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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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jedem Elternteil, jedem Bru<strong>der</strong> und je<strong>der</strong>Schwester.Die Summe <strong>der</strong> Anteile darf 100 % <strong>der</strong> unmittelbarenRente nicht überschreiten. Bei H<strong>in</strong>terbliebenenrenten,die nur von e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d bezogenwerden, wurde <strong>der</strong> Anteil mit Wirkung vom 1.September 1995 von 60 % auf 70 % angehoben.Seit 1. September 1995 werden auch die Rentenvon H<strong>in</strong>terbliebenen, <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>kommenbestimmte Grenzen überschreitet, um e<strong>in</strong>enzwischen 25 % und 50 % liegenden Prozentsatzgekürzt. Seitdem können übertragbare Renten, dievon <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en gesetzlichen Versicherung<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Berufsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheitgewährt werden, nicht mehr bis zur Höhe <strong>der</strong>aufgrund desselben Schadensereignissesgezahlten lebenslangen Rente mit dieserkumuliert werden.Ausgenommen s<strong>in</strong>d höhere Leistungen, auf diebereits vor dem 1. September 1995 Anspruchbestand. Diese werden mit künftigen Leistungserhöhungenverrechnet.Höhe <strong>der</strong> RenteIm Zuge <strong>der</strong> Reform von 1995 wurde e<strong>in</strong> neuesSystem zur Berechnung <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsabhängigenRente e<strong>in</strong>geführt.Beitragsabhängiges SystemDieses System gilt für alle Erwerbstätigen, die sichseit dem 1. Januar 1996 erstmals versichert haben.Im Rahmen dieses Beitragsberechnungssystems— werden die für jeden Erwerbstätigen e<strong>in</strong>gezahltenBeiträge zusammengerechnet. DerBeitragssatz beläuft sich <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmernauf 33 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage, <strong>bei</strong>Selbständigen auf 20 %;— wird die angesparte Beitragssumme jährlichangepasst, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Z<strong>in</strong>ssatz zugrundegelegt wird, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> durchschnittlichenEntwicklung des nom<strong>in</strong>alen Brutto<strong>in</strong>landsprodukts<strong>in</strong> den letzten fünf Jahrenergibt (diese wird vom Statistischen AmtISTAT jeweils für das laufende Jahr unterZugrundelegung <strong>der</strong> vorangegangenen fünfJahre errechnet);— wird <strong>der</strong> sich daraus ergebende Betrag (Beitragskapitalsummezuzüglich Anpassung) mitdem Umwandlungskoeffizienten multipliziert,<strong>der</strong> vom Alter des Erwerbstätigen zumZeitpunkt <strong>der</strong> Rentenzahlung abhängt. DerUmwandlungskoeffizient, <strong>der</strong> für jede Altersstufezwischen 57 und 65 Jahren festgesetztwird, variiert zwischen 4,720 % und6,136 %, da er mit <strong>der</strong> voraussichtlichenDauer des Bezugs <strong>der</strong> Rente korreliert.Für diejenigen, die ihren Rentenanspruch ausschließlichnach dem Beitragssystem erwerben, iste<strong>in</strong>e Obergrenze <strong>der</strong> Renten<strong>bei</strong>tragsbemessungsgrundlage<strong>in</strong> Höhe von 68 172,31 EUR(132 000 000 ITL) pro Jahr vorgesehen. Die aufdem Beitragssystem beruhenden Renten könnennicht auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destrente aufgestockt werden.Gemischtes SystemBei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Rente von Erwerbstätigen,die am 31. Dezember 1995 noch ke<strong>in</strong>e 18Beitragsjahre zurückgelegt hatten, kommt e<strong>in</strong>gemischtes System zur Anwendung: Der Anteil,<strong>der</strong> den bis zum 31. Dezember 1995 zurückgelegtenBeitragsjahren entspricht, wird nach dementgeltabhängigen System berechnet, <strong>der</strong> Anteil,<strong>der</strong> den ab 1. Januar zurückgelegten Beitragsjahrenentspricht, h<strong>in</strong>gegen nach dem Beitragssystem.Entgeltabhängiges SystemDie Rente von Erwerbstätigen, die bereits m<strong>in</strong>destens18 Beitragsjahre zurückgelegt haben, wirdnach wie vor nach dem entgeltabhängigen Systemberechnet, das allerd<strong>in</strong>gs durch das Gesetz Nr.335 auch e<strong>in</strong>ige Än<strong>der</strong>ungen erfahren hat, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>eh<strong>in</strong>sichtlich des Bezugszeitraumes für dieEntgelte.Zum Erwerb des vollen Rentenanspruchs müssen40 Beitragsjahre zurückgelegt werden. Für jedesBeitragsjahr steht dem Erwerbstätigen e<strong>in</strong> Anteil <strong>in</strong>Höhe von 2 % des rentenfähigen Durchschnittsentgelteszu.Übersteigt das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt e<strong>in</strong>e bestimmteObergrenze, so kommen ger<strong>in</strong>gere Beitragssätzezur Anwendung.WahlmöglichkeitVersicherte, die m<strong>in</strong>destens 15 Beitragsjahre nachweisenkönnen, haben e<strong>in</strong> Wahlrecht; von diesen15 Jahren müssen allerd<strong>in</strong>gs fünf nach dem neuenSystem zurückgelegt worden se<strong>in</strong>. Deshalbbesteht dieses Wahlrecht nur im Jahr 2001.Ergänzungsleistung zur M<strong>in</strong>destrenteBei <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destrente handelt es sich um e<strong>in</strong>eErgänzungsleistung des Staates, die über das INPSdenjenigen Rentnern gezahlt wird, die <strong>in</strong>folgeger<strong>in</strong>ger Beitragszahlungen nur Anspruch auf e<strong>in</strong>eger<strong>in</strong>ge Rente haben, die unter dem Existenzm<strong>in</strong>imumliegen würde. In diesem Fall wird dieRente soweit aufgestockt („ergänzt“), bis sie denvon Jahr zu Jahr gesetzlich festgesetzten Betragerreicht. E<strong>in</strong>kommensgrenzenAb 1. Januar 2000 zahlbare RentenAnspruch auf die Ergänzungsleistung haben110 ITALIEN

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