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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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wohnen o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>ten, e<strong>in</strong>en Anspruch auf 2 %<strong>der</strong> Vollrente erwerben.Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich,sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> AOW freiwillig zu versichern.Auskünfte hierüber können Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank,Kantoor Verzeker<strong>in</strong>gen, Afdel<strong>in</strong>g Vrijwillige Verzeker<strong>in</strong>g),Van Heuven Goedhartlaan 1, Postbus1100, 1180 BH Amstelveen, Nie<strong>der</strong>lande, Tel.(31-20) 656 56 56 e<strong>in</strong>holen. Die rechtzeitigeAntragstellung ist da<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>e Voraussetzung, d. h.,sie muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Wohnsitzwechsel<strong>in</strong> das Ausland o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wohnsitznahmebzw. Aufnahme e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> denNie<strong>der</strong>landen erfolgen. Die im Wohnland verbleibendenEhegatten/Partner s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs nichtversichert.Sobald Sie Altersrente beziehen und nicht längerar<strong>bei</strong>ten, s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen häufig <strong>in</strong><strong>der</strong> Krankenversicherung (ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g)pflichtversichert. <strong>Ihre</strong> Krankenkasse kannSie hierüber unterrichten.Beantragung <strong>der</strong> RenteE<strong>in</strong>ige Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahreserhalten Sie, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt<strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen, e<strong>in</strong>en speziellenAntragsvordruck, mit dem Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank) e<strong>in</strong>eAltersrente beantragen können. Ergibt sich ausdem Antrag, dass Sie früher <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong>versichert waren, wird nötigenfalls<strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Namen <strong>in</strong> diesen Län<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Altersrentefür Sie beantragt. Die Höhe <strong>der</strong> ausländischenRente wird nach den Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungenberechnet. Wird e<strong>in</strong>e solche Rentezuerkannt, erhalten Sie e<strong>in</strong>e entsprechendeNachricht von <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank). Die Höhe <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischenAltersrente wird durch die Gewährunge<strong>in</strong>er ausländischen Rente nicht bee<strong>in</strong>flusst.Die nie<strong>der</strong>ländische Altersrente läuft am erstenTag des Monats an, <strong>in</strong> dem Sie das 65. Lebensjahrvollenden. Wird <strong>der</strong> Rentenantrag mehr als e<strong>in</strong>Jahr nach Vollendung des 65. Lebensjahres e<strong>in</strong>gereicht,kann Ihnen dies f<strong>in</strong>anziell zum Nachteilgereichen.Rentenzahlung an Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnenAuch wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaatwohnen, behalten Sie den <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenerworbenen Anspruch auf Altersrente. Sie könnendiese Rente <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>Ihre</strong>sWohnlandes beantragen. Dieser Träger kannIhnen auch Auskunft darüber geben, ob Sie <strong>in</strong>diesem Lande Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong>Krankenversicherung haben.6. H<strong>in</strong>terbliebenenrentenSolange Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen o<strong>der</strong>ar<strong>bei</strong>ten, s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>terbliebenenversicherungversichert.Wenn Sie nicht mehr <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenwohnen, können Sie sich freiwillig <strong>in</strong> <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenversicherungweiterversichern.Innerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Umzug <strong>in</strong>sAusland muss dann e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Antragauf freiwillige Versicherung e<strong>in</strong>gereicht werden.Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank,kantoor Verzeker<strong>in</strong>gen, afdel<strong>in</strong>g Vrijwilligeverzeker<strong>in</strong>g), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen,Nie<strong>der</strong>lande, Tel. (31-20) 656 56 56.Die H<strong>in</strong>terbliebenenversicherung, die im Allgeme<strong>in</strong>enH<strong>in</strong>terbliebenengesetz (ANW) geregelt ist,umfasst verschiedene Leistungen, darunter e<strong>in</strong>Pflegegeld.Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente (nabestaandenuitker<strong>in</strong>g)haben die H<strong>in</strong>terbliebenen e<strong>in</strong>es Versicherten,wenn <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene <strong>bei</strong>m Tode desVersicherten— e<strong>in</strong> unverheiratetes K<strong>in</strong>d im Alter von unter18 Jahren hat;— schwanger ist;— erwerbsunfähig ist (d. h. nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist,mit e<strong>in</strong>er angemessenen Tätigkeit 55 % e<strong>in</strong>esnormalen Entgeltes zu erzielen);— vor dem 1. Januar 1950 geboren wurde.Als K<strong>in</strong><strong>der</strong> des H<strong>in</strong>terbliebenen im Alter von unter18 Jahren gelten außer den eigenen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n auchPflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>, d. h. K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die wie eigene K<strong>in</strong><strong>der</strong>versorgt bzw. erzogen werden. Die H<strong>in</strong>terbliebenenrenteendet, wenn <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene ke<strong>in</strong>unverheiratetes K<strong>in</strong>d mehr hat o<strong>der</strong> nicht mehrerwerbsunfähig ist.Die Rente endet <strong>in</strong> jedem Fall mit Beg<strong>in</strong>n desMonats, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene das 65.Lebensjahr vollendet. In <strong>der</strong> Regel setzt dann <strong>der</strong>Anspruch auf Altersrente e<strong>in</strong>.Bei Wie<strong>der</strong>verheiratung, e<strong>in</strong>getragener Partnerschafto<strong>der</strong> Zusammenleben erlischt <strong>der</strong>Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente.Der Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente bleibt nurdann teilweise bestehen, wenn <strong>der</strong> ANW-Berechtigte<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Haushalt mit e<strong>in</strong>erpflegebedürftigen Person zusammenlebt, um diesezu pflegen. Der H<strong>in</strong>terbliebene hat dannweiterh<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>kommensabhängigesPflegegeld <strong>in</strong> Höhe von 50 % des Netto-M<strong>in</strong>destlohnes. Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> ANW-Berechtigte selbst pflegebedürftig ist.NIEDERLANDE133

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