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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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— Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres,die <strong>in</strong>folge von Krankheit o<strong>der</strong><strong>an<strong>der</strong>en</strong> Gebrechen o<strong>der</strong> Schwäche se<strong>in</strong>er(ihrer) körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Kräfteaußerstande ist, e<strong>in</strong>er Tätigkeit, die er (sie)<strong>in</strong> den letzten 180 Kalen<strong>der</strong>monaten vor demStichtag m<strong>in</strong>destens 120 Kalen<strong>der</strong>monateh<strong>in</strong>durch ausgeübt hat, nachzugehen.WartezeitFür die Leistungen <strong>der</strong> österreichischen Pensionsversicherungist e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destausmaß an Versicherungszeitenerfor<strong>der</strong>lich. Als Versicherungszeitenkommen <strong>in</strong> Betracht:— Beitragszeiten aufgrund e<strong>in</strong>er Pflichtversicherungo<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er freiwilligen Versicherung;— Ersatzzeiten z. B. aufgrund des Bezuges vonLeistungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung o<strong>der</strong>von Krankengeld, Militär- o<strong>der</strong> Kriegsdienstzeitenaber auch Zeiten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung<strong>in</strong> Österreich bis maximal vier Jahre pro K<strong>in</strong>d;— um Schul- o<strong>der</strong> Studienzeiten leistungswirksamzu machen, ist e<strong>in</strong>e entsprechendenachträgliche Beitragsentrichtung erfor<strong>der</strong>lich,diese Zeiten gelten dann als Beitragszeiten<strong>der</strong> freiwilligen Versicherung.Sofern nicht geson<strong>der</strong>te Anspruchsvoraussetzungenvorgesehen s<strong>in</strong>d, besteht Anspruch auf alleLeistungen <strong>der</strong> Pensionsversicherung, wenn die sogenannte „ewige Anwartschaft“ vorliegt. Diese isterfüllt, wenn – unabhängig von <strong>der</strong> zeitlichenLagerung <strong>der</strong> Versicherungszeiten – entwe<strong>der</strong> 180Beitragsmonate o<strong>der</strong> 300 Versicherungsmonate(Ersatzmonate allerd<strong>in</strong>gs erst ab 1.1.1956)erworben wurden.Ist die ewige Anwartschaft nicht erfüllt, so bestehtAnspruch auf Leistungen <strong>bei</strong> Invalidität, wenn 60Versicherungsmonate <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 120Kalen<strong>der</strong>monate vorliegen; <strong>bei</strong> E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Invaliditätnach dem 50. Lebensjahr erhöht sich dieseWartezeit monatlich um e<strong>in</strong>en Versicherungsmonatund <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>zeitraum um zwei Monate(bis zu 180 Monaten <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 360Kalen<strong>der</strong>monate <strong>bei</strong> Erreichung des 60. Lebensjahres). PensionshöheDie Höhe <strong>der</strong> österreichischen Pension hängtgrundsätzlich von zwei Faktoren ab:— Höhe <strong>der</strong> entrichteten Beiträge (die Bemessungsgrundlagewird aus dem Durchschnitt<strong>der</strong> 180 „besten“ Beitragsmonate gebildet,wo<strong>bei</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit entrichteteBeiträge an die wirtschaftliche Entwicklungangepasst werden);— Dauer <strong>der</strong> Versicherungszeiten (2 % <strong>der</strong>Bemessungsgrundlage pro Jahr, maximal80 %).Ersatzzeiten aufgrund e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehungführen zu e<strong>in</strong>er Pensionserhöhung durch e<strong>in</strong>enFixbetrag.Erreicht die Pension e<strong>in</strong>schließlich sonstigerE<strong>in</strong>künfte nicht den so genannten Richtsatz, soist <strong>bei</strong> <strong>Aufenthalt</strong> <strong>in</strong> Österreich e<strong>in</strong>e entsprechendeAusgleichszulage zu gewähren [Richtsätze2000: 604,06 EUR (8 312 ATS) für Alle<strong>in</strong>stehendeund 861,83 EUR (11 859 ATS) für Ehepaare].Die österreichischen Pensionen werden 14 Maljährlich gezahlt (12 Monatsbeträge sowie Son<strong>der</strong>zahlungenim Mai und Oktober).Pflegebedürftige Pensionisten können neben <strong>der</strong>Pension auch Pflegegeld erhalten (siehe Abschnitt8).Tritt die Invalidität bereits vor dem 56 ½. Lebensjahre<strong>in</strong>, so wird die Pension bis maximal 60 %<strong>der</strong> Bemessungsgrundlage aufgestockt. Son<strong>der</strong>regelungen für BergleuteNach dem Son<strong>der</strong>system für Bergleute s<strong>in</strong>dbeson<strong>der</strong>e Leistungen vorgesehen. Es wirdempfohlen, dass Sie sich diesbezüglich an dieVersicherungsanstalt des österreichischenBergbaues wenden. RehabilitationsmaßnahmenDie Pensionsversicherungsträger können die verschiedenstenmediz<strong>in</strong>ischen, beruflichen o<strong>der</strong><strong>soziale</strong>n Rehabilitationsmaßnahmen gewähren,um die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Versicherten wie<strong>der</strong>herzustellenund um es ihnen zu ermöglichen,im beruflichen und wirtschaftlichen Leben wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>en angemessenen Platz e<strong>in</strong>nehmen zu können.6. AlterVersicherteH<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> für den Fall des Alters versichertenPersonen sowie des Erfor<strong>der</strong>nisses e<strong>in</strong>erentsprechenden Antragstellung siehe Abschnitt 5. WartezeitH<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> auch für Alterspensionenmöglichen Erfüllung <strong>der</strong> Wartezeit durch die„ewige Anwartschaft“ sowie <strong>der</strong> nach den österreichischenRechtsvorschriften <strong>in</strong> Betrachtkommenden Versicherungszeiten siehe Abschnitt5. Sofern nicht zusätzliche Anspruchsvoraussetzungenverlangt werden, ist die Wartezeit aucherfüllt, wenn 180 Versicherungsmonate <strong>in</strong>nerhalb<strong>der</strong> letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monate vorliegen. Normale AlterspensionSie wird mit Vollendung des 60. (Frauen) bzw. 65.(Männer) Lebensjahres gewährt. Die Altersgrenze144 ÖSTERREICH

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