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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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Grundrente <strong>der</strong> überlebenden Person anteiliggekürzt.Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente setzt sich zusammenaus e<strong>in</strong>er Grund- und e<strong>in</strong>er Zusatzrente. Die Höhe<strong>der</strong> Zusatzrente entspricht e<strong>in</strong>em Anteil von 55 %<strong>der</strong> Ansprüche, die die verstorbene Person aufAlters- bzw. Invaliditätszusatzrente erworbenhatte. Für die Son<strong>der</strong>zulage gelten die gleichenBestimmungen wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Altersrente.Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente ist bedarfsabhängig.Verfügt <strong>der</strong> überlebende Ehegatte usw. über e<strong>in</strong>Jahrese<strong>in</strong>kommen von mehr als 50 % des Grundbetrageso<strong>der</strong> ist für ihn e<strong>in</strong> Jahrese<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong>dieser Höhe zu erwarten, ergibt sich se<strong>in</strong>e Renteaus <strong>der</strong> Differenz zwischen e<strong>in</strong>er Vollrente und40 % se<strong>in</strong>es Mehre<strong>in</strong>kommens.Kann e<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Ehegatte usw. se<strong>in</strong>enLebensunterhalt vorübergehend nicht durcheigene Erwerbstätigkeit bestreiten, wird e<strong>in</strong> Übergangsgeldgezahlt. Die Bemessung des Übergangsgeldesunterliegt den auch für H<strong>in</strong>terbliebenenrentengeltenden Bestimmungen.Nimmt e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>terbliebener Ehegatte usw. an e<strong>in</strong>erallgeme<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> berufsbildenden Maßnahme teil,die ihm den Lebensunterhalt aus eigenen Kräftenermöglichen soll, erhält er e<strong>in</strong>e Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfe.Muss e<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Ehegatte usw. dieBetreuung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> wegen e<strong>in</strong>er Bildungsmaßnahmeo<strong>der</strong> Erwerbstätigkeit außerhalb <strong>der</strong>eigenen Wohnung e<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Person übertragen,hat er Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld.Es wird bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 70 % <strong>der</strong> tatsächlichenK<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungskosten gewährt, dochgelten jährliche Obergrenzen: für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d29 076 NOK, für zwei K<strong>in</strong><strong>der</strong> 37 932 NOK undfür drei o<strong>der</strong> mehr K<strong>in</strong><strong>der</strong> 42 996 NOK. DasK<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld wird um 50 % gekürzt,wenn das E<strong>in</strong>kommen des h<strong>in</strong>terbliebenenEhegatten usw. zwischen dem sechsfachen unddem achtfachen Grundbetrag liegt (281 700 NOKbzw. 375 600 NOK). Übersteigt das E<strong>in</strong>kommenden achtfachen Grundbetrag, wird ke<strong>in</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeldgewährt.Muss e<strong>in</strong> überleben<strong>der</strong> Ehegatte usw. im Rahmen<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsuche umziehen, wird e<strong>in</strong>e Umzugskosten<strong>bei</strong>hilfegewährt.Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfe, K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld undUmzugskosten<strong>bei</strong>hilfe können auch dann gezahltwerden, wenn die verstorbene Person die Voraussetzungvon drei Jahren Versicherung unmittelbarvor E<strong>in</strong>tritt des Versicherungsfalles nicht erfüllt hat,sofern die überlebende Person selbst rentenversichertist. Diese Leistungen werden nur so langegezahlt, wie die überlebende Person rentenversichertbleibt.B. WAISENRENTERentenversicherte K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren habenAnspruch auf Waisenrente, wenn e<strong>in</strong> Elternteilbzw. <strong>bei</strong>de Eltern verstorben ist/s<strong>in</strong>d und vor ihremTode m<strong>in</strong>destens drei Jahre lang erwerbsfähig undrentenversichert war(en). Anspruch auf Leistungenbesteht auch dann, wenn die verstorbene Personunmittelbar vor ihrem Tod m<strong>in</strong>destens drei Jahrelang Rente bezog. Die Versicherungsvoraussetzungentfällt, wenn die verstorbene PersonAnspruch auf e<strong>in</strong>e Zusatzrente erworben hatteo<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Elternteil 20 Jahre <strong>in</strong>Norwegen wohnhaft war. S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Elternverstorben, verlängert sich <strong>der</strong> Rentenanspruchfür K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausbildung bis zum vollendeten20. Lebensjahr. Höhe <strong>der</strong> RenteIst e<strong>in</strong> Elternteil verstorben, beträgt die vollejährliche Waisenrente für das erste K<strong>in</strong>d 40 %des Grundbetrages (19 636 NOK) und für jedesweitere K<strong>in</strong>d 25 % des Grundbetrages(12 273 NOK).S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Eltern verstorben, erhält das erste K<strong>in</strong>de<strong>in</strong>e Waisenrente <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente,die dem Elternteil mit dem höheren Rentenanspruchgewährt worden wäre. Für das zweiteK<strong>in</strong>d beläuft sich die volle Waisenrente auf 40 %des Grundbetrages und für jedes weitere K<strong>in</strong>d auf25 % des Grundbetrages. Bei zwei o<strong>der</strong> mehrK<strong>in</strong><strong>der</strong>n werden die Renten addiert und zugleichen Teilen auf die K<strong>in</strong><strong>der</strong> verteilt.Wäre die mögliche Grundrente für den überlebendenEhegatten wegen ungenügen<strong>der</strong> Versicherungszeitengekürzt worden, verr<strong>in</strong>gert sich dieWaisenrente entsprechend (vgl. Buchstabe A).8. Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützungVersicherte können Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beantragen,um den durch Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit bed<strong>in</strong>gtenVerdienstausfall auszugleichen. Die <strong>der</strong>zeitigeAr<strong>bei</strong>tszeit muss gegenüber <strong>der</strong> bisherigen umm<strong>in</strong>destens 40 % verkürzt se<strong>in</strong>. Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützungwird als Tagegeld gezahlt.Wer Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beansprucht, musstatsächlich auf Ar<strong>bei</strong>tsuche se<strong>in</strong>, d. h. ar<strong>bei</strong>tsfähigund <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamt gemeldet. Zudem muss dieversicherte Person für jede Art von Teil- o<strong>der</strong>Vollzeittätigkeit o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmarktmaßnahme, zu<strong>der</strong> sie körperlich und geistig <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist,kurzfristig und im gesamten Hoheitsgebietverfügbar se<strong>in</strong>. Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützungkann auch dann bestehen, wenn dasVerfügbarkeitskriterium aufgrund beson<strong>der</strong>erUmstände wie Alter, Gesundheit o<strong>der</strong> Pflegetätigkeitnicht ganz e<strong>in</strong>gehalten wird. Die Zahlungenkönnen zeitweise ausgesetzt werden, wenn GrundNORWEGEN219

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