13.07.2015 Aufrufe

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beihilfe für zu Hause lebende K<strong>in</strong><strong>der</strong> genannt. Siewird monatlich zu e<strong>in</strong>em Satz von höchstens 600SEK für Familien mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d, 900 SEK fürFamilien mit zwei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und zum Höchstsatzvon 1 200 SEK für Familien mit drei o<strong>der</strong> mehrK<strong>in</strong><strong>der</strong>n gezahlt.D. GEBURTS- UNDADOPTIONSLEISTUNGEN Schwangerschaftsgeld(Havandeskapspenn<strong>in</strong>g)E<strong>in</strong>e Schwangere hat Anspruch auf Schwangerschaftsgeld,wenn sie aufgrund ihrer Schwangerschaftaußerstande ist, ihre schwere Ar<strong>bei</strong>t zuverrichten und ihr ke<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er, weniger anstrengen<strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tsplatz angeboten werden kann. DasSchwangerschaftsgeld wird frühestens ab dem 60.Tag vor dem voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong>ausgezahlt.E<strong>in</strong>e Frau hat auch Anspruch auf Schwangerschaftsgeld,wenn sie wegen e<strong>in</strong>es für Schwangeregeltenden Ar<strong>bei</strong>tsverbotes auf ihrem Ar<strong>bei</strong>tsplatznicht beschäftigt werden darf und für ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>eAr<strong>bei</strong>t e<strong>in</strong>gesetzt werden kann. Die Leistung wirdfür die Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverbotes gezahlt.Schwangerschaftsgeld wird längstens bis zum 11.Tag vor dem voraussichtlichen Tag <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft<strong>in</strong> Höhe des <strong>der</strong> Frau zustehenden Krankengeldesgewährt.Elterngeld (Föräldrapenn<strong>in</strong>g)Elterngeld ist die Leistung, die e<strong>in</strong> Elternteil imZusammenhang mit <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Adoptione<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des bezieht.Elterngeld wird im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Geburtdes K<strong>in</strong>des <strong>in</strong>sgesamt 450 Tage lang gezahlt. BeiMehrl<strong>in</strong>gsgeburten wird <strong>der</strong> Bezug des Elterngeldesfür jedes K<strong>in</strong>d neben dem ersten umhöchstens 180 Tage verlängert. Das Elterngeldbraucht nicht während e<strong>in</strong>es zusammenhängendenZeitraumes bezogen zu werden, son<strong>der</strong>n eskann auf mehrere Leistungszeiträume bis zumvollendeten 8. Lebensjahr des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> biszum Ende se<strong>in</strong>es ersten Schuljahres, wenn dieserZeitpunkt später liegt, verteilt werden. Adoptivelternkönnen Elterngeld <strong>in</strong>nerhalb von achtJahren vom Tage <strong>der</strong> Sorgeberechtigung für dasK<strong>in</strong>d an <strong>in</strong> Anspruch nehmen. Für Adoptivk<strong>in</strong><strong>der</strong>über zehn Jahre wird ke<strong>in</strong> Elterngeld gezahlt.S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Eltern sorgeberechtigt, ist je<strong>der</strong>während <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Bezugsdauer leistungsberechtigt.E<strong>in</strong> Elternteil kann jedoch mitAusnahme von 30 Tagen den Anspruch auf se<strong>in</strong>eLeistungsbezugstage auf den <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Elternteilübertragen.S<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>de Eltern sorgeberechtigt, hat aber e<strong>in</strong>Elternteil die Voraussetzungen für den Leistungsanspruchnicht erfüllt, hat <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e ElternteilAnspruch auf Leistung während <strong>der</strong> Gesamtbezugszeitvon 450 Tagen.Die Mutter kann sich das Elterngeld bereits vor <strong>der</strong>Geburt des K<strong>in</strong>des auszahlen lassen. Es wirdfrühestens ab dem 60. Tag vor dem voraussichtlichenGeburtsterm<strong>in</strong> gewährt. Beide Elternkönnen vor <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> unmittelbar nachGeburt o<strong>der</strong> Adoption Elterngeld wegen <strong>der</strong>Teilnahme an e<strong>in</strong>em Lehrgang für werdendeEltern geme<strong>in</strong>sam beziehen.Nach <strong>der</strong> Geburt des K<strong>in</strong>des wird das Elterngelddem Elternteil ausgezahlt, <strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeitaufgibt, um sich um das K<strong>in</strong>d zu kümmern.Die Mutter hat jedoch je<strong>der</strong>zeit für die Dauer von29 Tagen nach dem Geburtsterm<strong>in</strong> Anspruch aufElterngeld, selbst wenn sie nicht die Sorge für dasK<strong>in</strong>d hat.Zum garantierten M<strong>in</strong>destsatz von <strong>der</strong>zeit 60 SEKtäglich wird Elterngeld immer ausgezahlt. DerM<strong>in</strong>destbetrag ist e<strong>in</strong>e wohnsitzabhängigeLeistung.Während 360 Tagen wird das Elterngeld <strong>in</strong>Abhängigkeit vom E<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> Eltern ausgezahlt,während 90 Tagen nach M<strong>in</strong>destsatz. Fürdie ersten 180 Bezugstage <strong>der</strong> e<strong>in</strong>kommensabhängigenAuszahlung gelten bestimmte Leistungsvoraussetzungen.Der betreffende Elternteil mussm<strong>in</strong>destens 240 Tage lang vor <strong>der</strong> Geburt desK<strong>in</strong>des krankenversichert gewesen se<strong>in</strong>, also Erwerbse<strong>in</strong>künftebezogen haben.Je nachdem, <strong>in</strong>wieweit <strong>der</strong> Elternteil se<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeitaufgibt, um für das K<strong>in</strong>d zu sorgen,wird das Elterngeld zum vollen, zum halben o<strong>der</strong>zum viertel Satz gezahlt.Darüber h<strong>in</strong>aus hat e<strong>in</strong> junger Vater Anspruch aufzehn Tage Vaterschaftsurlaub und -geld je K<strong>in</strong>d imZusammenhang mit dessen Geburt o<strong>der</strong>Adoption. Nach dem 60. Tag nach <strong>der</strong> Entlassungaus dem Krankenhaus o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Aufnahmee<strong>in</strong>es Adoptivk<strong>in</strong>des darf die Leistung h<strong>in</strong>gegennicht mehr gewährt werden.9. Weitere Auskünfte Sozialversicherung außerAr<strong>bei</strong>tslosenversicherungWeitere Auskünfte über die Sozialversicherungkönnen Sie <strong>bei</strong> den Versicherungskassen e<strong>in</strong>holen.Es gibt 21 Zentralstellen und ungefähr 330 örtlicheStellen <strong>in</strong> Schweden. Zunächst müssen Sie sichunmittelbar an die örtliche Stelle <strong>in</strong> <strong>Ihre</strong>mWohnort richten. Anschrift und Telefonnummerf<strong>in</strong>den Sie im Telefonbuch.Für Fragen im Zusammenhang mit Renten an imAusland wohnende Personen ist zuständig:184 SCHWEDEN

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!