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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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LeistungenDie Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfe, die Übergangsleistung<strong>bei</strong> beruflicher Rehabilitation und die befristeteInvaliditäts<strong>bei</strong>hilfe entsprechen vom Umfang her<strong>der</strong> Invaliditätsrente, sowohl <strong>bei</strong> Voll- als auch <strong>bei</strong>Teil<strong>in</strong>validität. In e<strong>in</strong>em späteren Stadium e<strong>in</strong>erRehabilitationsphase kann e<strong>in</strong>e anteilige Rehabilitations<strong>bei</strong>hilfeselbst dann gewährt werden,wenn die Erwerbsfähigkeit nur um 20 % gem<strong>in</strong><strong>der</strong>tist. E<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>zulage (vgl. Abschnitt 4) wirdnicht gezahlt, doch besteht Anspruch auf Zulagenfür unterhaltsberechtigte Ehegatten und K<strong>in</strong><strong>der</strong>.Rehabilitationsleistungen werden gewährt, um dieAusgaben <strong>der</strong> versicherten Person zu decken, diedieser im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmenentstehen. Darunter fallen <strong>bei</strong>spielsweiseKosten für die Teilnahme an Schulungen o<strong>der</strong>berufsbildenden Lehrgängen, wenn diese e<strong>in</strong>ewesentliche Verbesserung <strong>der</strong> Beschäftigungsfähigkeit<strong>der</strong> versicherten Person erwarten lassen.E<strong>in</strong>e Person, <strong>der</strong>en allgeme<strong>in</strong>e Funktionsfähigkeiterheblich und auf Dauer herabgesetzt ist, kannSachleistungen (z. B. Dolmetschdienste, Bl<strong>in</strong>denhundeusw.) erhalten, mit <strong>der</strong>en Hilfe sie denAlltag besser bewältigen kann.3. Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällenund BerufskrankheitenAllgeme<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer im Rahmen <strong>der</strong>Volksversicherung auch unfallversichert. Unter dieVersicherungspflicht fallen auch bestimmtean<strong>der</strong>e Personengruppen, z. B. Hochseefischer,Schüler und Studenten, Militärangehörige undZivilbedienstete, Personal für Zivilschutz sowieNotfall- und Rettungswesen. Selbständige können<strong>der</strong> Unfallversicherung freiwillig <strong>bei</strong>treten, wennsie nicht aufgrund <strong>der</strong> Regelungen für bestimmteGruppen von Selbständigen ohneh<strong>in</strong> pflichtversicherts<strong>in</strong>d. Der Beitragssatz liegt <strong>bei</strong> 0,4 % desE<strong>in</strong>kommens aus selbständiger Tätigkeit.Bestimmte Krankheiten gelten als Berufsunfällenvergleichbar, wenn sie im Zusammenhang mit <strong>der</strong>Berufsausübung auftreten. Dazu gehören dieKrankheiten, die im Verzeichnis <strong>der</strong> Berufskrankheitenlaut Artikel 2 des ILO-Übere<strong>in</strong>kommens Nr.42 über die Entschädigung <strong>bei</strong> Berufskrankheitenaufgelistet s<strong>in</strong>d, sowie e<strong>in</strong>ige an<strong>der</strong>e, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelstaatlichenRechtsvorschriften erfasste Berufskrankheiten,klimabed<strong>in</strong>gte und epidemischeKrankheiten.Auch hier f<strong>in</strong>den die allgeme<strong>in</strong>en Regelungen zuärztlicher Behandlung usw., Krankengeld usw.,Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe bzw. -rente und H<strong>in</strong>terbliebenen<strong>bei</strong>hilfebzw. -rente Anwendung, dochs<strong>in</strong>d die Anspruchsvoraussetzungen für denBezug solcher Leistungen günstiger:Die Renten werden trotz fehlen<strong>der</strong> Versicherungszeiten(unzureichendes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt o<strong>der</strong> nichterfüllte Wartezeiten) nicht gekürzt, son<strong>der</strong>n immer<strong>in</strong> voller Höhe gezahlt.E<strong>in</strong>e Invaliditätsrente kann auch dann gewährtwerden, wenn die Erwerbsfähigkeit nur umm<strong>in</strong>destens 30 % (sonst 50 %) verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist.H<strong>in</strong>terbliebenenrente wird unabhängig von <strong>der</strong>Dauer <strong>der</strong> Ehe gewährt und kann auch e<strong>in</strong>erPerson zuerkannt werden, die mit <strong>der</strong> verstorbenenPerson ke<strong>in</strong>e eheliche o<strong>der</strong> nichtehelicheLebensgeme<strong>in</strong>schaft führte, sofern sie von <strong>der</strong>verstorbenen Person Unterhalt erhielt und dieBetreuung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>der</strong> verstorbenen Personübernommen hat. Waisenrente kann bis zumvollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden,wenn sich das K<strong>in</strong>d noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausbildungbef<strong>in</strong>det (normalerweise wird die Rente bis zum18., <strong>bei</strong> Vollwaisen bis zum 20. Lebensjahrgewährt).Außerdem ist <strong>der</strong> Leistungsempfänger von <strong>der</strong>Zuzahlung zu ärztlicher Behandlung, Arzneimittelno<strong>der</strong> Hilfsmitteln befreit.Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfällen o<strong>der</strong> Berufskrankheiten muss<strong>der</strong> Anspruchsberechtigte ke<strong>in</strong>e Wartezeit nachweisen,um Krankengeld beziehen zu können.Allgeme<strong>in</strong> müssen die Leistungen zugunsten desEmpfängers möglichst so bemessen werden, dassihm ke<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzieller Nachteil gegenüber se<strong>in</strong>emE<strong>in</strong>kommen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Schädigungentsteht.Dem Anspruchsberechtigten kann auch e<strong>in</strong>eAr<strong>bei</strong>tsunfallentschädigung von höchstens 75 %des Grundbetrages pro Jahr (33 818 NOK)gewährt werden. Es besteht die Möglichkeit, sichdiese Entschädigung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er pauschalenAbf<strong>in</strong>dung auszahlen zu lassen.Ar<strong>bei</strong>tnehmer können sich auch auf das Gesetzüber Entschädigungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällenberufen, das nicht zu den Rechtsvorschriftenüber die Volksversicherung gehört. DiesesGesetz verpflichtet Ar<strong>bei</strong>tgeber, dem Ar<strong>bei</strong>tnehmerim Falle e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>tsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>erBerufskrankheit den Differenzbetrag zwischen<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Volksversicherung geleisteten Entschädigungszahlungund dem entgangenen Ar<strong>bei</strong>tsentgeltzu erstatten.4. AltersrentenDas Ruhestandsalter wird mit Vollendung des 67.Lebensjahres erreicht. E<strong>in</strong> vorzeitiger E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong>den Ruhestand auf freiwilliger Basis ist <strong>in</strong> <strong>der</strong>Volksversicherung nicht vorgesehen. Die Altersrentesetzt sich zusammen aus e<strong>in</strong>er Grundrente,e<strong>in</strong>er Zusatzrente und/o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Son<strong>der</strong>zulagesowie möglichen bedarfsabhängigen Zulagen fürK<strong>in</strong><strong>der</strong> und Ehegatten.216 NORWEGEN

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