wöchner<strong>in</strong>. Die Zulage wirdnur bis zu e<strong>in</strong>er bestimmten Grenze des steuerbarenErwerbs ausbezahlt.12. Bl<strong>in</strong>den<strong>bei</strong>hilfenDie Höhe <strong>der</strong> Beihilfe hängt vom Grad <strong>der</strong>Sehschwäche ab (vollbl<strong>in</strong>d, praktisch bl<strong>in</strong>d, hochgradigsehschwach). Anspruch besteht <strong>bei</strong>Wohnsitz <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> und frühestens ab dem6. Lebensjahr.Die F<strong>in</strong>anzierung erfolgt aus Steuermitteln. DieDurchführung wurde an die Invalidenversicherung(IV) übertragen.13. Weitere AuskünfteAlle weiteren Informationen (z. B. detaillierteAuskünfte über die oben aufgeführten Leistungen<strong>der</strong> Sozialen <strong>Sicherheit</strong> o<strong>der</strong> über <strong>Ihre</strong> Versicherungslaufbahnsowie Informationen über dieRechtsmittel und den Rechtsweg gegen Entscheidungen<strong>der</strong> Sozialversicherungsträger) können <strong>bei</strong>den nachstehend aufgeführten Behörden bzw.Trägern e<strong>in</strong>geholt werden:— Für zusätzliche Informationen betreffendKrankheit, Mutterschaft, Ar<strong>bei</strong>tsunfälle undBerufskrankheiten, Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit und diebetriebliche Personalvorsorge bezüglich Invalidität,Alter und Tod (2. Säule):Amt für VolkswirtschaftGerberweg 5FL-9490 VaduzTel. (423-236) 68 71Fax (423-236) 68 89— Für zusätzliche Informationen betreffend dieAlters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung (1.Säule), Invalidenversicherung (1. Säule), unddie Familienzulagen sowie Informationenbetreffend die Ergänzungsleistungen zurAlters-, H<strong>in</strong>terlassenen- und Invalidenversicherung,die Hilflosenentschädigungen unddie Bl<strong>in</strong>den<strong>bei</strong>hilfen:AHV-IV-FAK-AnstaltenGerberweg 2FL-9490 VaduzTel. (423-238) 16 16Fax (423-238) 16 00Internet: http://www.ahv.li212 LIECHTENSTEIN

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