13.07.2015 Aufrufe

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Besteht die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit über zwei Wochenh<strong>in</strong>aus fort o<strong>der</strong> besteht <strong>bei</strong> E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitke<strong>in</strong> Anspruch auf Krankengeld vomAr<strong>bei</strong>tgeber, so wird das Krankengeld von <strong>der</strong>Geme<strong>in</strong>de gezahlt, sofern <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>in</strong>den letzten 13 Wochen vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Krankheit<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis stand und m<strong>in</strong>destens120 Stunden beschäftigt war. Als Selbständigererhalten Sie Krankengeld von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de,allerd<strong>in</strong>gs erst nach zweiwöchiger Karenzzeit.Um e<strong>in</strong>en Leistungsanspruch zu haben, müssenSie <strong>in</strong> den letzten zwölf Monaten m<strong>in</strong>destenssechs Monate lang überwiegend selbständig tätiggewesen se<strong>in</strong>, davon e<strong>in</strong>en Monat unmittelbar vor<strong>Ihre</strong>r krankheitsbed<strong>in</strong>gten Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit.Je<strong>der</strong> Fall von Krankheit ist <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltungspätestens e<strong>in</strong>e Woche nach e<strong>in</strong>er zweiwöchigenKrankheit anzuzeigen.Selbständige können freiwillig zusätzliche Versicherungs<strong>bei</strong>trägeentrichten, um während <strong>der</strong>ersten zwei Krankheitswochen Anspruch aufKrankengeld zu haben. Höhe des KrankengeldesWenn Sie Lohnempfänger s<strong>in</strong>d, wird das Krankengeldanhand des Stundenentgeltes berechnet, aufdas Sie Anspruch gehabt hätten, wenn Sie nichtkrank geworden wären. S<strong>in</strong>d Sie Selbständiger,wird das Krankengeld auf <strong>der</strong> Grundlage desE<strong>in</strong>kommens aus <strong>der</strong> selbständigen Tätigkeitberechnet.Es besteht jedoch e<strong>in</strong>e feste Leistungsobergrenze,die an das Durchschnittsentgelt <strong>in</strong> Dänemarkgekoppelt ist. Bei teilweiser Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitkann Krankengeld zu e<strong>in</strong>em ermäßigten Satzgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt wöchentlich.Nach <strong>der</strong> freiwilligen Krankengeldregelung fürSelbständige haben die Antragsteller je nachHöhe ihres E<strong>in</strong>kommens Anspruch auf zweiDrittel des Leistungshöchstsatzes o<strong>der</strong> auf denvollen Satz.Unter bestimmten Voraussetzungen kann IhnenKrankengeld <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> EU-Mitgliedstaatgezahlt werden, wenn Sie dort <strong>Ihre</strong>n Wohnsitznehmen. Inanspruchnahme von KrankengeldFalls Sie Anspruch auf Krankengeld vom Ar<strong>bei</strong>tgeberhaben, melden Sie diesem den Krankheitsfallso schnell wie möglich, und weisen Sie aufVerlangen <strong>bei</strong>spielsweise anhand e<strong>in</strong>er ärztlichenBesche<strong>in</strong>igung nach, dass Sie krank s<strong>in</strong>d. Wird e<strong>in</strong>solcher Nachweis nicht erbracht, entfällt <strong>der</strong>Anspruch auf Krankengeld vom Ar<strong>bei</strong>tgeber.Wenn Sie Anspruch auf Krankengeld von <strong>der</strong>Geme<strong>in</strong>de haben, müssen Sie spätestens e<strong>in</strong>eWoche nach dem ersten Tag <strong>der</strong> krankheitsbed<strong>in</strong>gtenAbwesenheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong>Krankengeldzahlung durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber aufbeson<strong>der</strong>em Formular e<strong>in</strong>en Antrag mit Angabe<strong>der</strong> Ursache <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit e<strong>in</strong>reichen.Die Geme<strong>in</strong>deverwaltung kann auch e<strong>in</strong>eärztliche Besche<strong>in</strong>igung anfor<strong>der</strong>n, die <strong>der</strong> Arztanhand e<strong>in</strong>es beson<strong>der</strong>en Formulars ausstellt.Falls e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber Krankengeld ganz o<strong>der</strong>teilweise nicht auszahlt und die Geme<strong>in</strong>de <strong>der</strong>Ansicht ist, dass dies unzulässig ist, zahlt dieGeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Vorschuss auf das Krankengeld.BezugszeitraumDie Zahlung des Krankengeldes wird dann e<strong>in</strong>gestellt,wenn <strong>in</strong> den vorangegangenen 18 Monatenfür mehr als 52 Wochen Krankengeld gezahltworden ist. Hier<strong>bei</strong> werden jedoch die ersten zweiWochen e<strong>in</strong>es Krankheitszeitraumes und auchZeiten des Leistungsbezugs wegen Schwangerschaft,Geburt o<strong>der</strong> Adoption nicht mitgerechnet.Es bestehen verschiedene Möglichkeiten e<strong>in</strong>erVerlängerung des Krankengeldbezugs über 52Wochen h<strong>in</strong>aus.Da Krankengeldgewährung e<strong>in</strong>e Kurzzeitleistungist, prüft die Geme<strong>in</strong>de spätestens nach achtWochen Krankheitsdauer die Situation des Versicherten.Ist <strong>der</strong> Krankengeldempfänger sechsMonate lang krankgemeldet gewesen, ar<strong>bei</strong>tetdie Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en Plan über weitere Hilfsmaßnahmenaus.Personen, die ar<strong>bei</strong>ten, aber gleichzeitig e<strong>in</strong>eSozialrente beziehen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e solche Rentewegen schlechten Gesundheitszustandes hättenbeanspruchen können o<strong>der</strong> das 67. (65.) Lebensjahrvollendet haben, haben nur für begrenzte Zeit(13 Wochen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zwölfmonatszeitraumes)Anspruch auf Krankengeld.C. MUTTERSCHAFT UND ADOPTIONIn Dänemark wohnende Frauen haben Anspruchauf unentgeltliche Leistungen <strong>bei</strong> Mutterschaft. AnLeistungen werden u. a. ärztliche Vorsorgeuntersuchungen,kostenlose Beför<strong>der</strong>ung <strong>bei</strong> Untersuchungenund <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>weisung<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus o<strong>der</strong> Betreuungdurch e<strong>in</strong>e Hebamme <strong>bei</strong> Hausentb<strong>in</strong>dunggewährt.Zusätzlich wird <strong>bei</strong> Mutterschaft und Adoptione<strong>in</strong>e Geldleistung gezahlt. E<strong>in</strong>er Frau, die <strong>in</strong> denletzten 13 Wochen vor Begründung des Anspruchsauf Mutterschaftsurlaub beschäftigt gewesen istund <strong>in</strong> dieser Zeit m<strong>in</strong>destens 120 Stundengear<strong>bei</strong>tet hat o<strong>der</strong> die die Anfor<strong>der</strong>ung erfüllt,selbständig tätig gewesen zu se<strong>in</strong>, steht Anspruchauf Geldleistungen wegen Schwangerschaft undEntb<strong>in</strong>dung o<strong>der</strong> Adoption zu. In <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong>zurückgelegte Versicherungszeitenzählen als Beschäftigungszeiten.DÄNEMARK27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!