NIEDERLANDE1. E<strong>in</strong>leitungDie nie<strong>der</strong>ländische <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> umfasst diefolgenden Zweige:— Kranken- und Schwangerschaftsversicherung(Abschnitt 2);— Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsversicherung (Abschnitt 4);— Altersversicherung (Abschnitt 5);— H<strong>in</strong>terbliebenenversicherung (Abschnitt 6);— Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (Abschnitt 8);— K<strong>in</strong><strong>der</strong>geldversicherung (Abschnitt 9).Es gibt ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Versicherung gegenAr<strong>bei</strong>tsunfälle und Berufskrankheiten (Abschnitt3); h<strong>in</strong>gegen gibt es e<strong>in</strong>e beträchtliche Anzahl vonZusatzversorgungssystemen (Abschnitt 7). Versicherte PersonenIn <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer und Selbständigenversichert.Die Selbständigen jedoch— s<strong>in</strong>d nicht für den Fall <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitversichert;— erhalten ke<strong>in</strong>e Geldleistungen aus <strong>der</strong> Krankenversicherung;— s<strong>in</strong>d krankenversichert, sofern sie noch ke<strong>in</strong>e65 Jahre alt s<strong>in</strong>d, aufgrund des Gesetzes überdie Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitsversicherung für Selbständige(Wet ar<strong>bei</strong>dsongeschiktheidsverzeker<strong>in</strong>gzelfstandigen, WAZ) versichert s<strong>in</strong>dund ihr steuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>enbestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet[Stand am 1. Januar 2000: 19 058,77 EUR(42 000 NLG)] Anmeldung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> SozialversicherungSobald Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen e<strong>in</strong>e Beschäftigungaufnehmen, s<strong>in</strong>d Sie ohne weiteres allenoben genannten Sozialversicherungszweigen angeschlossen.Die e<strong>in</strong>zige Ausnahme bildet die Krankenversicherung(ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g). Sie könnenselbst wählen, <strong>bei</strong> welcher Krankenkasse (ziekenfonds)<strong>Ihre</strong>s Wohnortes Sie Mitglied werdenwollen. Bei <strong>Ihre</strong>r Anmeldung legt Ihnen dieKrankenkasse e<strong>in</strong>e Anschriftenliste vor, aus <strong>der</strong>Sie e<strong>in</strong>en Arzt, e<strong>in</strong>en Zahnarzt und e<strong>in</strong>e Apothekeauswählen. Sie erhalten dann von <strong>der</strong> Krankenkassee<strong>in</strong>e Mitgliedskarte, die Sie gut aufbewahrenmüssen.Wenn Sie Selbständiger s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landene<strong>in</strong>e gewerbliche o<strong>der</strong> sonstige beruflicheTätigkeit ausüben, unterliegen Sie automatischden meisten <strong>der</strong> Volksversicherungen. Sie s<strong>in</strong>djedoch nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung versichert,und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung haben Sie– sofern Sie nicht aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes(Ziekenfondswet) versichert s<strong>in</strong>d –ausschließlich Anspruch auf Leistungen desAWBZ (Algemene Wet Bijzon<strong>der</strong>e Ziektekosten,Gesetz über die Versicherung gegen beson<strong>der</strong>eKrankheitskosten) (Abschnitt 2).Weitere SchritteWenn Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer s<strong>in</strong>d, so fragen Sie <strong>Ihre</strong>nAr<strong>bei</strong>tgeber, welcher Durchführungse<strong>in</strong>richtung(uitvoer<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>stell<strong>in</strong>g) er angeschlossen ist. DieseE<strong>in</strong>richtung ist nämlich zuständig, wenn Siear<strong>bei</strong>tsunfähig o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tslos s<strong>in</strong>d. Als Selbständigerhaben Sie ebenfalls mit e<strong>in</strong>er solchenE<strong>in</strong>richtung zu tun, wenn Sie ar<strong>bei</strong>tsunfähigwerden.E<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er für Sie wichtiger Träger ist dieSozialversicherungsanstalt (Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank),an die Sie sich wenden müssen, wenn SieK<strong>in</strong><strong>der</strong>geld erhalten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Vollendung des 65.Lebensjahres Altersrente beantragen wollen.(Wohnen Sie <strong>bei</strong> Vollendung des 65. Lebensjahresnicht <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen, dann wird Ihr Rentenantragvon <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung bear<strong>bei</strong>tet, die fürIhr Wohnland zuständig ist.) Bei <strong>Ihre</strong>m Todemüssen <strong>Ihre</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen den Rentenantrag<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt stellen.Und schließlich sollten Sie sich auch noch dieAnschrift des Ar<strong>bei</strong>tsamtes notieren. An diesesmüssen Sie sich wenden, wenn Sie ar<strong>bei</strong>tsloswerden. Es hilft Ihnen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Suche nach e<strong>in</strong>er<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Beschäftigung.Versicherungs<strong>bei</strong>trägeWenn Sie Ar<strong>bei</strong>tnehmer s<strong>in</strong>d, zahlt Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeberdie Beiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.Den von Ihnen zu entrichtendenTeil des Beitrages zieht er von <strong>Ihre</strong>m Entgelt ab.Wenn Sie Geldleistungen <strong>der</strong> Sozialversicherungerhalten, kann <strong>der</strong> Träger <strong>in</strong> bestimmten Fällenvon diesen Leistungen Versicherungs<strong>bei</strong>träge e<strong>in</strong>behalten.Als Selbständiger erhalten Sie e<strong>in</strong>e Beitragsveranlagung.Außer den Beiträgen zur Krankenversicherungwerden die Beiträge vom F<strong>in</strong>anzamte<strong>in</strong>gezogen.Die nom<strong>in</strong>alen Krankenkassen<strong>bei</strong>träge werdenvon <strong>der</strong> Krankenkasse, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sie Mitglied s<strong>in</strong>d,unmittelbar e<strong>in</strong>gezogen.NIEDERLANDE127
Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> die zuständige Durchführungse<strong>in</strong>richtungkönnen Ihnen über die für Siegeltenden Beitragssätze Auskunft geben. Wi<strong>der</strong>spruch gegen e<strong>in</strong>en Bescheid desTrägersWenn Sie mit dem Bescheid e<strong>in</strong>es Versicherungsträgersnicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können Siedagegen Wi<strong>der</strong>spruch e<strong>in</strong>legen. Sie müssen denWi<strong>der</strong>spruch <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist <strong>bei</strong>dem Träger e<strong>in</strong>legen, <strong>der</strong> den Bescheid erlassenhat. Der Träger ist dann verpflichtet, den Bescheidzu überprüfen und e<strong>in</strong>en Wi<strong>der</strong>spruchsbescheidzu erlassen. Den Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid könnenSie – wie<strong>der</strong>um <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist –<strong>bei</strong> dem im Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid angegebenenGericht (Abteilung Verwaltungsrecht) anfechten.Im Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid ist auch angegeben,<strong>in</strong>nerhalb welcher Frist die Klage erhobenwerden muss.Die Klage wird <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Arrondissementsrechtbank(Landgericht) durch E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Klageschrifterhoben, aus <strong>der</strong> hervorgehen muss, dass Sie mitdem Bescheid des Versicherungsträgers nicht e<strong>in</strong>verstandens<strong>in</strong>d und dass Sie e<strong>in</strong>e neue Entscheidungbeantragen. Der Klageschrift ist e<strong>in</strong>e Kopiedes angefochtenen Bescheids <strong>bei</strong>zufügen.Hat die Arrondissementsrechtbank e<strong>in</strong> Urteilerlassen, mit dem Sie auch nicht e<strong>in</strong>verstandens<strong>in</strong>d, so können Sie meistens <strong>in</strong>nerhalb von sechsWochen nach Bekanntgabe des Urteils e<strong>in</strong>eBerufung (hoger beroep) <strong>bei</strong>m Oberlandesgericht(Centrale Raad van Beroep), Vrouwe Justitiaple<strong>in</strong>1, Postbus 16002, 3500 DA Utrecht, Nie<strong>der</strong>lande,e<strong>in</strong>legen. Endgültige Rückkehr <strong>in</strong>s Heimatlando<strong>der</strong> Umzug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong>MitgliedstaatDie Dauer <strong>Ihre</strong>r Versicherung <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenkann sich auf <strong>Ihre</strong> Ansprüche nach denSozialversicherungsbestimmungen des Landes, <strong>in</strong>das Sie sich begeben, auswirken. Beantragen Siedaher vor <strong>Ihre</strong>r Abreise <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Durchführungse<strong>in</strong>richtung,<strong>der</strong> Ihr Ar<strong>bei</strong>tgeber angeschlossen ist(uitvoer<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>stell<strong>in</strong>g), und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse(ziekenfonds) die <strong>in</strong> diesem Lande gegebenenfallserfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen. Bezug von Leistungen <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-<strong>Mitgliedstaaten</strong>E<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen ansässiger Erwerbstätiger,<strong>der</strong>— <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnendeFamilienangehörige hat,— sich vorübergehend <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaataufhält,— se<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaatverlegt,— ar<strong>bei</strong>tslos ist und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> MitgliedstaatAr<strong>bei</strong>t sucht,kann sich auf bestimmte Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungenzur Kranken- und Schwangerschaftsversicherungberufen. AuskünfteNähere Auskünfte können Sie <strong>bei</strong> den e<strong>in</strong>zelnenVersicherungsträgern e<strong>in</strong>holen.In den folgenden Abschnitten 2 bis 9 werden diee<strong>in</strong>zelnen Versicherungszweige <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenbehandelt. Jede Geld- und Sachleistungwird dargelegt, und die für ihre Beantragunge<strong>in</strong>zuschlagenden Schritte werden erläutert.2. Krankheit undSchwangerschaftA. SACHLEISTUNGENSachleistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung werdennach zwei verschiedenen e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> ergänzendenRegelungen gewährt: <strong>der</strong> Krankenversicherungund <strong>der</strong> AWBZ. Versicherte PersonenWenn Sie e<strong>in</strong>e Beschäftigung ausüben und IhrEntgelt e<strong>in</strong>e bestimmte jährlich festgesetzte Verdienstobergrenzenicht überschreitet o<strong>der</strong> wennSie als Selbständiger tätig s<strong>in</strong>d, nach <strong>der</strong> WAZversichert s<strong>in</strong>d und Ihr steuerpflichtigesE<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>en bestimmten Höchstbetrag[Stand am 1. Januar 2000: 19 058,77 EUR(42 000 NLG)] nicht überschreitet, s<strong>in</strong>d Sie grundsätzlich<strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung versichert.Ferner können Sie krankenversichert se<strong>in</strong>, wennSie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen und langfristige<strong>in</strong>e Sozialversicherungsleistung beziehen. UnterUmständen s<strong>in</strong>d <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen mitversichert.In <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d Sie nach Erreichen <strong>der</strong>Altersgrenze weiterversichert, wenn Sie vor Vollendungdes 65. Lebensjahres bereits krankenversichertwaren.Nach <strong>der</strong> Anmeldung <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Krankenkassehaben Sie Anspruch auf Krankenbehandlung.Die Krankenkasse händigt Ihnen e<strong>in</strong>en Mitglie<strong>der</strong>ausweis(bewijs van <strong>in</strong>schrijv<strong>in</strong>g) aus, mit dem Siesich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Leistungen alsVersicherter ausweisen können.Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen ar<strong>bei</strong>tet, ist AWBZversichert.Der Leistungsanspruch entsteht mit <strong>der</strong>Anmeldung <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em AWBZ-Versicherungsträger.Wenn sie <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Krankenkasse angemeldets<strong>in</strong>d, gilt diese Anmeldung auch für die AWBZ-Versicherung.128 NIEDERLANDE
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Ihre soziale Sicherheitbei Aufentha
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INHALTSVERZEICHNISBELGIEN . . . . .
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7. Arbeitslosenunterstützung . . .
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van de arbeidsrechtbank) richten od
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Geldleistungen bei Arbeitsunfähigk
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Jahren und, entsprechend der schon
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Der Arbeitslose entscheidet sich f
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Kapitel IISELBSTÄNDIGE1. Einleitun
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ein vorgezogenes Altersruhegeld gew
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DÄNEMARK1. EinleitungDie Leistunge
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Besteht die Arbeitsunfähigkeit üb
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eines lebend geborenen Kindes, die
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Beantragung von RenteDen Rentenantr
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— als Lohnempfänger in dem Beruf
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9. Weitere AuskünfteDie wichtigste
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Kranken- und Mutterschaftsversicher
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Übernahme der Kosten vorher bei de
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Wochen um mindestens 20 % gemindert
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Altersrente für FrauenFrauen könn
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EUR (300 DEM) für das dritte Kind
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GRIECHENLAND1. EinleitungDer wichti
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Tag der Krankmeldung voraufgegangen
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Für die Gewährung einer Rente bei
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Tritt der Tod des versicherten Ehep
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8. FamilienleistungenWenn Sie eine
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BeiträgeDie Höhe Ihrer Sozialvers
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Die Sozialversicherung trägt ebenf
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mit Arzneimitteln sowie alle Leistu
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tens bis zum voraussichtlichen Rent
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sind, erhalten Sie beitragsunabhän
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DIRECCIONES PROVINCIALES DEL INSS (
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