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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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Die Rente wird nicht an den überlebendenEhegatten gezahlt, wenn die Ehe mit e<strong>in</strong>emVersicherten weniger als e<strong>in</strong> Jahr vor dessenVersetzung <strong>in</strong> den Ruhestand bzw. vor se<strong>in</strong>emTod o<strong>der</strong> aber mit e<strong>in</strong>em Alters- o<strong>der</strong> Invaliditätsrentnergeschlossen wurde. In diesen Fällen kanndie Rente unter beson<strong>der</strong>en Voraussetzungengewährt werden (z. B. wenn <strong>der</strong> Tod auf e<strong>in</strong>enUnfall zurückzuführen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d aus <strong>der</strong> Ehehervorgegangen ist). RentenbetragHier ist e<strong>in</strong> Unterschied zwischen <strong>der</strong> Witwen-/Witwerrente und <strong>der</strong> Waisenrente zu machen.Die dem überlebenden Ehegatten ausgezahlteRente besteht aus den pauschalen und denbeson<strong>der</strong>en pauschalen Steigerungsbeträgen, aufdie <strong>der</strong> Versicherte Anspruch hatte o<strong>der</strong> gehabthätte, sowie aus 3 ⁄4 <strong>der</strong> anteiligen und beson<strong>der</strong>enanteiligen Zurechnungsbeträge, auf die <strong>der</strong> VersicherteAnspruch hatte o<strong>der</strong> gehabt hätte. Im Falle<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verheiratung wird e<strong>in</strong>e endgültigeAbf<strong>in</strong>dung gezahlt.Die Waisenrente besteht aus e<strong>in</strong>em Drittel <strong>der</strong>pauschalen und <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en pauschalen Steigerungsbeträge,auf die <strong>der</strong> Versicherte Anspruchhatte o<strong>der</strong> gehabt hätte, sowie aus e<strong>in</strong>em Viertel<strong>der</strong> anteiligen und <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en anteiligenZurechnungsbeträge, auf die <strong>der</strong> VersicherteAnspruch hatte o<strong>der</strong> gehabt hätte. Bei Vollwaisenverdoppelt sich die Rente.Waisenrente wird bis zum vollendeten 18.Lebensjahr gezahlt. Sie wird bis zum vollendeten27. Lebensjahr weitergezahlt, wenn die Waisestudiert, und ohne Altersbegrenzung, wenn dieWaise <strong>in</strong>folge körperlicher o<strong>der</strong> geistigerGebrechen außerstande ist, für ihren Lebensunterhaltzu sorgen.Alle H<strong>in</strong>terbliebenenrenten zusammen dürfennicht höher se<strong>in</strong> als die Rente, die <strong>der</strong> Verstorbenezum Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Ablebens bezog bzw. die erbezogen haben würde.FormalitätenEs gelten die gleichen Formalitäten wie unterPunkt 5. Zuständige TrägerEs s<strong>in</strong>d die gleichen Stellen wie unter Punkt 5zuständig.8. Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitWenn Sie <strong>in</strong> Luxemburg beschäftigt s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d Siegegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit versichert.Um Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung zuhaben, müssen Sie— unfreiwillig ar<strong>bei</strong>tslos geworden se<strong>in</strong>;— ar<strong>bei</strong>tsfähig und gewillt se<strong>in</strong>, jede <strong>Ihre</strong>nFähigkeiten angemessene Beschäftigung anzunehmen;— älter als 16 und jünger als 64 Jahre se<strong>in</strong>;— ke<strong>in</strong>e Alters- o<strong>der</strong> Invaliditätsrente o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>eUnfallvollrente beziehen;— als Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tsamtgemeldet se<strong>in</strong>;— <strong>in</strong> den 12 Monaten vor E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitim Großherzogtum währendm<strong>in</strong>destens 26 Wochen beschäftigt gewesense<strong>in</strong>. Wenn dieser ZwölfmonatszeitraumZeiten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit umfasst, wir<strong>der</strong> entsprechend verlängert. Dies gilt ebenso,wenn er Zeiten des Militärdienstes o<strong>der</strong> desBezugs von Leistungen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitumfasst.Wenn Sie die Voraussetzung e<strong>in</strong>er Beschäftigungvon m<strong>in</strong>destens 26 Wochen nicht erfüllen undvorher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Mitgliedstaat beschäftigtwaren, können die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten,die Sie dort zurückgelegt haben,berücksichtigt werden. Hierzu müssen Sie <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung den Vordruck E 301 vorlegen,<strong>der</strong> Ihnen vom Träger <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungdes Landes ausgestellt wird, <strong>in</strong> dem Sie früherbeschäftigt waren. Wenn Sie diesen Vordrucknicht vorlegen, wird sich das Ar<strong>bei</strong>tsamt an denTräger des <strong>an<strong>der</strong>en</strong> Landes wenden, um ihn zuerhalten.Höhe <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützungDie Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung beträgt 80 % <strong>Ihre</strong>sfrüheren Entgeltes; haben Sie unterhaltsberechtigteK<strong>in</strong><strong>der</strong>, wird es auf 85 % erhöht. Es darfjedoch das Zweie<strong>in</strong>halbfache des <strong>soziale</strong>n M<strong>in</strong>destlohnesnicht übersteigen. Wenn die Dauer <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit 182 Kalen<strong>der</strong>tage während e<strong>in</strong>esZeitraumes von zwölf Monaten überschreitet, darfdie Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung das Zweifache des<strong>soziale</strong>n M<strong>in</strong>destlohnes nicht übersteigen.E<strong>in</strong>kommen aus Gelegenheitsar<strong>bei</strong>t o<strong>der</strong> Nebentätigkeitwährend <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit werden von<strong>Ihre</strong>r Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung abgezogen.Sie können Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützung fürhöchstens 365 Tage je Zeitraum von 24 Monatenbeziehen.FormalitätenSie müssen sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverwaltung o<strong>der</strong>e<strong>in</strong>er ihrer Nebenstellen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>r Wohngeme<strong>in</strong>deam Tag des E<strong>in</strong>tritts <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeitals Ar<strong>bei</strong>tsuchen<strong>der</strong> melden und dort <strong>in</strong>nerhalbvon zwei Wochen nach E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosigkeite<strong>in</strong>en Antrag auf Ar<strong>bei</strong>tslosenunterstützungstellen.122 LUXEMBURG

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