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Ihre soziale Sicherheit bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der ...

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KrankmeldungWenn Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben,müssen Sie sich <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeber am erstenKrankheitstag krankmelden. Bei Anspruch aufKrankengeld melden Sie <strong>Ihre</strong> Krankheit <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Versicherungskasse.Sie müssen e<strong>in</strong>e schriftliche Erklärung abgeben, <strong>in</strong><strong>der</strong> Sie <strong>Ihre</strong> krankheitsbed<strong>in</strong>gte Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitbestätigen. Lohnfortzahlungsempfänger übergebendieseErklärung ihrem Ar<strong>bei</strong>tgeber. Krankengeldempfängerreichen ihre Erklärung <strong>bei</strong> <strong>der</strong>Versicherungskasse e<strong>in</strong>.Ab dem siebten Tage nach <strong>der</strong> Krankmeldungmuss die krankheitsbed<strong>in</strong>gte M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsfähigkeitärztlich besche<strong>in</strong>igt werden.Ist e<strong>in</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, dem das Entgelt fortgezahltwird, länger als 14 Tage lang krank, meldet <strong>der</strong>Ar<strong>bei</strong>tgeber ihn am 15. Tag <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskassekrank. GesundmeldungWenn Sie Entgeltfortzahlung von <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgebererhalten, müssen Sie sich <strong>bei</strong> <strong>Ihre</strong>m Ar<strong>bei</strong>tgeberwie<strong>der</strong> gesundmelden. Waren Sie länger als14 Tage lang krank, reichen Sie die Gesundmeldung<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasse e<strong>in</strong>.Beziehen Sie ab Krankheitsbeg<strong>in</strong>n Krankengeldvon <strong>der</strong> Versicherungskasse, müssen Sie <strong>der</strong> Kasse<strong>Ihre</strong> Gesundmeldung übermitteln.AuslandsreisenIn <strong>der</strong> Regel wird Krankengeld <strong>bei</strong> Auslandsaufenthaltnicht gezahlt. In bestimmten Fällen kanndie Versicherungskasse jedoch Genehmigungdazu erteilen. Die Reise darf jedoch dieGesundung nicht bee<strong>in</strong>trächtigen o<strong>der</strong> dieKrankheit verschlimmern. Rechtzeitig vor <strong>der</strong>Reise sollte man sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasseerkundigen, ob während des Auslandsaufenthaltes<strong>der</strong> Krankengeldanspruch aufrechterhalten bleibt.Bei <strong>der</strong> Lohnfortzahlung gibt es e<strong>in</strong>e solcheE<strong>in</strong>schränkung nicht.Freiwillige KrankengeldversicherungWer ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Krankengeld hat o<strong>der</strong>wessen Leistung aus <strong>der</strong> Krankengeldversicherunge<strong>in</strong>en bestimmten festgesetzten Betrag unterschreitet,hat die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e freiwilligeKrankengeldversicherung abzuschließen.C. REHABILITATIONUm krankheitsbed<strong>in</strong>gt Erwerbsunfähigen denWie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das Erwerbsleben zu ermöglichen,s<strong>in</strong>d gelegentlich beson<strong>der</strong>e Rehabilitationsmaßnahmenvonnöten. Verschiedene Stellen o<strong>der</strong>Träger s<strong>in</strong>d für die gegebenenfalls benötigtenMaßnahmen verantwortlich. Die Versicherungskassekoord<strong>in</strong>iert die Maßnahmen, die als erfor<strong>der</strong>lichfür die Rehabilitation des Ar<strong>bei</strong>tsunfähigengelten. Sie kann auch während <strong>der</strong> Dauer<strong>der</strong> Rehabilitation e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommensausfallleistungzahlen.In erster L<strong>in</strong>ie ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber für die e<strong>in</strong>zelnenRehabilitationsmaßnahmen zuständig, die sich alsnotwendig für die Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<strong>in</strong> den Ar<strong>bei</strong>tsprozess erweisenkönnen. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet, mit demAr<strong>bei</strong>tnehmer Rücksprache zu nehmen und klarzustellen,welcher Bedarf an Rehabilitationsmaßnahmenbesteht, wenn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer— mehr als vier aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> folgende Wochenaus Krankheitsgründen abwesend war;— öfter für kurze Zeiten abwesend war;— selbst den Wunsch dazu äußert.Der Krankgeschriebene kann <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasseselbst beantragen, dass Rehabilitationsmaßnahmenergriffen werden, die ihm dieRückkehr <strong>in</strong>s Erwerbsleben ermöglichen. DieVersicherungskasse wird auch auf eigene InitiativeRehabilitationsmaßnahmen veranlassen, wenn siediese für notwendig erachtet, z. B. über Fühlungnahmemit dem Ar<strong>bei</strong>tgeber o<strong>der</strong> mit den Institutenzur Berufsför<strong>der</strong>ung.Der länger als vier Wochen krankgeschriebeneAr<strong>bei</strong>tnehmer muss <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Versicherungskassee<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es ärztliches Gutachten e<strong>in</strong>reichen.In diesem Gutachten beschreibt <strong>der</strong> Arzt denRehabilitationsbedarf und die voraussichtlicheDauer <strong>der</strong> Krankheit. Leistungen <strong>bei</strong> RehabilitationWährend <strong>der</strong> Rehabilitation zahlt die Versicherungskassee<strong>in</strong>e Rehabilitationsleistung (rehabiliter<strong>in</strong>gsersättn<strong>in</strong>g).Rehabilitationsleistung kann demjenigen gewährtwerden, <strong>der</strong> an e<strong>in</strong>er berufsorientierten Rehabilitationsmaßnahmeteilnimmt. Diese Leistung bestehtaus zwei Teilen. Die e<strong>in</strong>e Teilleistung besteht ause<strong>in</strong>em Rehabilitationsgeld (rehabiliter<strong>in</strong>gspenn<strong>in</strong>g),das den E<strong>in</strong>kommensverlust aufgrund <strong>der</strong>Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmenabdecken soll. Seit 1996 wird das Rehabilitationsgeldzum gleichen Betrag wie das Krankengeldgezahlt. Die an<strong>der</strong>e Teilleistung ist e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>hilfezur Abdeckung <strong>der</strong> im Zusammenhangmit <strong>der</strong> Rehabilitation entstehenden Mehraufwendungen.3. Ar<strong>bei</strong>tsunfälle undBerufskrankheitenAls ar<strong>bei</strong>tsbed<strong>in</strong>gte gesundheitliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen(arbetsskada) gelten Schäden, die durch176 SCHWEDEN

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