13.07.2015 Aufrufe

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. Leistungen <strong>bei</strong>PflegebedürftigkeitDas Pflegeversicherungsgesetz ist am 1. Januar1995 <strong>in</strong> Kraft getreten. Es soll die Kosten <strong>der</strong> Pflegefür langfristig Pflegebedürftige abdecken. Es s<strong>in</strong>dsowohl Leistungen <strong>der</strong> häuslichen Pflege als auchLeistungen <strong>der</strong> stationären Pflege vorgesehen. In<strong>bei</strong>den Fällen s<strong>in</strong>d die Kosten für Unterkunft undVerpflegung vom Versicherten selbst zu tragen.Die Leistungen <strong>der</strong> häuslichen Pflege s<strong>in</strong>d nachdem Grad <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit und danachgestaffelt, ob die Pflege durch e<strong>in</strong>en Pflegediensto<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e vom Betreffenden selbst beschafftePflegekraft erbracht wird. Bei Pflegedurch Pflegedienst beträgt die Leistung bis zu383,47 EUR (750 DEM) monatlich für erheblichPflegebedürftige, 920,33 EUR (1 800 DEM) fürschwer Pflegebedürftige und 1 431,62 EUR(2 800 DEM) für Schwerstpflegebedürftige. Iste<strong>in</strong>e Pflegekraft vom Pflegebedürftigen selbstbeschafft worden, betragen die Höchstsätzeungefähr die Hälfte <strong>der</strong> obigen Beträge. BeiVerh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Pflegeperson übernimmt diePflegekasse e<strong>in</strong>mal jährlich bis zu vier Wochendie Kosten für e<strong>in</strong>e Ersatzpflegekraft.Wer häusliche Pflege leistet, wird <strong>in</strong> den Schutz<strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung e<strong>in</strong>bezogenund <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.Der Beitrag wird regelmäßigvon <strong>der</strong> zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigengetragen.Der Leistungssatz für Leistungen <strong>der</strong> stationärenPflege beträgt bis zu 1 431,62 EUR (2 800 DEM)monatlich [im Durchschnitt monatlich1 278,23 EUR (2 500 DEM), <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen1 687,26 EUR (3 300 DEM)].5. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle undBerufskrankheitenDie Unfallversicherung schützt Sie während <strong>der</strong>Tätigkeit und auf dem Wege nach und von demOrt <strong>der</strong> Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasstMaßnahmen <strong>der</strong> Unfallverhütung sowie den Versicherungsschutz<strong>bei</strong> Schadensfällen. Bei e<strong>in</strong>emAr<strong>bei</strong>tsunfall ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber unverzüglich zubenachrichtigen.Alle aufgrund e<strong>in</strong>es Ar<strong>bei</strong>ts-, Dienst- o<strong>der</strong> Lehrverhältnissesbeschäftigten Personen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong>Unfallversicherung pflichtversichert. Versicherts<strong>in</strong>d auch K<strong>in</strong><strong>der</strong> während des Besuchs vonK<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten, Schüler während des Besuchsallgeme<strong>in</strong> bilden<strong>der</strong> Schulen sowie Studierendewährend <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung an Hochschulen.Selbständige, die von <strong>der</strong> Unfallversicherung nichterfasst s<strong>in</strong>d, haben die Möglichkeit, <strong>der</strong> Unfallversicherungfreiwillig <strong>bei</strong>zutreten.Zur Unfallverhütung gibt es e<strong>in</strong>schlägige Vorschriften,die den Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichten, dieAr<strong>bei</strong>tsplätze so e<strong>in</strong>zurichten und zu erhalten,dass die Ar<strong>bei</strong>tnehmer gegen Unfälle und Berufskrankheitengeschützt s<strong>in</strong>d. Diese Unfallverhütungsvorschriftens<strong>in</strong>d genauestens zu befolgen.Bei Schadensfällen kommen folgende Leistungen<strong>in</strong> Betracht:— erste Hilfe und Heilbehandlung;— Verletztengeld;— berufsför<strong>der</strong>nde Leistungen zur Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung;— Verletztenrente;— H<strong>in</strong>terbliebenenrenten und Sterbegeld imFalle des Todes.Grund für den Leistungsanspruch ist e<strong>in</strong> Versicherungsfall(Ar<strong>bei</strong>tsunfall, Berufskrankheit).Die Unfallentschädigungen werden von Amtswegen festgestellt. E<strong>in</strong> Antrag des Verletzten o<strong>der</strong>se<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>terbliebenen ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. DerAr<strong>bei</strong>tgeber hat <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft alleVersicherungsfälle zu melden.Heilbehandlung und VerletztengeldDie Heilbehandlung umfasst ärztliche Behandlung,Versorgung mit Arzneien, <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Heilmittelnund Körperersatzstücken sowie dieGewährung von Pflege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Krankenhauso<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Heilanstalt.Während <strong>der</strong> Heilbehandlung erhalten Sie Verletztengeld.Es beträgt ca. 80 % <strong>Ihre</strong>s Entgeltes. Eswird im Anschluss an die Lohnfortzahlunggewährt und grundsätzlich höchstens für 78Wochen gezahlt. Die Leistung fällt weg, wennIhnen e<strong>in</strong>e Verletztenrente gewährt wird.BerufshilfeAls berufsför<strong>der</strong>nde Leistungen (Berufshilfe) s<strong>in</strong>dfolgende Maßnahmen vorgesehen:— Hilfe zur Erhaltung o<strong>der</strong> Erlangung e<strong>in</strong>esAr<strong>bei</strong>tsplatzes;— Berufsf<strong>in</strong>dung, Ar<strong>bei</strong>tserprobung, Berufsvorbereitungund gegebenenfalls e<strong>in</strong>e wegen <strong>der</strong>Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>liche Grundausbildung;— Fortbildung und Umschulung.Während <strong>der</strong> Berufshilfe wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Übergangsgeldgezahlt. VerletztenrenteNach dem Wegfall <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit wirdIhnen e<strong>in</strong>e Verletztenrente gezahlt, wenn <strong>Ihre</strong>Erwerbsfähigkeit <strong>in</strong>folge des Unfalls länger als 26DEUTSCHLAND41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!