Des Weiteren werden von den Krankenversicherungsträgernauch Kuren und Maßnahmen zurRehabilitation durchgeführt.Ärztliche BehandlungWährend <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung haben Sieund <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen Anspruch auf Behandlungdurch praktische Ärzte, Fachärzte undZahnärtze.Vor <strong>der</strong> Behandlung müssen Sie dem Arzt e<strong>in</strong>enKrankensche<strong>in</strong>, den Sie von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeberbzw. Krankenversicherungsträger erhalten,vorlegen. Für jeden Kranken- bzw. Zahnbehandlungssche<strong>in</strong>(siehe Zahnbehandlung und Zahnersatz)ist im System für Ar<strong>bei</strong>tnehmer ab 1.1.1997e<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung <strong>in</strong> Höhe von 3,63 EUR (50ATS) vorgesehen (ausgenommen: für K<strong>in</strong><strong>der</strong>,Rentner, Bedürftige). In dr<strong>in</strong>genden Fällenbehandelt <strong>der</strong> Arzt Sie auch ohne diesen Sche<strong>in</strong>;<strong>in</strong> diesem Falle sollten Sie ihm mitteilen, <strong>bei</strong>welchem Krankenversicherungsträger Sie versicherts<strong>in</strong>d und den Krankensche<strong>in</strong> nachreichen.Die Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte o<strong>der</strong>Vertragszahnärzte – das s<strong>in</strong>d die meisten allernie<strong>der</strong>gelassenen Ärzte, unter denen Sie zuBeg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Behandlung o<strong>der</strong> zu Beg<strong>in</strong>n jedesKalen<strong>der</strong>vierteljahres (Gebietskrankenkassen)bzw. jeden Monat wählen können. E<strong>in</strong> Verzeichnisdieser Ärzte liegt <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Krankenversicherungsträgerauf. Sie können aber auch e<strong>in</strong>en Arztohne Kassenvertrag <strong>in</strong> Anspruch nehmen. <strong>Ihre</strong>Kosten werden bis zur Höhe des Betrages ersetzt,<strong>der</strong> vom Krankenversicherungsträger für die Behandlungdurch e<strong>in</strong>en Vertragsarzt aufzuwendengewesen wäre.Falls Ihr Arzt die Überweisung an e<strong>in</strong>en Facharzt,e<strong>in</strong>e Kl<strong>in</strong>ik o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> ähnliches Institut für erfor<strong>der</strong>lichhält, stellt er Ihnen e<strong>in</strong>en Überweisungssche<strong>in</strong>aus. Arznei- und Heilmittel, HeilbehelfeArzneimittel werden vom Kassenarzt verordnetund können <strong>in</strong> allen Apotheken bezogen werden.In <strong>der</strong> Regel ist für jede verordnete Arznei e<strong>in</strong>eGebühr <strong>in</strong> Höhe von 3,27 EUR (45 ATS) (2000) zuentrichten.Der Krankenversicherungsträger übernimmt <strong>in</strong> <strong>der</strong>Regel die Kosten für Brillen, Körperersatzstückeund an<strong>der</strong>e Heilbehelfe gegebenenfalls bis zurHöhe e<strong>in</strong>es Festbetrages.Zahnbehandlung und ZahnersatzAls Versicherungsleistungen werden konservierendeund chirurgische Zahnbehandlungen sowieKieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen)erbracht, desgleichen <strong>der</strong> notwendigeZahnersatz (z. B. Metallgerüstprothesen). Allerd<strong>in</strong>gswerden die Kosten e<strong>in</strong>es Zahnersatzesnicht zur Gänze von den Krankenversicherungsträgernübernommen. Der Versicherte muss e<strong>in</strong>eZuzahlung leisten. Das gilt auch <strong>bei</strong> kieferorthopädischenBehandlungen.HauskrankenpflegeDie mediz<strong>in</strong>ische Hauskrankenpflege aufRechnung <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n Krankenversicherungumfasst bestimmte mediz<strong>in</strong>ische Leistungen, dievon diplomierten Krankenschwestern bzw.Pflegern auf ärztliche Anordnung erbrachtwerden (z. B. Verabreichung von Injektionen,Sondenernährung, Wundversorgung).SpitalspflegeWenn es die Art <strong>der</strong> Krankheit erfor<strong>der</strong>t, bestehtAnspruch auf Gewährung von Spitalspflege. Dieswird <strong>in</strong> <strong>der</strong> nächstgelegenen Krankenanstaltaufgrund von vertraglichen Regelungen zwischenden Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstaltengewährt.Spitalspflege ist ohne zeitliche Begrenzung <strong>in</strong> <strong>der</strong>allgeme<strong>in</strong>en Gebührenklasse zu gewähren.Für Familienangehörige ist im System für Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong> den ersten vier Wochen e<strong>in</strong>e Kostenbeteiligungvon 10 % <strong>der</strong> Pflegegebührenersätzevorgesehen. Der Versicherte selbst hat ledigliche<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gfügigen täglichen Kosten<strong>bei</strong>trag andas Spital (für höchstens 28 Kalen<strong>der</strong>tage <strong>in</strong> jedemJahr) zu zahlen.Ab dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> fünften Woche ist die Spitalspflegefür Versicherte und Angehörige kostenlos.Der Krankenversicherungsträger übernimmt auchdie Kosten des Krankentransportes.Für ambulante Behandlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Spital mussab 1.1.2001 e<strong>in</strong> Behandlungs<strong>bei</strong>trag von 10,90bzw. 18,17 EUR (150 bzw. 250 ATS), maximal72,67 EUR (1 000 ATS) pro Jahr, entrichtet werden(ausgenommen: mediz<strong>in</strong>ische Notfälle, Leistungen<strong>bei</strong> Mutterschaft, Bedürftige usw.)FahrtkostenUnter bestimmten Voraussetzungen können Fahrtkosten,die notwendig werden, um e<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ischeBehandlung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, vomKrankenversicherungsträger ganz o<strong>der</strong> teilweiseübernommen werden.B. KRANKENGELDHat e<strong>in</strong>e Krankheit Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit zur Folge,so besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> unselbständigErwerbstätigen ab dem vierten Tag <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, undzwar für e<strong>in</strong> und denselben Versicherungsfallhöchstens während 78 Wochen.Das Krankengeld wird aufgrund des letztenAr<strong>bei</strong>tsverdienstes (bis zur Höchts<strong>bei</strong>tragsgrund-ÖSTERREICH141
lage) berechnet. Es beträgt 50 %, ab dem 43. Tag60 % des Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes, und kann sichaußerdem, soweit die Satzung des Krankenversicherungsträgersdies vorsieht, um e<strong>in</strong>en bestimmtenProzentsatz für die Ehegatt<strong>in</strong> bzw. denEhegatten und für sonstige Familienangehörigeerhöhen; das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldesdarf 75 % nicht übersteigen.Das Krankengeld ruht, solange <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsunfähigeErkrankte Anspruch auf Weiterbezug se<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tse<strong>in</strong>kommensaufgrund ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Vorschriften(bis zu 12 Wochen volles Entgelt, danachnoch für e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit die Hälfte des vollenEntgeltes) hat.C. LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFTAlle Frauen, die Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong>Krankenversicherung haben (siehe Buchstabe A),haben auch Anspruch auf Sachleistungenwährend <strong>der</strong> Schwangerschaft sowie <strong>bei</strong> undnach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung. Wenn Sie schwanger s<strong>in</strong>d,sollten Sie sich e<strong>in</strong>en Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass besorgen,aus dem sich die H<strong>in</strong>weise zu weiteren Untersuchungenvor und nach <strong>der</strong> Geburt ergeben. DieSachleistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft umfassen:— Betreuung durch e<strong>in</strong>en Arzt und Hilfe durche<strong>in</strong>e Hebamme während <strong>der</strong> Schwangerschaftund nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung;— Hilfe <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung durch e<strong>in</strong>eHebamme, erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch e<strong>in</strong>enArzt;— Versorgung mit Arznei- und Heilmittelnsowie Heilbehelfen;— Pflege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Spital o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Entb<strong>in</strong>dungsheimfür längstens zehn Tage (treten imVerlauf <strong>der</strong> Schwangerschaft o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Entb<strong>in</strong>dung Komplikationen auf, die e<strong>in</strong>enlängeren <strong>Aufenthalt</strong> erfor<strong>der</strong>lich machen,wird auch dieser gewährt).Frauen die unselbständig erwerbstätig s<strong>in</strong>d, habenfür die Dauer e<strong>in</strong>es Beschäftigungsverbotes(grundsätzlich acht Wochen vor und achtWochen nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung) Anspruch aufWochengeld. Zur Berechnung des Wochengeldesist <strong>der</strong> Nettoar<strong>bei</strong>tsverdienst <strong>der</strong> letzten dreiMonate heranzuziehen.Der Anspruch auf Wochengeld ruht, solangeAnspruch auf Fortbezug des Entgeltes besteht.In diesem Zusammenhang ist auch darauf h<strong>in</strong>zuweisen,dass <strong>in</strong> Österreich nunmehr auchAnspruch auf Invitro-Fertilisation besteht. Ine<strong>in</strong>em eigenen Gesetz werden die dafür erfor<strong>der</strong>lichenAnspruchsvoraussetzungen festgelegt.4. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle undBerufskrankheitenDie Unfallversicherung schützt Sie während <strong>der</strong>Tätigkeit und auf dem Wege nach und von demOrt <strong>der</strong> Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasstMaßnahmen <strong>der</strong> Unfallverhütung sowie den Versicherungsschutz<strong>bei</strong> Schadensfällen. Bei e<strong>in</strong>emAr<strong>bei</strong>tsunfall ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich zubenachrichtigen, <strong>der</strong> verpflichtet ist, die Unfallmeldungan die Unfallversicherung weiterzuleiten.Alle aufgrund e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>ts- o<strong>der</strong> Lehrverhältnissesbeschäftigten Personen sowie e<strong>in</strong> Großteil <strong>der</strong>Selbständigen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallversicherungpflichtversichert. Versichert s<strong>in</strong>d auch Schülerwährend des Besuchs allgeme<strong>in</strong> bilden<strong>der</strong>Schulen sowie Studierende während <strong>der</strong> Ausbildungan Hochschulen.Zur Unfallverhütung gibt es e<strong>in</strong>schlägige Vorschriften,die den Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichten, dieAr<strong>bei</strong>tsplätze so e<strong>in</strong>zurichten und zu erhalten,dass die Ar<strong>bei</strong>tnehmer gegen Unfälle und Berufskrankheitengeschützt s<strong>in</strong>d. Diese Unfallverhütungsvorschriftens<strong>in</strong>d genauestens zu befolgen.Bei Schadensfällen kommen folgende Leistungen<strong>in</strong> Betracht:— erste Hilfe und Heilbehandlung;— kurzfristige Geldleistungen;— mediz<strong>in</strong>ische, berufliche und <strong>soziale</strong>Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation;— Versehrtenrenten;— H<strong>in</strong>terbliebenenrenten und Zuschuss zu denBestattungskosten im Falle des Todes;— Integritätsabgeltung.Grund für den Leistungsanspruch ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall(Wegunfall). Berufskrankheiten werden wieAr<strong>bei</strong>tsunfälle entschädigt. Heilbehandlung und kurzfristigeGeldleistungenDie Heilbehandlung umfasst ärztliche Behandlung,Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,Heilbehelfen und Hilfsmitteln, wie z. B. Körperersatzstücken,sowie die Gewährung von Pflege <strong>in</strong>e<strong>in</strong>er Krankenanstalt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>enHeilanstalt.Zunächst werden die <strong>bei</strong> Krankheit im Falle <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>stunfähigkeit vorgesehenen Geldleistungen(Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld) gezahlt.Wäre <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Versehrtenrente aber höher,so wird e<strong>in</strong> Differenzbetrag gezahlt. Bei Pflege <strong>in</strong>e<strong>in</strong>er Krankenanstalt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>enHeilanstalt besteht Anspruch auf Familien- o<strong>der</strong>Tagegeld, da <strong>in</strong> diesen Fällen die Versehrtenrenteruht.142 ÖSTERREICH
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Ihre soziale Sicherheitbei Aufentha
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van de arbeidsrechtbank) richten od
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Geldleistungen bei Arbeitsunfähigk
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Jahren und, entsprechend der schon
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Der Arbeitslose entscheidet sich f
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Kapitel IISELBSTÄNDIGE1. Einleitun
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ein vorgezogenes Altersruhegeld gew
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DÄNEMARK1. EinleitungDie Leistunge
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Besteht die Arbeitsunfähigkeit üb
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eines lebend geborenen Kindes, die
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Beantragung von RenteDen Rentenantr
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9. Weitere AuskünfteDie wichtigste
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Übernahme der Kosten vorher bei de
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EUR (300 DEM) für das dritte Kind
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Tritt der Tod des versicherten Ehep
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8. FamilienleistungenWenn Sie eine
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BeiträgeDie Höhe Ihrer Sozialvers
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Die Sozialversicherung trägt ebenf
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mit Arzneimitteln sowie alle Leistu
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tens bis zum voraussichtlichen Rent
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sind, erhalten Sie beitragsunabhän
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DIRECCIONES PROVINCIALES DEL INSS (
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drei Kalendermonaten vor Beginn der
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Wirtschaftsraumes oder einem Land b
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Leistungen der betrieblichen Vorsor
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Der Bezug der Altersrente kann ganz
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Grundrente der überlebenden Person
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