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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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spruchnahme <strong>der</strong> Leistungen zu beachten s<strong>in</strong>d,gibt Ihnen <strong>Ihre</strong> Krankenkasse Auskunft.A. SACHLEISTUNGEN DERKRANKENVERSICHERUNG Untersuchungen zur Früherkennung vonKrankheitenIm Rahmen <strong>der</strong> Maßnahme zur Früherkennungvon Krankheiten haben Sie und <strong>Ihre</strong> Familienangehörigendas Recht, sich vorsorglich aufbestimmte Krankheiten untersuchen zu lassen:— Untersuchungen zur Früherkennung vonKrankheiten <strong>bei</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bis zur Vollendungdes sechsten Lebensjahres sowie nach Vollendungdes zehnten Lebensjahres;— e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>e Untersuchung zur Früherkennungvon Krebskrankheiten, <strong>bei</strong> Frauenvon Beg<strong>in</strong>n des 20. und <strong>bei</strong> Männern vonBeg<strong>in</strong>n des 45. Lebensjahres an;— jedes zweite Jahr e<strong>in</strong>e ärztliche Gesundheitsuntersuchungzur Früherkennung <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>evon Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungeno<strong>der</strong> Zuckerkrankheit <strong>bei</strong>Versicherten ab dem 35. Lebensjahr.Des Weiteren werden von den Krankenkassenauch mediz<strong>in</strong>ische, ambulante und stationäreVorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt.Ärztliche BehandlungWährend <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung haben Sieund <strong>Ihre</strong> Familienangehörigen e<strong>in</strong>en Anspruch aufBehandlung durch praktische Ärzte, Fachärzte undZahnärzte.Vor <strong>der</strong> Behandlung müssen Sie dem Arzt e<strong>in</strong>eKrankenversicherungskarte vorlegen. In dr<strong>in</strong>gendenFällen behandelt <strong>der</strong> Arzt Sie auch ohne dieseKarte; <strong>in</strong> diesem Falle sollten Sie ihm mitteilen, <strong>bei</strong>welcher Krankenkasse Sie versichert s<strong>in</strong>d.Die Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte o<strong>der</strong>Vertragszahnärzte – das s<strong>in</strong>d über 90 % allernie<strong>der</strong>gelassenen Ärzte, unter denen Sie zuBeg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Behandlung o<strong>der</strong> zu Beg<strong>in</strong>n jedesKalen<strong>der</strong>vierteljahres wählen können. E<strong>in</strong> Verzeichnisdieser Ärzte liegt <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Krankenkasseaus.Falls Ihr Arzt die Überweisung an e<strong>in</strong>en Facharzt,e<strong>in</strong>e Polykl<strong>in</strong>ik o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> ähnliches Institut fürerfor<strong>der</strong>lich hält, stellt er Ihnen e<strong>in</strong>en Überweisungssche<strong>in</strong>aus. Arznei-, Heil- und HilfsmittelArzneimittel werden vom Vertragsarzt verordnetund können <strong>in</strong> allen Apotheken bezogen werden.In <strong>der</strong> Regel ist für jedes verordnete Arzneimittel4,09 EUR (8 DEM), 4,60 EUR (9 DEM) o<strong>der</strong> 5,11EUR (10 DEM) zuzuzahlen. Arzneimittel gegenErkältungskrankheiten und grippale Infekte sowiean<strong>der</strong>e so genannte „Bagatellarzneimittel“ müssenvon Ihnen selbst bezahlt werden.Die Versicherten haben darüber h<strong>in</strong>aus auchAnspruch auf Versorgung mit Heilmittel (Krankengymnastik,Massagen usw.). Ab dem 18. Lebensjahrhaben Versicherte jedoch e<strong>in</strong>e Zuzahlung <strong>in</strong>Höhe von 15 % zu leisten.Die Krankenkasse übernimmt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dieKosten für Brillengläser, Körperersatzstücke undan<strong>der</strong>e Hilfsmittel gegebenenfalls bis zur Höhee<strong>in</strong>es Festbetrages. Die Rezepte über Hilfsmittels<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. ZahnbehandlungVersicherte tragen <strong>bei</strong> den Kosten für zahntechnischeund zahnärztliche Leistungen <strong>bei</strong> Zahnersatzund Zahnkronen e<strong>in</strong>en Anteil von 50 % <strong>der</strong>Vertragssätze. Dieser Prozentsatz verr<strong>in</strong>gert sichum bis zu 15 %, wenn jährlich Voruntersuchungennachgewiesen werden und <strong>der</strong> Gebisszustanddes Versicherten regelmäßige Zahnpflegeerkennen lässt.Bei kieferorthopädischer Behandlung (Verhütungund Korrektur von Gebissunregelmäßigkeiten)leisten Versicherte e<strong>in</strong>en Anteil von 20 % <strong>der</strong>Kosten. Der Betrag von 20 % wird dem Versichertenerst nach Abschluss <strong>der</strong> Behandlungerstattet. Häusliche Krankenpflege undHaushaltshilfeWenn Sie <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Haushalt nicht <strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>lichemUmfang durch e<strong>in</strong>e im Haushalt lebendePerson <strong>bei</strong> Krankheit gepflegt und versorgt werdenkönnen, erbr<strong>in</strong>gt die Krankenkasse neben <strong>der</strong>ärztlichen Behandlung die häusliche Krankenpflegedurch geeignete Pflegekräfte. Dieser Anspruchbesteht jedoch nur, wenn e<strong>in</strong>e stationäre Behandlungim Krankenhaus nicht durchführbar ist.Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zu vierWochen je Krankheitsfall.Des Weiteren wird Ihnen im Krankheitsfall e<strong>in</strong>eHaushaltshilfe gestellt, wenn die Weiterführung<strong>Ihre</strong>s Haushaltes aufgrund <strong>Ihre</strong>r Krankheit nichtmöglich ist. Die Leistung wird aber nur gewährt,wenn im Haushalt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d lebt, welches daszwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat o<strong>der</strong>beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist und das nicht im Haushalt durch e<strong>in</strong>ean<strong>der</strong>e Person versorgt werden kann. KrankenhausbehandlungSie haben Anspruch auf alle erfor<strong>der</strong>lichen Krankenhausbehandlungen.Die Notwendigkeit e<strong>in</strong>ersolchen Behandlung muss vom Arzt besche<strong>in</strong>igtse<strong>in</strong>. Außer <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen muss dieDEUTSCHLAND39

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