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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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— Hilfsmittel, die die körperliche Schädigungo<strong>der</strong> Funktionsausfälle ausgleichen;— die notwendigen Rettungs- und Suchkostenund die mediz<strong>in</strong>isch notwendigen Reise- undTransportkosten;— die notwendigen Kosten für die Überführung<strong>der</strong> Leiche an den Bestattungsort und Bestattungskosten. Geldleistungen <strong>der</strong> UnfallversicherungBei e<strong>in</strong>er Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>in</strong>folge Unfall bestehte<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong> Tagegeld ab dem 2. Tag nachdem Unfall. Das Tagegeld beträgt <strong>bei</strong> vollerAr<strong>bei</strong>tsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes.Bei e<strong>in</strong>er Invalidität <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Unfalles hat dieversicherte Person Anspruch auf e<strong>in</strong>e Invalidenrente.Ist sie wegen Invalidität für die alltäglichenLebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen, hat sieauch Anspruch auf e<strong>in</strong>e Hilflosenentschädigung(Höhe abhängig vom Grad <strong>der</strong> Hilflosigkeit).Die H<strong>in</strong>terbliebenen e<strong>in</strong>es an den Folgen e<strong>in</strong>esUnfalles Verstorbenen haben Anspruch auf H<strong>in</strong>terlassenenrenten(Witwen-, Witwer-, Waisenrenten).4. InvaliditätDrei-Säulen-KonzeptDie Invalidenvorsorge basiert auf e<strong>in</strong>em Drei-Säulen-Konzept.— Die sog. 1. Säule erfasst alle Personen, die <strong>in</strong>Liechtenste<strong>in</strong> erwerbstätig s<strong>in</strong>d (Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen,Ar<strong>bei</strong>tnehmer, selbständig erwerbstätigePersonen) und auch die <strong>in</strong>Liechtenste<strong>in</strong> wohnhaften nichterwerbstätigenPersonen (Hausfrauen o<strong>der</strong> Hausmänner;auch diese müssen obligatorisch Beiträgeentrichten). Die Durchführung erfolgt durche<strong>in</strong>e selbständige öffentlich-rechtlicheAnstalt. Die Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung(AHV, siehe Abschnitt 5), dieInvalidenversicherung (IV) sowie die Familienausgleichskasse(FAK, siehe Abschnitt 8)werden <strong>in</strong> Personalunion von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichenTräger geführt (AHV-IV-FAK-Anstalten), welcher unter staatlicher Aufsichtsteht.— Die sog. 2. Säule (betriebliche Personalvorsorge)erfasst Ar<strong>bei</strong>tnehmer<strong>in</strong>nen und Ar<strong>bei</strong>tnehmer,<strong>der</strong>en jährliches E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>ebestimmte M<strong>in</strong>destgrenze übersteigt. ImRahmen des Obligatoriums wird <strong>der</strong> Jahreslohnnur bis zu e<strong>in</strong>er gewissen Höchstgrenzeerfasst. Selbständigerwerbende können sichfreiwillig <strong>der</strong> für ihre Ar<strong>bei</strong>tskräfte bestehendenbetrieblichen Vorsorgee<strong>in</strong>richtung anschliessen.Bei <strong>der</strong> Versicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> 2.Säule wird vom Jahreslohn e<strong>in</strong> sog. Freibetragabgezogen, um Doppelversicherungen imRahmen <strong>der</strong> 1. und 2. Säule zu vermeiden.Die Durchführung <strong>der</strong> 2. Säule erfolgt durchverschiedene Vorsorgee<strong>in</strong>richtungen (von <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tgeber<strong>in</strong> bzw. vom Ar<strong>bei</strong>tgeber juristischunabhängige E<strong>in</strong>richtungen) nachMaßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen.Die e<strong>in</strong>zelnen Vorsorgee<strong>in</strong>richtungen stehenunter staatlicher Aufsicht.— Die sog. 3. Säule besteht aus <strong>der</strong> freiwilligenVorsorge (z. B. <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er über dasObligatorium <strong>der</strong> 2. Säule h<strong>in</strong>ausgehendenHöherversicherung, o<strong>der</strong> durch privateVorsorge <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Person).Leistungen <strong>der</strong> Liechtenste<strong>in</strong>ischenInvalidenversicherung (1. Säule)Die Invalidenversicherung leistet E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmaßnahmenund Renten.Es ist zunächst durch E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmaßnahmenzu versuchen, e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>valide Person wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>eErwerbstätikgeit zu <strong>in</strong>tegrieren (z. B. durch Umschulungauf e<strong>in</strong>en neuen Beruf verbunden mitTagegeldausrichtung, Berufsberatung, Ar<strong>bei</strong>tsvermittlung,Ar<strong>bei</strong>tsversuche, Lohnzuschuss an denAr<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> Beschäftigung e<strong>in</strong>er beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenPerson, Hilfsmittel).S<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmassnahmen erfolglos, erhältdie versicherte Person (wenn sie während m<strong>in</strong>destense<strong>in</strong>es vollen Jahres Beiträge geleistet hat) a<strong>bei</strong>nem Invaliditätsgrad von 40 % e<strong>in</strong>e Viertelsrente,ab e<strong>in</strong>em Invaliditätsgrad von 50 % e<strong>in</strong>ehalbe Rente und ab e<strong>in</strong>em Invaliditätsgrad von66 2 ⁄3 % e<strong>in</strong>e ganze Rente.Für die Ermittlung des Rentenbetrages geltengrundsätzlich dieselben Regeln wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung (sieheAbschnitt 5). E<strong>in</strong>e Invalidenrente kommt abererst zur Ausrichtung, nachdem die rentenbegründendeErwerbsunfähigkeit e<strong>in</strong> Jahr bestanden hatund voraussichtlich weiterdauern wird.Leistungen <strong>der</strong> betrieblichen Vorsorge(2. Säule)Die <strong>in</strong>valide Person hat Anspruch auf e<strong>in</strong>e Rente<strong>der</strong> betrieblichen Vorsorge bis sie das Rentenaltererreicht. In <strong>der</strong> Regel wird e<strong>in</strong>e Rente ausgerichtet,jedoch kann die Vorsorgee<strong>in</strong>richtung auch e<strong>in</strong>eKapitalabf<strong>in</strong>dung vorsehen.Für den Invaliditätsfall erbr<strong>in</strong>gt die Vorsorgee<strong>in</strong>richtunge<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destleistung von jährlich 30 %des anrechenbaren Lohnes (zuzüglich K<strong>in</strong><strong>der</strong>rente).Diese Ansätze gelten <strong>bei</strong> Voll<strong>in</strong>validität.Bei e<strong>in</strong>er Teil<strong>in</strong>validität werden sie dem Invaliditätsgradentsprechend niedriger festgesetzt.LIECHTENSTEIN209

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