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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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Die Höhe <strong>der</strong> Altersrente hängt auch davon ab,wie lang die betroffene Person im Alter von 16 bis65 Jahren <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland gewohnt hat. Vollrente wirdgezahlt, wenn die betreffende Person m<strong>in</strong>destens40 Jahre lang <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland ansässig war. Den vollenBetrag <strong>der</strong> Invalidenrente erhält die betreffendePerson, wenn sie während m<strong>in</strong>destens 80 % <strong>der</strong>Zeit zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahrund dem Rentenbeg<strong>in</strong>n ihren Wohnsitz <strong>in</strong>F<strong>in</strong>nland hatte. Personen unter 21 Jahren, dieerwerbsunfähig werden, während sie <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nlandwohnen, erhalten unabhängig von <strong>der</strong> Wohnzeite<strong>in</strong>e Vollrente. Die Rente kann auch e<strong>in</strong>enPflegezuschuss und e<strong>in</strong>e Wohn<strong>bei</strong>hilfe umfassen.Die Witwenrente wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Grundbetragesund e<strong>in</strong>er Zulage bezahlt. E<strong>in</strong>e Übergangsleistungenthält immer e<strong>in</strong>en Grundbetragund e<strong>in</strong>e pauschale Zulage. Von den E<strong>in</strong>künften,dem Vermögen und den Familienverhältnissen <strong>der</strong>Witwe/des Witwers hängt es ab, ob e<strong>in</strong>e höhereZulage als <strong>der</strong> Pauschalbetrag gezahlt wird. E<strong>in</strong>evorläufige Rente enthält nur dann e<strong>in</strong>en Grundbetrag,wenn die Witwe bzw. <strong>der</strong> Witwer versorgungsbedürftigeK<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren hat. DieE<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Witwe bzw. des Witwers wirkensich auf die Zulage zur vorläufigen Rente aus. DieHöhe <strong>der</strong> Übergangsleistung und <strong>der</strong> vorläufigenRente hängt auch davon ab, wie lange dieverstorbene Person <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland gewohnt hat. DieWitwen-/Witwerrente kann auch e<strong>in</strong>e Wohn<strong>bei</strong>hilfeenthalten.Die Waisenrente enthält immer den Grundbetrag.Zusätzlich kann e<strong>in</strong>e Zulage gezahlt werden.An<strong>der</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrenten, die das K<strong>in</strong>dbezieht, wirken sich auf die Höhe <strong>der</strong> Zulageaus. E<strong>in</strong> 18- bis 20-jähriges K<strong>in</strong>d erhält nur denGrundbetrag.F. BEANTRAGUNG DER RENTE UNDRECHTSMITTELErwerbsrente und Volksrente werden zusammenbeantragt. Der Antrag ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt o<strong>der</strong> dem Erwerbsrententrägere<strong>in</strong>zureichen. E<strong>in</strong>e zuerkannte Invalidenrenteo<strong>der</strong> personenbezogene vorgezogeneRente wird ohne beson<strong>der</strong>en Antrag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>eAltersrente umgewandelt.Gegen e<strong>in</strong>en Erwerbsrentenbescheid und e<strong>in</strong>enVolksrentenbescheid kann Wi<strong>der</strong>spruch <strong>bei</strong> demTräger erhoben werden, <strong>der</strong> den Bescheid erteilthat. Dort wird dann untersucht, ob die Möglichkeite<strong>in</strong>er Berichtigung besteht. S<strong>in</strong>d die Voraussetzungenfür e<strong>in</strong>e Berichtigung von Amts wegennicht gegeben, wird <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch vom Erwerbsrententrägeran den Rentenausschuss, von<strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt an das Aufsichtsamtweitergeleitet. Entscheidungen des Rentenausschussesund des Aufsichtsamtes können <strong>bei</strong>mVersicherungsgericht angefochten werden.6. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitA. ARBEITSLOSENGELDAr<strong>bei</strong>tslosengeld wird von <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstaltentwe<strong>der</strong> als festes Tagegeld [Jahr2000: 20,52 EUR (122 FIM)] o<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>erAr<strong>bei</strong>tslosenkasse <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er entgeltbezogenenLeistung gezahlt, die auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong>nachgewiesenen Monatsentgelte <strong>der</strong> letzten zehnMonate vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit berechnet wird.Die Mitgliedschaft <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkasse istfreiwillig.AnspruchsvoraussetzungenDas feste Tagegeld wird ar<strong>bei</strong>tslosen Ar<strong>bei</strong>tsuchendenim Alter von 17 bis 64 Jahren gezahlt, die<strong>in</strong> den 24 Monaten vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitm<strong>in</strong>destens 43 Wochen beschäftigt gewesens<strong>in</strong>d. Selbständige kommen für die Leistung <strong>in</strong>Frage, sofern sie <strong>in</strong> den letzten 48 Monaten vor <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit 24 Monate lang als Selbständigeerwerbstätig gewesen s<strong>in</strong>d und ihre Geschäftstätigkeitals wirtschaftlich wohl begründet erachtetwird.Entgeltbezogenes Ar<strong>bei</strong>tslosengeld erhalten Ar<strong>bei</strong>tnehmer,die vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitm<strong>in</strong>destens zehn Monate lang Mitglied e<strong>in</strong>erAr<strong>bei</strong>tslosenkasse gewesen s<strong>in</strong>d und die währenddieser Mitgliedschaft die Beschäftigungszeitvoraussetzungenerfüllten. Selbständige müssen 24Monate lang Mitglied <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tslosenkassefür Selbständige gewesen se<strong>in</strong>.AnspruchsdauerRegelar<strong>bei</strong>tslosengeld wird gezahlt, nachdem e<strong>in</strong>ePerson <strong>in</strong>sgesamt sieben Ar<strong>bei</strong>tstage lang <strong>bei</strong>mAr<strong>bei</strong>tsamt als ar<strong>bei</strong>tsloser Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong>gemeldet gewesen ist. Es wird für 5 Tage proWoche über e<strong>in</strong>en Zeitraum von höchstens 500Ar<strong>bei</strong>tstagen gezahlt. Vollendet e<strong>in</strong>e ar<strong>bei</strong>tsloseAr<strong>bei</strong>t suchende Person, die die Beschäftigungszeitvoraussetzungenerfüllt, das 57. Lebensjahr,ehe sie den vollen Zeitraum des Leistungsbezugsvon 500 Tagen ausgeschöpft hat, behält sie denAnspruch auf die Leistung bis zum vollendeten 60.Lebensjahr.Bei Regelar<strong>bei</strong>tslosengeld handelt es sich umsteuerpflichtiges E<strong>in</strong>kommen.B. UNTERSTÜTZUNGSSYSTEM DESARBEITSMARKTESE<strong>in</strong>e <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland wohnende ar<strong>bei</strong>tslose Person imAlter von 17 bis 64 Jahren hat Anspruch auf e<strong>in</strong>eLeistung des Unterstützungssystems des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes,wenn sie— während <strong>der</strong> längstmöglichen Zeit Ar<strong>bei</strong>tslosengeldbezogen hat;FINNLAND169

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