wohnen o<strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>ten, e<strong>in</strong>en Anspruch auf 2 %<strong>der</strong> Vollrente erwerben.Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich,sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> AOW freiwillig zu versichern.Auskünfte hierüber können Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank,Kantoor Verzeker<strong>in</strong>gen, Afdel<strong>in</strong>g Vrijwillige Verzeker<strong>in</strong>g),Van Heuven Goedhartlaan 1, Postbus1100, 1180 BH Amstelveen, Nie<strong>der</strong>lande, Tel.(31-20) 656 56 56 e<strong>in</strong>holen. Die rechtzeitigeAntragstellung ist da<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>e Voraussetzung, d. h.,sie muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Wohnsitzwechsel<strong>in</strong> das Ausland o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wohnsitznahmebzw. Aufnahme e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> denNie<strong>der</strong>landen erfolgen. Die im Wohnland verbleibendenEhegatten/Partner s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs nichtversichert.Sobald Sie Altersrente beziehen und nicht längerar<strong>bei</strong>ten, s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen häufig <strong>in</strong><strong>der</strong> Krankenversicherung (ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g)pflichtversichert. <strong>Ihre</strong> Krankenkasse kannSie hierüber unterrichten.Beantragung <strong>der</strong> RenteE<strong>in</strong>ige Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahreserhalten Sie, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt<strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen, e<strong>in</strong>en speziellenAntragsvordruck, mit dem Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank) e<strong>in</strong>eAltersrente beantragen können. Ergibt sich ausdem Antrag, dass Sie früher <strong>in</strong> <strong>an<strong>der</strong>en</strong> <strong>Mitgliedstaaten</strong>versichert waren, wird nötigenfalls<strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>m Namen <strong>in</strong> diesen Län<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Altersrentefür Sie beantragt. Die Höhe <strong>der</strong> ausländischenRente wird nach den Geme<strong>in</strong>schaftsbestimmungenberechnet. Wird e<strong>in</strong>e solche Rentezuerkannt, erhalten Sie e<strong>in</strong>e entsprechendeNachricht von <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank). Die Höhe <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischenAltersrente wird durch die Gewährunge<strong>in</strong>er ausländischen Rente nicht bee<strong>in</strong>flusst.Die nie<strong>der</strong>ländische Altersrente läuft am erstenTag des Monats an, <strong>in</strong> dem Sie das 65. Lebensjahrvollenden. Wird <strong>der</strong> Rentenantrag mehr als e<strong>in</strong>Jahr nach Vollendung des 65. Lebensjahres e<strong>in</strong>gereicht,kann Ihnen dies f<strong>in</strong>anziell zum Nachteilgereichen.Rentenzahlung an Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat wohnenAuch wenn Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaatwohnen, behalten Sie den <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenerworbenen Anspruch auf Altersrente. Sie könnendiese Rente <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>Ihre</strong>sWohnlandes beantragen. Dieser Träger kannIhnen auch Auskunft darüber geben, ob Sie <strong>in</strong>diesem Lande Anspruch auf Sachleistungen <strong>der</strong>Krankenversicherung haben.6. H<strong>in</strong>terbliebenenrentenSolange Sie <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen wohnen o<strong>der</strong>ar<strong>bei</strong>ten, s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>terbliebenenversicherungversichert.Wenn Sie nicht mehr <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenwohnen, können Sie sich freiwillig <strong>in</strong> <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenversicherungweiterversichern.Innerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach dem Umzug <strong>in</strong>sAusland muss dann e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Antragauf freiwillige Versicherung e<strong>in</strong>gereicht werden.Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank,kantoor Verzeker<strong>in</strong>gen, afdel<strong>in</strong>g Vrijwilligeverzeker<strong>in</strong>g), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen,Nie<strong>der</strong>lande, Tel. (31-20) 656 56 56.Die H<strong>in</strong>terbliebenenversicherung, die im Allgeme<strong>in</strong>enH<strong>in</strong>terbliebenengesetz (ANW) geregelt ist,umfasst verschiedene Leistungen, darunter e<strong>in</strong>Pflegegeld.Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente (nabestaandenuitker<strong>in</strong>g)haben die H<strong>in</strong>terbliebenen e<strong>in</strong>es Versicherten,wenn <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene <strong>bei</strong>m Tode desVersicherten— e<strong>in</strong> unverheiratetes K<strong>in</strong>d im Alter von unter18 Jahren hat;— schwanger ist;— erwerbsunfähig ist (d. h. nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist,mit e<strong>in</strong>er angemessenen Tätigkeit 55 % e<strong>in</strong>esnormalen Entgeltes zu erzielen);— vor dem 1. Januar 1950 geboren wurde.Als K<strong>in</strong><strong>der</strong> des H<strong>in</strong>terbliebenen im Alter von unter18 Jahren gelten außer den eigenen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n auchPflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>, d. h. K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die wie eigene K<strong>in</strong><strong>der</strong>versorgt bzw. erzogen werden. Die H<strong>in</strong>terbliebenenrenteendet, wenn <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene ke<strong>in</strong>unverheiratetes K<strong>in</strong>d mehr hat o<strong>der</strong> nicht mehrerwerbsunfähig ist.Die Rente endet <strong>in</strong> jedem Fall mit Beg<strong>in</strong>n desMonats, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene das 65.Lebensjahr vollendet. In <strong>der</strong> Regel setzt dann <strong>der</strong>Anspruch auf Altersrente e<strong>in</strong>.Bei Wie<strong>der</strong>verheiratung, e<strong>in</strong>getragener Partnerschafto<strong>der</strong> Zusammenleben erlischt <strong>der</strong>Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente.Der Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente bleibt nurdann teilweise bestehen, wenn <strong>der</strong> ANW-Berechtigte<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Haushalt mit e<strong>in</strong>erpflegebedürftigen Person zusammenlebt, um diesezu pflegen. Der H<strong>in</strong>terbliebene hat dannweiterh<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>kommensabhängigesPflegegeld <strong>in</strong> Höhe von 50 % des Netto-M<strong>in</strong>destlohnes. Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> ANW-Berechtigte selbst pflegebedürftig ist.NIEDERLANDE133
Die H<strong>in</strong>terbliebenenrente beläuft sich aufhöchstens 70 % des M<strong>in</strong>destlohnes und hängtvom E<strong>in</strong>kommen des H<strong>in</strong>terbliebenen ab.Der Elternteil o<strong>der</strong> Erzieher, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e unverheirateteHalbwaise von unter 18 Jahren <strong>in</strong> se<strong>in</strong>emHaushalt versorgt, hat Anspruch auf Halbwaisenrente(halfwezenuitker<strong>in</strong>g). E<strong>in</strong>e Halbwaise ist e<strong>in</strong>K<strong>in</strong>d, dessen Vater o<strong>der</strong> Mutter verstorben ist.Der Anspruch auf Halbwaisenrente entfällt, wenndas jüngste K<strong>in</strong>d 18 Jahre alt wird, im Haushalte<strong>in</strong>er <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Person lebt o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Elternteilo<strong>der</strong> Erzieher aufgrund <strong>der</strong> AOW e<strong>in</strong>e Rente fürAlle<strong>in</strong>erziehende bezieht. Die Zahlung <strong>der</strong> Halbwaisenrentewird auch dann e<strong>in</strong>gestellt, wenn dasK<strong>in</strong>d vom (neuen) Ehegatten des überlebendenElternteils adoptiert wird.Die Halbwaisenrente beläuft sich auf 20 % desM<strong>in</strong>destlohnes und ist nicht vom E<strong>in</strong>kommenabhängig. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>terbliebener mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>dunter 18 Jahren kann somit <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>en Betragvon höchstens 90 % des M<strong>in</strong>destlohnes erhalten.E<strong>in</strong> Anspruch auf Waisenrente besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regelnur für Vollwaisen, <strong>der</strong>en Vater und Mutterverstorben s<strong>in</strong>d. Die Waisen müssen jünger als16 Jahre se<strong>in</strong>; Waisen von 16 bis 21 Jahren, dienoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schul- o<strong>der</strong> Hochschulausbildungstehen o<strong>der</strong> die über 19 Stunden pro Woche lange<strong>in</strong>en Haushalt versorgen, dem m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>eweitere Waise angehört, und Waisen von 16 bis17 Jahren, die erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d ihnengleichgestellt.Die Leistungen s<strong>in</strong>d unmittelbar an den M<strong>in</strong>destlohngekoppelt und je nach Alter <strong>der</strong> Waiseunterschiedlich. Es gibt drei Altersgruppen:K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter zehn Jahren, K<strong>in</strong><strong>der</strong> von zehn bis16 Jahren und K<strong>in</strong><strong>der</strong> von 16 bis 21 Jahren. DieWaisenrente wird unabhängig davon gezahlt, obdie Waise noch sonstiges E<strong>in</strong>kommen hat.Die Höhe <strong>der</strong> Leistungen wird jährlich zweimal<strong>der</strong> Lohnentwicklung angepasst. Die Zahlungerfolgt monatlich. Im Mai jedes Jahres wirdUrlaubsgeld gewährt.Beim Tode e<strong>in</strong>es Versicherten müssen se<strong>in</strong>e <strong>in</strong> denNie<strong>der</strong>landen wohnenden H<strong>in</strong>terbliebenen sorasch wie möglich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank) H<strong>in</strong>terbliebenen-bzw. (Halb-)Waisenrente beantragen. Wirde<strong>in</strong> Antrag später als e<strong>in</strong> Jahr nach dem Tode desVersicherten e<strong>in</strong>gereicht, kann dies f<strong>in</strong>anzielleNachteile mit sich br<strong>in</strong>gen.Auch den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaatwohnenden H<strong>in</strong>terbliebenen o<strong>der</strong> (Halb-)Waisenkönnen Leistungen gewährt werden. Diesekönnen <strong>bei</strong> dem zuständigen Träger des Wohnlandes<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen o<strong>der</strong> (Halb-)Waisenbeantragt werden. Dieser kümmert sich dann umdie Weiterleitung des Antrages an die Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank).Wird H<strong>in</strong>terbliebenenrente gewährt, so kanndaneben Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld bestehen. DieSozialversicherungsanstalt gibt auch hierübernähere Auskunft.Die Höhe <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenrente kann durche<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat gewährteLeistung bee<strong>in</strong>flusst werden. Besteht Anspruch aufH<strong>in</strong>terbliebenenrente nach den Rechtsvorschriftene<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaates, wird die Rentenach den Geme<strong>in</strong>schaftsregeln berechnet.H<strong>in</strong>terbliebene, die H<strong>in</strong>terbliebenenrente o<strong>der</strong>zeitweiliges H<strong>in</strong>terbliebenengeld erhalten, s<strong>in</strong>d<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Krankenversicherung(ziekenfondsverzeker<strong>in</strong>g) pflichtversichert. Tod nach Beendigung desVersicherungsverhältnissesAuch im Falle des Todes nach Beendigung <strong>der</strong>nie<strong>der</strong>ländischen Versicherung kann noch e<strong>in</strong>Anspruch auf e<strong>in</strong>e nie<strong>der</strong>ländische H<strong>in</strong>terbliebenenrenteo<strong>der</strong> auf H<strong>in</strong>terbliebenengeldbestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass für denVerstorbenen die Rentenversicherungsbestimmungene<strong>in</strong>es <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaates gegolten habeno<strong>der</strong> <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene Anspruch auf e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenrenteaus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaathat. Die Höhe <strong>der</strong> Rente richtet sich u. a. nach denvon dem Verstorbenen <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landenzurückgelegten Versicherungszeiten. Der H<strong>in</strong>terbliebenemuss die Leistungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Rentenversicherungse<strong>in</strong>es Wohnlandes beantragen. DieserVersicherungsträger kümmert sich dann um dieWeiterleitung des Antrages an die Sozialversicherungsanstalt(Sociale Verzeker<strong>in</strong>gsbank).Wird <strong>der</strong> Antrag später als e<strong>in</strong> Jahr nach dem Todedes Versicherten e<strong>in</strong>gereicht, kann dies f<strong>in</strong>anzielleNachteile mit sich br<strong>in</strong>gen. Die Sozialversicherungsanstaltprüft nach, ob die Voraussetzungenfür den Leistungsanspruch erfüllt s<strong>in</strong>d undebenfalls Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld besteht.Die Höhe <strong>der</strong> Leistung kann durch e<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em<strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat gewährte H<strong>in</strong>terbliebenenleistungbee<strong>in</strong>flusst werden. Besteht e<strong>in</strong> Anspruchauf H<strong>in</strong>terbliebenenleistung aus e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong>Mitgliedstaat, werden die Leistungen nach denGeme<strong>in</strong>schaftsregeln bestimmt. Der Träger <strong>der</strong>Rentenversicherung im Wohnland des H<strong>in</strong>terbliebenenkann Auskunft über etwaige Ansprüche aufSachleistungen im Krankheitsfall geben. SterbegeldWenn Sie zum Zeitpunkt <strong>Ihre</strong>s Todes Ar<strong>bei</strong>tnehmerwaren, erhalten <strong>Ihre</strong> H<strong>in</strong>terbliebenene<strong>in</strong>e Leistung für die verbleibenden Tage desSterbemonats und die <strong>bei</strong>den darauf folgenden134 NIEDERLANDE
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Ihre soziale Sicherheitbei Aufentha
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INHALTSVERZEICHNISBELGIEN . . . . .
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7. Arbeitslosenunterstützung . . .
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van de arbeidsrechtbank) richten od
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Geldleistungen bei Arbeitsunfähigk
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Jahren und, entsprechend der schon
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Der Arbeitslose entscheidet sich f
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Kapitel IISELBSTÄNDIGE1. Einleitun
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ein vorgezogenes Altersruhegeld gew
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DÄNEMARK1. EinleitungDie Leistunge
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Besteht die Arbeitsunfähigkeit üb
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eines lebend geborenen Kindes, die
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Beantragung von RenteDen Rentenantr
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— als Lohnempfänger in dem Beruf
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9. Weitere AuskünfteDie wichtigste
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Kranken- und Mutterschaftsversicher
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Übernahme der Kosten vorher bei de
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Wochen um mindestens 20 % gemindert
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Altersrente für FrauenFrauen könn
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EUR (300 DEM) für das dritte Kind
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GRIECHENLAND1. EinleitungDer wichti
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Tag der Krankmeldung voraufgegangen
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Für die Gewährung einer Rente bei
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Tritt der Tod des versicherten Ehep
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8. FamilienleistungenWenn Sie eine
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BeiträgeDie Höhe Ihrer Sozialvers
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Die Sozialversicherung trägt ebenf
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mit Arzneimitteln sowie alle Leistu
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tens bis zum voraussichtlichen Rent
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sind, erhalten Sie beitragsunabhän
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DIRECCIONES PROVINCIALES DEL INSS (
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COMUNIDADES AUTÓNOMAS TRANSFERIDAS
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drei Kalendermonaten vor Beginn der
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Gleiches gilt für Empfänger einer
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— andere Regionen: die für die A
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Steuergutschrift für BehindertePer
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Leistungen der betrieblichen Vorsor
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NORWEGEN1. EinleitungDie Leistungen
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C. MUTTERSCHAFT UND ADOPTIONMutters
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Der Bezug der Altersrente kann ganz
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Grundrente der überlebenden Person
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5 KE-41-01-696-DE-CAMT FÜR AMTLICH