halt haben, für ihre K<strong>in</strong><strong>der</strong>, das s<strong>in</strong>d die Nachkommen,Wahlk<strong>in</strong><strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Nachkommen,Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong> und Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>, die <strong>bei</strong> ihnen haushaltszugehörigs<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> für die sie überwiegendden Unterhalt leisten. Österreichische Staatsbürgers<strong>in</strong>d u. a. jene Personen gleichgestellt, auf diesich die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungen beziehen. Allgeme<strong>in</strong>e VoraussetzungenAnspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfe besteht— grundsätzlich bis zum Erreichen <strong>der</strong> Volljährigkeitdes K<strong>in</strong>des;— für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die für e<strong>in</strong>en Beruf ausgebildeto<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erlernten Beruf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fachschulefortgebildet werden, grundsätzlichlängstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres;wenn sie aber den Präsenz- o<strong>der</strong>Zivildienst geleistet haben o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dgeboren haben bzw. an dem Tag, an demsie das 26. Lebensjahr vollenden, schwangero<strong>der</strong> erheblich beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d, wird dieFamilien<strong>bei</strong>hilfe bis zum 27. Lebensjahr ausbezahlt;— ohne Altersgrenze für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die wegene<strong>in</strong>er vor Vollendung des 21. Lebensjahreso<strong>der</strong> während e<strong>in</strong>er späteren Berufsausbildung,jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahrese<strong>in</strong>getretenen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung voraussichtlichdauernd erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d.Ke<strong>in</strong> Anspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfe besteht u. a.dann, wenn e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, das das 18. Lebensjahrvollendet hat, eigene E<strong>in</strong>künfte bezieht, die e<strong>in</strong>ebestimmte Höhe pro Monat überschreiten.HöheDie Höhe <strong>der</strong> Familien<strong>bei</strong>hilfe bestimmt sich nachdem Alter des K<strong>in</strong>des; zusätzlich wird e<strong>in</strong> Erhöhungsbetraggewährt, wenn Familien<strong>bei</strong>hilfe fürzwei o<strong>der</strong> mehr K<strong>in</strong><strong>der</strong> bezogen wird. Handelt essich um e<strong>in</strong> erheblich beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tes K<strong>in</strong>d, so erhöhtsich die Familien<strong>bei</strong>hilfe monatlich um e<strong>in</strong>enbestimmten Betrag. Antrag und ZahlungFamilien<strong>bei</strong>hilfe wird nur auf Antrag – bis zu fünfJahren rückwirkend – gewährt. Der Antrag ist <strong>bei</strong>mzuständigen F<strong>in</strong>anzamt, das auch zwecks weitererInformationen kontaktiert werden kann, mittelsFormular (für Staatsbürger <strong>der</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong>unter Anschluss des Formulars E 401) zu stellen.Die Familien<strong>bei</strong>hilfe wird zweimonatlich, jeweilsim ersten Anspruchsmonat grundsätzlich durchdie F<strong>in</strong>anzverwaltung im automationsunterstütztenDatenverfahren ausgezahlt.Familien<strong>bei</strong>hilfenbezieher s<strong>in</strong>d verpflichtet,Tatsachen, die bewirken, dass <strong>der</strong>en Ansprucherlischt, sowie Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> für den Familien<strong>bei</strong>hilfenanspruchmaßgeblichen Daten <strong>in</strong>nerhal<strong>bei</strong>nes Monats ab <strong>der</strong>en Bekanntwerden demzuständigen F<strong>in</strong>anzamt zu melden.B. SONSTIGE LEISTUNGENMutter-K<strong>in</strong>d-Pass-BonusEs handelt sich um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Zahlung, diegewährt wird, wenn das K<strong>in</strong>d das erste Lebensjahrvollendet hat und die im Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass vorgesehenenärztlichen Untersuchungen <strong>der</strong> Schwangerenbzw. des K<strong>in</strong>des durchgeführt worden s<strong>in</strong>d.Anspruch hat <strong>der</strong> Elternteil, <strong>der</strong> das K<strong>in</strong>d überwiegendbetreut (Stichtag ist <strong>der</strong> erste Geburtstagdes K<strong>in</strong>des). Der Elternteil muss se<strong>in</strong>en Wohnsitz<strong>in</strong> Österreich haben, das K<strong>in</strong>d muss sich –abgesehen vom EU-Bereich – ständig <strong>in</strong> Österreichaufhalten.Das K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> mit ihm im geme<strong>in</strong>samenHaushalt lebenden Elternteile muss die österreichischeStaatsbürgerschaft haben, diese kannjedoch durch e<strong>in</strong>en ständigen dreijährigen <strong>Aufenthalt</strong>e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Elternteile <strong>in</strong> Österreich unmittelbarvor dem ersten Geburtstag des K<strong>in</strong>des ersetztwerden.Personen, auf die sich die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungenbeziehen, s<strong>in</strong>d Österreichern grundsätzlichgleichgestellt. Das zu versteuernde Familiene<strong>in</strong>kommendarf im Jahr <strong>der</strong> Geburt des K<strong>in</strong>dese<strong>in</strong>e bestimmte Höhe nicht übersteigen. DerAntrag ist <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren ab demTag, an dem das K<strong>in</strong>d das erste Lebensjahrvollendet hat, <strong>bei</strong>m Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt zu stellen. Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>d<strong>bei</strong>hilfeDiese Leistung wird monatlich im ersten Lebensjahrdes K<strong>in</strong>des (höchstens aber 12 Mal) demElternteil gewährt, <strong>der</strong> das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dessen erstenLebensjahr überwiegend betreut, sofern we<strong>der</strong>Wochengeld noch Karenzgeld o<strong>der</strong> ähnlicheLeistungen bezogen werden.Das K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Elternteil muss die österreichischeStaatsbürgerschaft besitzen; diesekann durch e<strong>in</strong>en dreijährigen ständigen <strong>Aufenthalt</strong><strong>in</strong> Österreich unmittelbar vor <strong>der</strong> Geburt desK<strong>in</strong>des ersetzt werden, <strong>der</strong> Elternteil muss se<strong>in</strong>enWohnsitz <strong>in</strong> Österreich haben und das K<strong>in</strong>d musssich – abgesehen vom EU-Bereich – ständig imInland aufhalten.Personen, auf die sich die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungenbeziehen, s<strong>in</strong>d Österreichern grundsätzlichgleichgestellt.Das zu versteuernde Familiene<strong>in</strong>kommen darfe<strong>in</strong>e bestimmte monatliche Höhe nicht übersteigen(wo<strong>bei</strong> sich dieser Betrag pro K<strong>in</strong>d, fürdas Familien<strong>bei</strong>hilfe bezogen wird, erhöht).Der Antrag ist <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren ab <strong>der</strong>Geburt des K<strong>in</strong>des <strong>bei</strong>m Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt zustellen.ÖSTERREICH147
Mehrk<strong>in</strong>dzuschlagDiese monatliche Leistung wird zusätzlich zurFamilien<strong>bei</strong>hilfe für das dritte und jedes weitereK<strong>in</strong>d gewährt, wenn das zu versteuernde Familiene<strong>in</strong>kommenim Kalen<strong>der</strong>jahr, das vor dem Jahrliegt, für das <strong>der</strong> Antrag gestellt wird, e<strong>in</strong>ebestimmte Höhe nicht überschritten hat.Personen, auf die sich die Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungenbeziehen, s<strong>in</strong>d Österreichern grundsätzlichgleichgestellt.Der Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag ist für jedes Kalen<strong>der</strong>jahrgeson<strong>der</strong>t <strong>bei</strong>m Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt im Rahmen<strong>der</strong> steuerlichen (Ar<strong>bei</strong>tnehmer-)Veranlagung zubeantragen.C. KARENZGELDDas Karenzgeld wird als E<strong>in</strong>kommensersatz für dieZeit <strong>der</strong> Pflege <strong>Ihre</strong>s Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>des zuerkannt, wennSie aus diesem Grund die Berufstätigkeit unterbrechenbzw. die Normalar<strong>bei</strong>tszeit reduzieren.Analog zum Ar<strong>bei</strong>tslosengeld muss e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destense<strong>in</strong>jährige ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtigeBeschäftigung vorliegen. Kürzere Beschäftigungszeitengelten <strong>bei</strong> wie<strong>der</strong>holter Beantragung (26Wochen) und für junge Mütter/Väter unter 25Jahren (20 Wochen). Väter, die im geme<strong>in</strong>samenHaushalt mit dem K<strong>in</strong>d leben, können nur danndas Karenzurlaubsgeld beziehen, wenn die Mutterdarauf verzichtet und er die <strong>an<strong>der</strong>en</strong> genanntenBed<strong>in</strong>gungen ebenso erfüllt.Das Karenzgeld beträgt 2000 m<strong>in</strong>destens 406,82EUR (5 598 ATS) pro Monat. Alle<strong>in</strong> stehendenBetreuungspersonen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> ger<strong>in</strong>gemE<strong>in</strong>kommen des Partners wird e<strong>in</strong> Zuschuss von180,30 EUR (2 481 ATS) pro Monat zuerkannt.Sie können <strong>Ihre</strong> Berufstätigkeit auch im Rahmene<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung fortsetzen, allerd<strong>in</strong>gswird die Höhe <strong>Ihre</strong>s Karenzgeldes pro Monatdadurch reduziert. Das Karenzgeld wird im Falle<strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Berufstätigkeit längstensbis zum 18. Lebensmonat des K<strong>in</strong>des und <strong>bei</strong>Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum drittenGeburtstag gewährt.Die Auszahlung erfolgt durch <strong>Ihre</strong> Krankenkasse.11. Weitere AuskünfteWenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sichbitte an <strong>Ihre</strong> Krankenkasse, <strong>Ihre</strong>n Unfallversicherungsträger,den zuständigen Träger <strong>der</strong> Pensionsversicherung,<strong>Ihre</strong> Regionalgeschäftsstelle desAr<strong>bei</strong>tsmarktservices o<strong>der</strong> Ihr Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt/Familien<strong>bei</strong>hilfenstelle.Beson<strong>der</strong>heiten <strong>in</strong><strong>der</strong> Sozialversicherung <strong>der</strong> Selbständigen <strong>in</strong> <strong>der</strong>gewerblichen Wirtschaft und <strong>der</strong> Bauern wurdennicht <strong>in</strong> diesen Leitfaden aufgenommen. Näheresdazu können Sie von den zuständigen Versicherungsträgernerfahren.Nachstehend s<strong>in</strong>d die Bezeichnungen und Anschriften<strong>der</strong> Institutionen angeführt, die <strong>in</strong> dene<strong>in</strong>zelnen Zweigen <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> alsVerb<strong>in</strong>dungsstellen tätig s<strong>in</strong>d. Wenn Sie Schwierigkeiteno<strong>der</strong> Fragen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong> <strong>in</strong> Österreich o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong>mehreren <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong> haben, könnenSie sich auch an die zuständige Verb<strong>in</strong>dungsstellewenden.Zweig <strong>der</strong> <strong>soziale</strong>n <strong>Sicherheit</strong>:Bezeichnung und Anschrift <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungsstelle:Kranken-, Unfall- undPensionsversicherungHauptverband <strong>der</strong> österreichischen SozialversicherungsträgerVerb<strong>in</strong>dungsstelleKundmanngasse 21A-1031 WienTel. (43-1) 711 32-0Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungBundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft und Ar<strong>bei</strong>tSektion VIStubenr<strong>in</strong>g 1A-1010 WienTel. (43-1) 711 00-0FamilienleistungenBundesm<strong>in</strong>isterium für <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> und GenerationenAbteilung V/IFranz-Josefs-Kai 51A-1010 WienTel. (43-1) 711 00-0148 ÖSTERREICH
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Ihre soziale Sicherheitbei Aufentha
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INHALTSVERZEICHNISBELGIEN . . . . .
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7. Arbeitslosenunterstützung . . .
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van de arbeidsrechtbank) richten od
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Geldleistungen bei Arbeitsunfähigk
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Jahren und, entsprechend der schon
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Der Arbeitslose entscheidet sich f
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Kapitel IISELBSTÄNDIGE1. Einleitun
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ein vorgezogenes Altersruhegeld gew
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DÄNEMARK1. EinleitungDie Leistunge
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Besteht die Arbeitsunfähigkeit üb
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eines lebend geborenen Kindes, die
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9. Weitere AuskünfteDie wichtigste
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GRIECHENLAND1. EinleitungDer wichti
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Für die Gewährung einer Rente bei
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Tritt der Tod des versicherten Ehep
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Bei Erfüllung der Voraussetzungen
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Grundrente der überlebenden Person
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