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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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April 1978 Beiträge <strong>der</strong> Klasse 1 gezahlt habenund wie hoch Ihr Gesamtverdienst <strong>in</strong> jedem dieserJahre war.Merkblätter mit Angaben zu den verschiedenenTeilen <strong>der</strong> Altersrente, ihrer Bemessung und denaktuellen Leistungssätzen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> den Sozialversicherungsbüroserhältlich. Altersrenten für verheiratete, verwitweteund geschiedene FrauenFür verheiratete Frauen gibt es zwei Möglichkeitendes Leistungsbezugs: Haben Sie Beiträge zumvollen Satz entrichtet, können Sie e<strong>in</strong>e Grundrentezu den für Männer o<strong>der</strong> alle<strong>in</strong> stehende Frauengeltenden Bed<strong>in</strong>gungen erhalten. Unter bestimmtenVoraussetzungen kann Ihr Anspruch auf e<strong>in</strong>eGrundrente aber auch mit Beiträgen <strong>Ihre</strong>sEhemannes begründet werden. In <strong>der</strong> Regel wirdIhnen nur die höhere <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den Renten gezahlt.Endete <strong>Ihre</strong> Ehe vor Erreichen des Rentenaltersdurch Tod, Scheidung o<strong>der</strong> Aufhebung, könnenSie gegebenenfalls das Versicherungskonto <strong>Ihre</strong>sverstorbenen/früheren Ehemannes für <strong>Ihre</strong>neigenen Anspruch auf e<strong>in</strong>e staatliche Grundrenteverwenden.Merkblätter zu diesen Regelungen s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> denSozialversicherungsbüros erhältlich. Versicherung <strong>in</strong> mehr als e<strong>in</strong>emMitgliedstaatHaben Sie Versicherungszeiten <strong>in</strong> mehr als e<strong>in</strong>emMitgliedstaat zurückgelegt, können Sie gegebenenfallsaus jedem dieser Staaten e<strong>in</strong>e Altersrentebeziehen. Es gelten die e<strong>in</strong>schlägigen Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen. Zuschläge für UnterhaltsberechtigteWird Ihnen nur vom Vere<strong>in</strong>igten Königreich e<strong>in</strong>eAltersrente gewährt, kann diese wie <strong>bei</strong> Invaliditätsleistungen(vgl. Abschnitt 4) durch Zuschlägefür Unterhaltsberechtigte aufgestockt werden.Näheres erfahren Sie <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m örtlichen Sozialversicherungsbüro.Wenn Sie ebenfalls e<strong>in</strong>e Renteaus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat beziehen, geltenallerd<strong>in</strong>gs Son<strong>der</strong>bestimmungen. WeitereAuskünfte dazu erteilen die <strong>in</strong> Abschnitt 11aufgeführten Stellen.AntragstellungVier Monate vor Erreichen des gesetzlichenRentenalters (für Männer 65 Jahre, für Frauen 60Jahre) werden Sie aufgefor<strong>der</strong>t, e<strong>in</strong>en Antrag zustellen. Das Antragsformular können Sie auch fürRentenansprüche verwenden, die Sie <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong><strong>Mitgliedstaaten</strong> erworben haben. Wenn Sie nichtim Vere<strong>in</strong>igten Königreich wohnen, ist <strong>der</strong> Antragan den Rentenversicherungsträger des Mitgliedstaateszu richten, <strong>in</strong> dem Sie <strong>Ihre</strong>n Wohnsitzhaben.Die Auszahlung <strong>der</strong> Altersrente erfolgt wöchentlichim Voraus durch Zahlungsanweisungen, die<strong>bei</strong> jedem Postamt e<strong>in</strong>lösbar s<strong>in</strong>d. Auf Wunschkann die Rente auch monatlich o<strong>der</strong> quartalsweiseauf e<strong>in</strong> Bankkonto überwiesen werden. Bei <strong>Aufenthalt</strong><strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wird dieAltersrente des Vere<strong>in</strong>igten Königreiches <strong>in</strong> <strong>der</strong>Regel entwe<strong>der</strong> monatlich o<strong>der</strong> quartalsweiserückwirkend über e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Bank e<strong>in</strong>lösbareZahlungsanweisung ausgezahlt. Personen ab 80 JahrenAb dem 80. Lebensjahr wird Ihnen neben <strong>Ihre</strong>rAltersrente e<strong>in</strong>e Alterszulage (age addition)gewährt. Beziehen Sie ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> nur e<strong>in</strong>e sehrger<strong>in</strong>ge Altersrente, können Sie e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong>tragsfreieAltersrente für Personen über 80 beantragen,sofern Sie bestimmte Voraussetzungen h<strong>in</strong>sichtlichdes Wohnortes erfüllen. Diese werden <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em <strong>bei</strong> den Sozialversicherungsbüros erhältlichenMerkblatt erläutert.6. Leistungen für H<strong>in</strong>terbliebeneLeistungen für WitwenDie <strong>der</strong>zeit geltenden Leistungen für Witwenwurden am 11. April 1988 e<strong>in</strong>geführt. Frauen,die zu diesem o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em späteren ZeitpunktWitwe wurden, können folgende Leistungenerhalten:a) Witwengeld (widow’s payment, WPT): Da<strong>bei</strong>handelt es sich um e<strong>in</strong>e sofort ausbezahltesteuerfreie Pauschale für e<strong>in</strong>e Frau, die vorvollendetem 60. Lebensjahr Witwe wird o<strong>der</strong><strong>der</strong>en verstorbener Ehemann ke<strong>in</strong>enAnspruch auf e<strong>in</strong>e staatliche Grundrentehatte.b) Beihilfe für verwitwete Mütter (widowedmother’s allowance, WMA): Diese Leistungwird sofort nach Ableben des Ehegattengezahlt, wenn die Witwe e<strong>in</strong> anspruchsberechtigendesK<strong>in</strong>d hat o<strong>der</strong> von ihrem verstorbenenEhemann e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d erwartet.Außerdem kann für jedes anspruchsberechtigendeK<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Unterhaltszulage gezahltwerden. War <strong>der</strong> Verstorbene jedoch auch <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat versichert,gelten gegebenenfalls Son<strong>der</strong>bestimmungen.Informationen dazu s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong> den <strong>in</strong> Abschnitt11 aufgeführten Stellen erhältlich.c) Witwenrente (widow’s pension, WP): DieseLeistung wird sofort nach Ableben desEhegatten gezahlt, wenn die Witwe zudiesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahrvollendet und ke<strong>in</strong>e unterhaltsberechtigten194 VEREINIGTES KÖNIGREICH

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