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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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K<strong>in</strong><strong>der</strong> hat o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Erlöschen des Anspruchsauf Beihilfe für verwitwete Mütter (WMA)m<strong>in</strong>destens 55 Jahre alt ist.d) Altersbezogene Witwenrente [widow’spension (age related), WP (AR)]: Mit dieserLeistung wird <strong>der</strong> Geltungsbereich <strong>der</strong> Witwenrenteauf Frauen ausgeweitet, diezwischen dem 45. und dem 55. LebensjahrWitwe werden. Die Höhe <strong>der</strong> Leistung richtetsich danach, wie alt die Frau <strong>bei</strong>m Ablebenihres Ehegatten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Erlöschen desAnspruchs auf Beihilfe für verwitweteMütter ist. Für jedes Jahr, das <strong>der</strong> Witwe amvollendeten 55. Lebensjahr fehlt, wird <strong>der</strong>volle Rentensatz um jeweils 7 % gekürzt. Sowürde e<strong>in</strong>e 53-jährige Witwe e<strong>in</strong>e um 14 %gekürzte Witwenrente beziehen.e) Witwenzusatzrente (additional pension):Da<strong>bei</strong> handelt es sich um e<strong>in</strong>e Leistung, dieauf den verdienstbezogenen Beiträgen desverstorbenen Ehemanns beruht. Sie kannzusammen mit <strong>der</strong> Beihilfe für verwitweteMütter und <strong>der</strong> Witwenrente gewährtwerden. Sie kann auch zusätzlich zur altersbezogenenWitwenrente gezahlt werden;allerd<strong>in</strong>gs wird sie dann – wie dies <strong>bei</strong> jener<strong>der</strong> Fall ist – stufenweise um 7 % gekürzt. DieWitwenzusatzrente wird nach demselbenPr<strong>in</strong>zip wie die Alterszusatzrente bemessen(vgl. Abschnitt 5).Damit die Witwe die genannten Leistungenbeziehen kann, müssen alle Beitragsvoraussetzungenvollständig erfüllt se<strong>in</strong>. Maßgeblich s<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong>die Beiträge des verstorbenen Ehemannes. DasWitwengeld (widow’s payment) wird gewährt,wenn <strong>der</strong> verstorbene Ehemann entwe<strong>der</strong> vordem 6. April 1975 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen Zeitraum25 Beiträge e<strong>in</strong>er beliebigen Beitragsklasse entrichtethat o<strong>der</strong> aber seit dem 6. April 1975 <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em beliebigen Steuerjahr Beiträge <strong>der</strong> Klassen1, 2 o<strong>der</strong> 3 e<strong>in</strong>gezahlt hat, aus denen sich e<strong>in</strong>E<strong>in</strong>kommensfaktor ergibt, <strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens dem25fachen <strong>der</strong> unteren Wochenverdienstgrenzeentspricht.Die Beihilfe für verwitwete Mütter (widowedmother’s allowance) und die Witwenrente(widow’s pension) werden gezahlt, wenn die<strong>bei</strong>den Beitragsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d, dieauch für die Altersrente gelten (vgl. Abschnitt 5).Im Unterschied zur Altersrente beziehen sichdiese Voraussetzungen allerd<strong>in</strong>gs nur auf dieBeiträge des verstorbenen Ehemannes.War <strong>der</strong> verstorbene Ehemann auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat versichert, werden Leistungendes Vere<strong>in</strong>igten Königreiches und des <strong>an<strong>der</strong>en</strong>Mitgliedstaates gemäß den Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungenbemessen. AntragstellungWenn Sie Witwe s<strong>in</strong>d, können Sie die genanntenLeistungen beantragen, <strong>in</strong>dem Sie die Rückseite<strong>der</strong> vom Standesbeamten (registrar of births,marriages and deaths) ausgestellten Sterbeurkundeausfüllen und diese dem örtlichen Sozialversicherungsbürovorlegen. Daraufh<strong>in</strong> wird Ihnen e<strong>in</strong>Antragsformular zugeschickt, das umgehend ausgefülltund zurückgeschickt werden sollte. Mitdiesem Formular können Sie auch Leistungenbeantragen, die Ihnen gegebenenfalls aus<strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> zustehen. Wohnen Sienicht im Vere<strong>in</strong>igten Königreich, sollten Sie <strong>Ihre</strong>nAntrag an den Rentenversicherungsträger desMitgliedstaates richten, <strong>in</strong> dem Sie <strong>Ihre</strong>nWohnsitz haben.Für die Ausbezahlung von Leistungen für Witwengelten die gleichen Modalitäten wie <strong>bei</strong> Altersrenten(vgl. Abschnitt 5). Leistungen <strong>bei</strong> Ableben des EhepartnersAb April 2001 werden ke<strong>in</strong>e Neuanträge aufLeistungen für Witwen angenommen. Stattdessensollen dann Leistungen gewährt werden, auf dieMänner und Frauen gleichermaßen Anspruchhaben.Im E<strong>in</strong>zelnen ergeben sich folgende Än<strong>der</strong>ungen:— Witwen und Witwer erhalten <strong>bei</strong> Ablebenihres Ehepartners sofort e<strong>in</strong> pauschales Sterbegeld(bereavement benefit) <strong>in</strong> Höhe von2 000 GBP.— Der verwitwete Elternteil erhält e<strong>in</strong>e Beihilfe(widowed parent’s allowance). Diese entspricht<strong>der</strong> Beihilfe für verwitwete Mütter,kann aber auch dem Vater gewährt werden.Der Anspruch besteht bis zu dem Zeitpunkt,an dem das jüngste K<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Familie se<strong>in</strong>eBerufsausbildung abgeschlossen hat.— Witwen und Witwer unter 45 Jahren ohneunterhaltsberechtigte K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben für e<strong>in</strong>enZeitraum von höchstens zwölf MonatenAnspruch auf Beihilfe im Trauerfall (bereavementallowance).Die Än<strong>der</strong>ungen haben ke<strong>in</strong>e Auswirkungen aufbereits bewilligte Leistungen für Witwen, solangedie <strong>der</strong>zeit geltenden Anspruchsvoraussetzungenerfüllt s<strong>in</strong>d.Leistungen für WaisenE<strong>in</strong>e Sorge<strong>bei</strong>hilfe (guardian’s allowance) kanngezahlt werden, wenn Sie e<strong>in</strong>e Vollwaise <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>Familie aufgenommen haben und für dieses K<strong>in</strong>dAnspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld besteht. In Ausnahmefällenkann die Zulage auch gewährt werden,wenn e<strong>in</strong> Elternteil des K<strong>in</strong>des noch am Leben ist.Für den Bezug <strong>der</strong> Leistung ist es nicht unbed<strong>in</strong>gtnotwendig, dass Sie <strong>der</strong> gesetzliche Vormund desK<strong>in</strong>des s<strong>in</strong>d. Weitere Informationen entnehmenVEREINIGTES KÖNIGREICH195

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