— unverheiratete o<strong>der</strong> gesetzlich und tatsächlichgetrennt lebende Personen, die e<strong>in</strong> <strong>der</strong>IRPEF (E<strong>in</strong>kommenssteuer) unterliegendespersönliches E<strong>in</strong>kommen von unter 9 680,16EUR (18 743 400 ITL) haben (dies ist <strong>der</strong>doppelte Jahresbetrag <strong>der</strong> INPS-M<strong>in</strong>destrente,Stand Januar 2000);— verheiratete, nicht gesetzlich und tatsächlichgetrennt lebende Personen,a) <strong>der</strong>en persönliches E<strong>in</strong>kommen 9 680,16EUR (18 743 400 ITL) nicht überschreitet;b) <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>kommen nach Kumulierung mitdem E<strong>in</strong>kommen des Ehegatten19 360,32 EUR (37 486 800 ITL) nichtüberschreitet (dies ist <strong>der</strong> vierfache Jahresbetrag<strong>der</strong> INPS-M<strong>in</strong>destrente).Bereits vor dem 1. Januar 2000 gezahlteRenten— Bei <strong>der</strong> Berechnung des Anspruchs auf dieErgänzungsleistung zu Renten, die schon vor1994 gezahlt wurden, wird nur dasE<strong>in</strong>kommen des Rentners berücksichtigt.— Bei <strong>der</strong> Berechnung des Anspruchs auf dieErgänzungsleistung zu Renten, <strong>der</strong>enZahlung im Jahr 1994 begonnen hat, wirddas E<strong>in</strong>kommen des Rentners mit dem desEhegatten kumuliert. Das kumulierteE<strong>in</strong>kommen darf den fünffachen Jahresbetrag<strong>der</strong> M<strong>in</strong>destrente nicht überschreiten. Im Jahr2000 lag dieser Betrag <strong>bei</strong> 24 200,40 EUR(46 858 500 ITL).— Bei <strong>der</strong> Berechnung des Anspruchs auf dieErgänzungsleistung zu Renten, die seit 1995gezahlt werden, wird das E<strong>in</strong>kommen desRentners mit dem des Ehegatten kumuliert.Das kumulierte E<strong>in</strong>kommen darf den vierfachenJahresbetrag <strong>der</strong> INPS-M<strong>in</strong>destrentenicht überschreiten. Im Jahr 2000 lag dieserBetrag <strong>bei</strong> 19 360,32 EUR (37 486 800 ITL).Die Ergänzungsleistung zur M<strong>in</strong>destrente kannVerheirateten nicht gewährt werden, wenn daspersönliche E<strong>in</strong>kommen die gesetzlich festgelegtenGrenzen übersteigt, also selbst dann nicht,wenn das kumulierte E<strong>in</strong>kommen darunter liegt.Entsprechend besteht e<strong>in</strong> Anspruch auch dannnicht, wenn das persönliche E<strong>in</strong>kommen unter <strong>der</strong>festgesetzten Grenze liegt, das kumulierteE<strong>in</strong>kommen <strong>bei</strong><strong>der</strong> Ehegatten jedoch darüber.Sozialrente und Sozial<strong>bei</strong>hilfeBis zum 1. Januar 1996 konnte <strong>in</strong> Italien wohnhaftenitalienischen Staatsangehörigen und EG-Bürgern, die über 65 Jahre alt waren, ke<strong>in</strong>enVersicherungsschutz genossen und <strong>der</strong>enE<strong>in</strong>kommen (e<strong>in</strong>schließlich des E<strong>in</strong>kommens desEhegatten) unter den gesetzlich festgesetztenGrenzen lag, e<strong>in</strong>e Sozialrente gewährt werden.Seit dem 1. Januar 1996 erhalten Personen, dieüber 65 Jahre alt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Italien wohnen und<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>kommen (e<strong>in</strong>schließlich des E<strong>in</strong>kommensdes Ehegatten) unter den gesetzlich festgesetztenGrenzen liegt, e<strong>in</strong>e Sozial<strong>bei</strong>hilfe.8. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitAr<strong>bei</strong>tslose, die ihren Ar<strong>bei</strong>tsplatz unfreiwilligverloren haben, zwei Jahre lang versichert warenund <strong>in</strong> den letzten zwei Jahren e<strong>in</strong> Jahr langBeiträge gezahlt haben, erhalten für jeden Tag <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit unter E<strong>in</strong>schluss <strong>der</strong> Sonn- undFeiertage an 30 Tagen im Monat (im Februar s<strong>in</strong>des 28 o<strong>der</strong> 29 Tage) e<strong>in</strong>en Tagessatz <strong>in</strong> Höhe von30 % des Durchschnittsentgeltes <strong>der</strong> letzten dreiMonate, <strong>in</strong> denen sie gear<strong>bei</strong>tet haben. Insgesamtkann die Leistung höchstens 180 Tage lang gezahltwerden.Ar<strong>bei</strong>tslose, die zwei Versicherungsjahre undm<strong>in</strong>destens 78 <strong>bei</strong>tragspflichtige Ar<strong>bei</strong>tstage nachweisenkönnen, haben im darauf folgenden Jahrmaximal für die Dauer <strong>der</strong> gear<strong>bei</strong>teten TageAnspruch auf e<strong>in</strong>e Leistung <strong>in</strong> Höhe von 30 % desim Vorjahr bezogenen durchschnittlichen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes.An<strong>der</strong>e Son<strong>der</strong>leistungen s<strong>in</strong>d die allgeme<strong>in</strong>eAr<strong>bei</strong>tslosenunterstützung (trattamento ord<strong>in</strong>ariodi disoccupazione), die aus dem Ausland zurückgekehrteitalienische Ar<strong>bei</strong>tnehmer erhalten, unddie beson<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützungen (trattamentispeciali di disoccupazione) für entlasseneAr<strong>bei</strong>tnehmer des Baugewerbes sowie für italienischeGrenzgänger, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz gear<strong>bei</strong>tethaben.Für <strong>in</strong> <strong>der</strong> Landwirtschaft beschäftigte Ar<strong>bei</strong>tnehmergelten Son<strong>der</strong>regelungen.Ar<strong>bei</strong>tslose, die Anspruch auf Leistungen <strong>bei</strong>Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit haben, erhalten unter denselbenBed<strong>in</strong>gungen wie beschäftigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer e<strong>in</strong>eHaushalts<strong>bei</strong>hilfe. Das INPS zahlt alle Leistungen<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit direkt aus. Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfeAnspruch auf e<strong>in</strong>e Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfe haben –sofern bestimmte Voraussetzungen h<strong>in</strong>sichtlich<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Versicherungsjahre erfüllt s<strong>in</strong>d –die Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die Leistungen aus <strong>der</strong> außerordentlichenLohnausgleichskasse (Cassa IntegrazioneGuadagni Straord<strong>in</strong>aria) beziehen, weil sieim Betrieb nicht beschäftigt werden können o<strong>der</strong>wegen Personalabbaus o<strong>der</strong> Schließung desBetriebes entlassen wurden.Die Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfe wird m<strong>in</strong>destens 12 Monatelang gezahlt; <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmern, die älter als 40Jahre s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d es m<strong>in</strong>destens 24 Monate und <strong>bei</strong>Ar<strong>bei</strong>tnehmern, die älter als 50 Jahre s<strong>in</strong>d,m<strong>in</strong>destens 36 Monate. In Süditalien wird sieITALIEN111
noch weitere 12 Monate lang und <strong>in</strong> bestimmtenFällen so lange gezahlt, bis <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerAnspruch auf e<strong>in</strong>e Rente hat.Diese Form <strong>der</strong> „langfristigen Mobilität“ wurde aufAr<strong>bei</strong>tnehmer ausgedehnt, die <strong>in</strong> bestimmten, vone<strong>in</strong>er schweren Krise betroffenen Wirtschaftszweigenbeschäftigt s<strong>in</strong>d.Die Beihilfe beläuft sich im ersten Jahr auf 100 %<strong>der</strong> außerordentlichen Ergänzungsleistung (trattamentodi <strong>in</strong>tegrazione straord<strong>in</strong>aria), später 80 %.Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die sich alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong> mit <strong>an<strong>der</strong>en</strong>selbständig machen wollen, können die gesamteLeistung im Voraus als E<strong>in</strong>malzahlung erhalten.Die Zeiten, <strong>in</strong> denen die Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfe gezahltwird, werden als Beitragszeiten für die Renteberücksichtigt und wirken sich somit sowohl aufdie Begründung des Rentenanspruchs als auch aufse<strong>in</strong>e Höhe aus. E<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tsloser, <strong>der</strong> die Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfebezieht, kann auch e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigungo<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e befristete Beschäftigungannehmen, ohne se<strong>in</strong>en Anspruch auf dieBeihilfe zu verlieren. Sie wird allerd<strong>in</strong>gs für dieDauer <strong>der</strong> Beschäftigung ausgesetzt.Ar<strong>bei</strong>tslosengeldSeit e<strong>in</strong>igen Jahren gibt es das Ar<strong>bei</strong>tslosengeld fürAr<strong>bei</strong>tnehmer, die <strong>in</strong> die Mobilitätslisten o<strong>der</strong> seitm<strong>in</strong>destens zwei Jahren <strong>in</strong> die Ar<strong>bei</strong>tslosenlistene<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Diese werden zur Durchführungvon geme<strong>in</strong>nützigen Projekten öffentlicher E<strong>in</strong>richtungene<strong>in</strong>gesetzt.Unvere<strong>in</strong>barkeitDer Anspruch auf allgeme<strong>in</strong>e und beson<strong>der</strong>eAr<strong>bei</strong>tslosenunterstützung (e<strong>in</strong>schließlich Mobilitäts<strong>bei</strong>hilfeund Ar<strong>bei</strong>tslosengeld) kann nichtneben e<strong>in</strong>em unmittelbaren Rentenanspruchbestehen. Die entsprechenden Beträge dürfene<strong>in</strong>en bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. ErgänzungsleistungenDie allgeme<strong>in</strong>en Ergänzungsleistungen <strong>der</strong> Lohnausgleichskasse– die von den örtlichen Prov<strong>in</strong>zausschüssengenehmigt werden müssen –können Ar<strong>bei</strong>ter, Angestellte und leitende Angestelltegewerblicher Unternehmen im Allgeme<strong>in</strong>enund von Industrie- und Handwerksbetriebendes Bau- und Ste<strong>in</strong>bruchsektors erhalten, wenndie Produktion zeitweilig aus Gründen, die we<strong>der</strong>dem Unternehmer noch den Ar<strong>bei</strong>tnehmern anzulastens<strong>in</strong>d, also <strong>in</strong>folge kurzfristiger Marktsituationen,verr<strong>in</strong>gert o<strong>der</strong> vorübergehend e<strong>in</strong>gestelltwerden muss. Außerordentliche ErgänzungsleistungenAußerordentliche Ergänzungsleistungen werdenvom Ar<strong>bei</strong>tsm<strong>in</strong>isterium per Dekret genehmigtund sollen den Lohn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter und Angestelltenvon Industriebetrieben (auch des Baugewerbesund von Ste<strong>in</strong>brüchen) sichern, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>erUmstrukturierung, Umorganisation o<strong>der</strong> Umstellungdes Betriebes, e<strong>in</strong>er Betriebskrise, e<strong>in</strong>esKonkurses, e<strong>in</strong>es Vergleichs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Zwangsliquidationvorübergehend nicht ar<strong>bei</strong>ten können.Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Betrieb, <strong>der</strong> dieLeistungen beantragt, im Halbjahr vor <strong>der</strong> Beantragungim Durchschnitt 15 Ar<strong>bei</strong>tnehmer beschäftigthat.Die Regelung kann vorübergehend auch aufUnternehmen bestimmter Branchen ausgedehntwerden.Sie gilt auch für Handelsunternehmen mit über200 Beschäftigten und für Handwerksbetriebe mitm<strong>in</strong>destens 15 Beschäftigten, sofern das Unternehmen,das sie hauptsächlich beliefern, mitErfolg die Gewährung von außerordentlichenErgänzungsleistungen beantragt hat.Außerordentliche Ergänzungsleistungen könnenim Fall e<strong>in</strong>es Konkursvollstreckungsverfahrens 18Monate lang, im Fall von Betriebskrisen 12Monate lang und <strong>bei</strong> Umstrukturierungen 24Monate lang gezahlt werden. Verschiedene gesetzlicheBestimmungen sehen Verlängerungsmöglichkeitenvor.Für e<strong>in</strong>e bestimmte Produktionse<strong>in</strong>heit können<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Fünfjahreszeitraumes nur für e<strong>in</strong>egesamte Höchstdauer von 36 Monaten dieseMaßnahmen gewährt werden, wo<strong>bei</strong> die Tage<strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en und <strong>der</strong> außerordentlichenErgänzungsleistung zusammengezähltwerden. Es gibt jedoch zahlreiche Fälle, <strong>in</strong> denenUnternehmen von dieser Höchstdauer ausgenommenwerden können.Die Betriebe s<strong>in</strong>d überdies verpflichtet, Pläne zurAbmil<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n Folgen <strong>der</strong> Sanierungaufzustellen und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer,die <strong>in</strong> die Maßnahmen e<strong>in</strong>bezogenwerden und Leistungen aus <strong>der</strong> Lohnausgleichskassebeziehen, nach dem Rotationspr<strong>in</strong>zip vorzugehen.Die ordentliche und die außerordentliche Ergänzungsleistungbelaufen sich auf 80 % des Gesamtentgeltes,das den Ar<strong>bei</strong>tnehmern zugestandenhätte, wenn sie die vollen Ar<strong>bei</strong>tsstundengear<strong>bei</strong>tet hätten.Der Betrag <strong>der</strong> ordentlichen und <strong>der</strong> außerordentlichenErgänzungsleistung darf e<strong>in</strong>e monatlicheHöchstgrenze, die jährlich angepasst wird, nichtüberschreiten.Unvere<strong>in</strong>barkeitE<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, <strong>der</strong> – ohne dies vorher <strong>der</strong>zuständigen INPS-Geschäftsstelle mitzuteilen –e<strong>in</strong>e entgeltliche Tätigkeit ausübt, während er112 ITALIEN
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