6. Leistungen <strong>bei</strong> AlterAlle Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowie e<strong>in</strong>ige Gruppen vonSelbständigen (Kle<strong>in</strong>landwirte, Teil- und Halbpächter,Handwerker und Kaufleute) habenAnspruch auf Altersrente. S<strong>in</strong>d Sie Selbständigerund üben e<strong>in</strong>en freien Beruf aus (Arzt usw.), habenSie ebenfalls Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente;die e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen weisen jedoch jenach Versichertengruppe erhebliche Unterschiedeauf. Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> denjeweiligen Kassen (siehe Abschnitt 2).Es gibt zwei Arten von Altersrenten: die Versicherungsaltersrente(pensione di anzianità) unddie eigentliche Altersrente (pensione di vecchiaia).VersicherungsaltersrenteDer Anspruch auf Versicherungsaltersrente aus <strong>der</strong>allgeme<strong>in</strong>en gesetzlichen Versicherung für Ar<strong>bei</strong>tnehmerentsteht, wenn das gesetzlich festgelegteAlter erreicht ist und die erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungszeitenzurückgelegt wurden bzw. wenn nurdie hierfür festgelegten Versicherungszeiten zurückgelegtwurden. Im Jahr 2000 musste <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tnehmer 55 Jahre alt se<strong>in</strong> und 35 Versicherungsjahrenachweisen können o<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens37 Versicherungsjahre nachweisen können (<strong>in</strong>diesem Fall ist das Alter unerheblich).Ab wann e<strong>in</strong> Anspruch auf Versicherungsaltersrentebesteht, hängt davon ab, wann die vorgenanntenVoraussetzungen vorliegen.Waren die Versicherungsvoraussetzungen bis zum31. März 2000 erfüllt, so konnten Personen, dieam 30. Juni 2000 m<strong>in</strong>destens 57 Jahre alt waren,ab 1. Juli 2000 Rente beziehen. Waren dieVersicherungsvoraussetzungen bis zum 30. Juni2000 erfüllt, so konnten Personen, die am 30.September 2000 m<strong>in</strong>destens 57 Jahre alt waren,ab 1. Oktober 2000 Rente beziehen. Wurden dieVersicherungsvoraussetzungen bis zum 31.Oktober 2000 erfüllt, so bestand für Personen,die am 31. Dezember 2000 m<strong>in</strong>destens 57 Jahrealt waren, e<strong>in</strong> Rentenanspruch ab 1. Januar 2001,während Personen, die bis zum 31. Dezember2000 die Voraussetzungen erfüllten, ab 1. April2001 Rente beziehen konnten.Für e<strong>in</strong>ige beson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmergruppen gilth<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Voraussetzungen für den Bezug<strong>der</strong> Rente als auch h<strong>in</strong>sichtlich des Zeitpunktes<strong>der</strong> Rentenzahlung die bisherige Regelung.AltersrenteSeit dem 1. Januar 2000 beziehen Ar<strong>bei</strong>tnehmerund Selbständige, die m<strong>in</strong>destens 19 Versicherungs-und Beitragsjahre nachweisen können, abErreichen <strong>der</strong> Altersgrenze (Männer: 65 Jahre,Frauen: 60 Jahre) e<strong>in</strong>e Altersrente.Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben nur Anspruch auf Rente,wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beendet ist.Die Rente wird ab dem ersten Tag des Monatsgezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem dasRentenalter erreicht wurde, o<strong>der</strong> – falls an diesemTag die Voraussetzungen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenVersicherungs- und Beitragszeiten nochnicht erfüllt s<strong>in</strong>d – ab dem ersten Tag desMonats, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem dieVoraussetzungen vorliegen.Auf Antrag des Betroffenen kann die Rente ab demersten Tag des auf die Antragstellung folgendenMonats gezahlt werden, sofern an diesem Tag diegesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungenerfüllt s<strong>in</strong>d.7. H<strong>in</strong>terbliebenenrentenAnspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben dieFamilienangehörigen von verstorbenen Erwerbstätigen.Bezog <strong>der</strong> Verstorbene e<strong>in</strong>e unmittelbareRente, so wird die H<strong>in</strong>terbliebenenrente als übertragbareRente (pensione di reversibilità) bezeichnet.Als mittelbare Rente wird sie bezeichnet,wenn <strong>der</strong> Verstorbene an se<strong>in</strong>em Todestag ke<strong>in</strong>eunmittelbare Rente bezog, jedoch h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong>Versicherungs- und Beitragszeiten die erfor<strong>der</strong>lichenVoraussetzungen für die Gewährung <strong>der</strong>Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe o<strong>der</strong> die vor dem 1. Januar1993 für die Gewährung <strong>der</strong> Altersrente vorgeschriebenenVoraussetzungen erfüllte.Die Rente wird auf Antrag ab dem ersten Tag desMonats gezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem<strong>der</strong> Rentner o<strong>der</strong> Versicherte verstorben ist.E<strong>in</strong>en Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente habenfolgende Familienangehörige:— <strong>der</strong> Ehegatte und die m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>des Erwerbstätigen, die an se<strong>in</strong>em Todestag <strong>in</strong><strong>der</strong> Ausbildung o<strong>der</strong> erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d;— falls <strong>der</strong> Verstorbene we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Ehegattennoch K<strong>in</strong><strong>der</strong> hatte o<strong>der</strong> falls diese ke<strong>in</strong>enAnspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben,se<strong>in</strong>e Eltern, sofern sie am Todestag 65 Jahrealt s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e Rente beziehen und <strong>der</strong>Verstorbene ihnen Unterhalt leistete;— falls <strong>der</strong> Verstorbene ke<strong>in</strong>en Ehegatten, ke<strong>in</strong>eK<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> Eltern hatte o<strong>der</strong> diesen ke<strong>in</strong>Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente zusteht,se<strong>in</strong>e unverheirateten Brü<strong>der</strong> und Schwestern,sofern sie am Todestag des Verstorbenenerwerbsunfähig s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e unmittelbare o<strong>der</strong>mittelbare Rente beziehen und <strong>der</strong> Verstorbeneihnen Unterhalt leistete.Den H<strong>in</strong>terbliebenen steht folgen<strong>der</strong> Anteil an <strong>der</strong>unmittelbaren Rente zu: 60 % dem Ehegatten unddem e<strong>in</strong>zigen K<strong>in</strong>d; 20 % jedem K<strong>in</strong>d, wenn auch<strong>der</strong> Ehegatte Anspruch hat; 40 % jedem K<strong>in</strong>d,wenn nur die K<strong>in</strong><strong>der</strong> Anspruch haben; 15 %ITALIEN109
jedem Elternteil, jedem Bru<strong>der</strong> und je<strong>der</strong>Schwester.Die Summe <strong>der</strong> Anteile darf 100 % <strong>der</strong> unmittelbarenRente nicht überschreiten. Bei H<strong>in</strong>terbliebenenrenten,die nur von e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d bezogenwerden, wurde <strong>der</strong> Anteil mit Wirkung vom 1.September 1995 von 60 % auf 70 % angehoben.Seit 1. September 1995 werden auch die Rentenvon H<strong>in</strong>terbliebenen, <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>kommenbestimmte Grenzen überschreitet, um e<strong>in</strong>enzwischen 25 % und 50 % liegenden Prozentsatzgekürzt. Seitdem können übertragbare Renten, dievon <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en gesetzlichen Versicherung<strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Berufsunfalls o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheitgewährt werden, nicht mehr bis zur Höhe <strong>der</strong>aufgrund desselben Schadensereignissesgezahlten lebenslangen Rente mit dieserkumuliert werden.Ausgenommen s<strong>in</strong>d höhere Leistungen, auf diebereits vor dem 1. September 1995 Anspruchbestand. Diese werden mit künftigen Leistungserhöhungenverrechnet.Höhe <strong>der</strong> RenteIm Zuge <strong>der</strong> Reform von 1995 wurde e<strong>in</strong> neuesSystem zur Berechnung <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsabhängigenRente e<strong>in</strong>geführt.Beitragsabhängiges SystemDieses System gilt für alle Erwerbstätigen, die sichseit dem 1. Januar 1996 erstmals versichert haben.Im Rahmen dieses Beitragsberechnungssystems— werden die für jeden Erwerbstätigen e<strong>in</strong>gezahltenBeiträge zusammengerechnet. DerBeitragssatz beläuft sich <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmernauf 33 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage, <strong>bei</strong>Selbständigen auf 20 %;— wird die angesparte Beitragssumme jährlichangepasst, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Z<strong>in</strong>ssatz zugrundegelegt wird, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> durchschnittlichenEntwicklung des nom<strong>in</strong>alen Brutto<strong>in</strong>landsprodukts<strong>in</strong> den letzten fünf Jahrenergibt (diese wird vom Statistischen AmtISTAT jeweils für das laufende Jahr unterZugrundelegung <strong>der</strong> vorangegangenen fünfJahre errechnet);— wird <strong>der</strong> sich daraus ergebende Betrag (Beitragskapitalsummezuzüglich Anpassung) mitdem Umwandlungskoeffizienten multipliziert,<strong>der</strong> vom Alter des Erwerbstätigen zumZeitpunkt <strong>der</strong> Rentenzahlung abhängt. DerUmwandlungskoeffizient, <strong>der</strong> für jede Altersstufezwischen 57 und 65 Jahren festgesetztwird, variiert zwischen 4,720 % und6,136 %, da er mit <strong>der</strong> voraussichtlichenDauer des Bezugs <strong>der</strong> Rente korreliert.Für diejenigen, die ihren Rentenanspruch ausschließlichnach dem Beitragssystem erwerben, iste<strong>in</strong>e Obergrenze <strong>der</strong> Renten<strong>bei</strong>tragsbemessungsgrundlage<strong>in</strong> Höhe von 68 172,31 EUR(132 000 000 ITL) pro Jahr vorgesehen. Die aufdem Beitragssystem beruhenden Renten könnennicht auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destrente aufgestockt werden.Gemischtes SystemBei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Rente von Erwerbstätigen,die am 31. Dezember 1995 noch ke<strong>in</strong>e 18Beitragsjahre zurückgelegt hatten, kommt e<strong>in</strong>gemischtes System zur Anwendung: Der Anteil,<strong>der</strong> den bis zum 31. Dezember 1995 zurückgelegtenBeitragsjahren entspricht, wird nach dementgeltabhängigen System berechnet, <strong>der</strong> Anteil,<strong>der</strong> den ab 1. Januar zurückgelegten Beitragsjahrenentspricht, h<strong>in</strong>gegen nach dem Beitragssystem.Entgeltabhängiges SystemDie Rente von Erwerbstätigen, die bereits m<strong>in</strong>destens18 Beitragsjahre zurückgelegt haben, wirdnach wie vor nach dem entgeltabhängigen Systemberechnet, das allerd<strong>in</strong>gs durch das Gesetz Nr.335 auch e<strong>in</strong>ige Än<strong>der</strong>ungen erfahren hat, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>eh<strong>in</strong>sichtlich des Bezugszeitraumes für dieEntgelte.Zum Erwerb des vollen Rentenanspruchs müssen40 Beitragsjahre zurückgelegt werden. Für jedesBeitragsjahr steht dem Erwerbstätigen e<strong>in</strong> Anteil <strong>in</strong>Höhe von 2 % des rentenfähigen Durchschnittsentgelteszu.Übersteigt das Ar<strong>bei</strong>tsentgelt e<strong>in</strong>e bestimmteObergrenze, so kommen ger<strong>in</strong>gere Beitragssätzezur Anwendung.WahlmöglichkeitVersicherte, die m<strong>in</strong>destens 15 Beitragsjahre nachweisenkönnen, haben e<strong>in</strong> Wahlrecht; von diesen15 Jahren müssen allerd<strong>in</strong>gs fünf nach dem neuenSystem zurückgelegt worden se<strong>in</strong>. Deshalbbesteht dieses Wahlrecht nur im Jahr 2001.Ergänzungsleistung zur M<strong>in</strong>destrenteBei <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destrente handelt es sich um e<strong>in</strong>eErgänzungsleistung des Staates, die über das INPSdenjenigen Rentnern gezahlt wird, die <strong>in</strong>folgeger<strong>in</strong>ger Beitragszahlungen nur Anspruch auf e<strong>in</strong>eger<strong>in</strong>ge Rente haben, die unter dem Existenzm<strong>in</strong>imumliegen würde. In diesem Fall wird dieRente soweit aufgestockt („ergänzt“), bis sie denvon Jahr zu Jahr gesetzlich festgesetzten Betragerreicht. E<strong>in</strong>kommensgrenzenAb 1. Januar 2000 zahlbare RentenAnspruch auf die Ergänzungsleistung haben110 ITALIEN
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Pensions-AlandiaPB 121, FIN-22101 M
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2. Krankheit und MutterschaftA. KRA
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KrankmeldungWenn Sie Anspruch auf L
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wie die vorzeitige Rente gezahlt, i
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Leistungen der betrieblichen Vorsor
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Der Bezug der Altersrente kann ganz
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Grundrente der überlebenden Person
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Es werden folgende Sätze gewährt:
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5 KE-41-01-696-DE-CAMT FÜR AMTLICH