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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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6. Leistungen <strong>bei</strong> AlterAlle Ar<strong>bei</strong>tnehmer sowie e<strong>in</strong>ige Gruppen vonSelbständigen (Kle<strong>in</strong>landwirte, Teil- und Halbpächter,Handwerker und Kaufleute) habenAnspruch auf Altersrente. S<strong>in</strong>d Sie Selbständigerund üben e<strong>in</strong>en freien Beruf aus (Arzt usw.), habenSie ebenfalls Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invaliditätsrente;die e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen weisen jedoch jenach Versichertengruppe erhebliche Unterschiedeauf. Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>bei</strong> denjeweiligen Kassen (siehe Abschnitt 2).Es gibt zwei Arten von Altersrenten: die Versicherungsaltersrente(pensione di anzianità) unddie eigentliche Altersrente (pensione di vecchiaia).VersicherungsaltersrenteDer Anspruch auf Versicherungsaltersrente aus <strong>der</strong>allgeme<strong>in</strong>en gesetzlichen Versicherung für Ar<strong>bei</strong>tnehmerentsteht, wenn das gesetzlich festgelegteAlter erreicht ist und die erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungszeitenzurückgelegt wurden bzw. wenn nurdie hierfür festgelegten Versicherungszeiten zurückgelegtwurden. Im Jahr 2000 musste <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tnehmer 55 Jahre alt se<strong>in</strong> und 35 Versicherungsjahrenachweisen können o<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens37 Versicherungsjahre nachweisen können (<strong>in</strong>diesem Fall ist das Alter unerheblich).Ab wann e<strong>in</strong> Anspruch auf Versicherungsaltersrentebesteht, hängt davon ab, wann die vorgenanntenVoraussetzungen vorliegen.Waren die Versicherungsvoraussetzungen bis zum31. März 2000 erfüllt, so konnten Personen, dieam 30. Juni 2000 m<strong>in</strong>destens 57 Jahre alt waren,ab 1. Juli 2000 Rente beziehen. Waren dieVersicherungsvoraussetzungen bis zum 30. Juni2000 erfüllt, so konnten Personen, die am 30.September 2000 m<strong>in</strong>destens 57 Jahre alt waren,ab 1. Oktober 2000 Rente beziehen. Wurden dieVersicherungsvoraussetzungen bis zum 31.Oktober 2000 erfüllt, so bestand für Personen,die am 31. Dezember 2000 m<strong>in</strong>destens 57 Jahrealt waren, e<strong>in</strong> Rentenanspruch ab 1. Januar 2001,während Personen, die bis zum 31. Dezember2000 die Voraussetzungen erfüllten, ab 1. April2001 Rente beziehen konnten.Für e<strong>in</strong>ige beson<strong>der</strong>e Ar<strong>bei</strong>tnehmergruppen gilth<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Voraussetzungen für den Bezug<strong>der</strong> Rente als auch h<strong>in</strong>sichtlich des Zeitpunktes<strong>der</strong> Rentenzahlung die bisherige Regelung.AltersrenteSeit dem 1. Januar 2000 beziehen Ar<strong>bei</strong>tnehmerund Selbständige, die m<strong>in</strong>destens 19 Versicherungs-und Beitragsjahre nachweisen können, abErreichen <strong>der</strong> Altersgrenze (Männer: 65 Jahre,Frauen: 60 Jahre) e<strong>in</strong>e Altersrente.Ar<strong>bei</strong>tnehmer haben nur Anspruch auf Rente,wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis beendet ist.Die Rente wird ab dem ersten Tag des Monatsgezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem dasRentenalter erreicht wurde, o<strong>der</strong> – falls an diesemTag die Voraussetzungen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenVersicherungs- und Beitragszeiten nochnicht erfüllt s<strong>in</strong>d – ab dem ersten Tag desMonats, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem dieVoraussetzungen vorliegen.Auf Antrag des Betroffenen kann die Rente ab demersten Tag des auf die Antragstellung folgendenMonats gezahlt werden, sofern an diesem Tag diegesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungenerfüllt s<strong>in</strong>d.7. H<strong>in</strong>terbliebenenrentenAnspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben dieFamilienangehörigen von verstorbenen Erwerbstätigen.Bezog <strong>der</strong> Verstorbene e<strong>in</strong>e unmittelbareRente, so wird die H<strong>in</strong>terbliebenenrente als übertragbareRente (pensione di reversibilità) bezeichnet.Als mittelbare Rente wird sie bezeichnet,wenn <strong>der</strong> Verstorbene an se<strong>in</strong>em Todestag ke<strong>in</strong>eunmittelbare Rente bezog, jedoch h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong>Versicherungs- und Beitragszeiten die erfor<strong>der</strong>lichenVoraussetzungen für die Gewährung <strong>der</strong>Invaliditäts<strong>bei</strong>hilfe o<strong>der</strong> die vor dem 1. Januar1993 für die Gewährung <strong>der</strong> Altersrente vorgeschriebenenVoraussetzungen erfüllte.Die Rente wird auf Antrag ab dem ersten Tag desMonats gezahlt, <strong>der</strong> auf den Monat folgt, <strong>in</strong> dem<strong>der</strong> Rentner o<strong>der</strong> Versicherte verstorben ist.E<strong>in</strong>en Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente habenfolgende Familienangehörige:— <strong>der</strong> Ehegatte und die m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>des Erwerbstätigen, die an se<strong>in</strong>em Todestag <strong>in</strong><strong>der</strong> Ausbildung o<strong>der</strong> erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d;— falls <strong>der</strong> Verstorbene we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Ehegattennoch K<strong>in</strong><strong>der</strong> hatte o<strong>der</strong> falls diese ke<strong>in</strong>enAnspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente haben,se<strong>in</strong>e Eltern, sofern sie am Todestag 65 Jahrealt s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e Rente beziehen und <strong>der</strong>Verstorbene ihnen Unterhalt leistete;— falls <strong>der</strong> Verstorbene ke<strong>in</strong>en Ehegatten, ke<strong>in</strong>eK<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> Eltern hatte o<strong>der</strong> diesen ke<strong>in</strong>Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenrente zusteht,se<strong>in</strong>e unverheirateten Brü<strong>der</strong> und Schwestern,sofern sie am Todestag des Verstorbenenerwerbsunfähig s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e unmittelbare o<strong>der</strong>mittelbare Rente beziehen und <strong>der</strong> Verstorbeneihnen Unterhalt leistete.Den H<strong>in</strong>terbliebenen steht folgen<strong>der</strong> Anteil an <strong>der</strong>unmittelbaren Rente zu: 60 % dem Ehegatten unddem e<strong>in</strong>zigen K<strong>in</strong>d; 20 % jedem K<strong>in</strong>d, wenn auch<strong>der</strong> Ehegatte Anspruch hat; 40 % jedem K<strong>in</strong>d,wenn nur die K<strong>in</strong><strong>der</strong> Anspruch haben; 15 %ITALIEN109

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