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Dokumentation zur Geschichte und Kultur der ... - Universität Augsburg

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Akt 822 1<br />

STADTARCHIV SCHWABMÜNCHEN<br />

1819-1853<br />

Juden. Handel, Hausierhandel, Auflistung <strong>der</strong> Juden - Hausierhandel,<br />

Vorschriften <strong>und</strong> Verbote, Gewerbeverordnungen; dabei:<br />

1819 Februar 8 - Juni 14<br />

Schreiben des Appellationsgerichts für den Oberdonaukreis an<br />

das Landgericht Schwabmünchen, betr. die Zulassung von Juden<br />

bei Veräußerung unbeweglicher Güter; nach den Verordnungen von<br />

1799 <strong>und</strong> 1807 ist den Juden ohne Ausnahme bei Güterzer[s]trümmerungen,<br />

<strong>und</strong> überhaupt Veräußerungen liegen<strong>der</strong> Gründe, aller<br />

Kauf, Tausch <strong>und</strong> Unterhandel bei empfindlichen Strafen verboten;<br />

alle diesem Verbot zuwi<strong>der</strong> abgeschlossenen Kontrakt sind<br />

als nichtig zu erklären.<br />

Circulare des königl. bayer. Landgerichts an sämtliche Gemeinden,<br />

die Verordnung über die Käufe <strong>der</strong> Juden betr.<br />

Erläuternde Entschließung des bayer. Justizministeriums, daß<br />

die Verordnung von 1807, betr. Veräußerung unbeweglicher Güter<br />

an Juden, durch das Edikt von 1813 nicht aufgehoben wurde,<br />

son<strong>der</strong>n bis auf weiteres fortbestehe<br />

1819 Oktober 5<br />

Verordnung <strong>der</strong> Regierung des Oberdonaukreises, wegen Hausierhandel<br />

<strong>der</strong> Juden. Aller Hausierhandel ist in <strong>der</strong> Regel verboten.<br />

Ausnahmsweise wird er nur jenen Juden gestattet, welche<br />

sich vor 1813 auf dieses Gewerbe nie<strong>der</strong>gelassen haben <strong>und</strong> sich<br />

auf keine an<strong>der</strong>e Weise ernähren können. Die Patente zu diesem<br />

Handel werden allein von <strong>der</strong> Regierung erteilt <strong>und</strong> jährlich<br />

erneuert. Israelitische Handelsleute vom Ausland sind mit aller<br />

Wachsamkeit zu beobachten <strong>und</strong> in die Schranken ihrer Befugnisse<br />

zu weisen. Erlaubten Geschäften ist kein Hin<strong>der</strong>nis in<br />

den Weg zu legen, auch an den beson<strong>der</strong>en Anordnungen wegen dem<br />

Handel <strong>der</strong> Tiroler mit Nördlinger Teppichen nichts abgeän<strong>der</strong>t.<br />

1823 Oktober 2<br />

Schreiben des königl. bayer. Landgerichts, daß ohne gültiges<br />

Regierungspatent im Amtsbezirk keinem Juden das Hausieren zu<br />

gestatten ist, in hiesigem Markt Schwabmünchen aber kein Jude<br />

dazu berechtigt ist<br />

1823 Oktober 11<br />

Circulare des könig. Landgerichts Schwabmünchen, daß folgende<br />

Juden in diesseitigem Gerichtsbezirk Handel treiben dürfen:<br />

Samuel Löbschütz von Kriegshaber <strong>und</strong> Mathias Lämle von Pfersee,<br />

beide mit langen <strong>und</strong> kurzen Waren <strong>und</strong> alten Klei<strong>der</strong>n,<br />

sowie Israel Landauer von Pfersee <strong>und</strong> Moises Lämle von Steppach,<br />

beide mit Ellenwaren <strong>und</strong> alten Klei<strong>der</strong>n.<br />

Circulare mit den Namen <strong>der</strong> Hausier-Juden aus dem Landgericht<br />

Zusmarshausen: Samuel <strong>und</strong> Herz Lämle, Jakob Bach, Naphtali<br />

Götzel, Isaak <strong>und</strong> Salomon Deller, Nathan Meier, Jakob Mändle<br />

u.a.<br />

1823 November 6<br />

Königl. Verbot für den Wechsel von Münzen bei Juden <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Geldmäklern, sei es mit o<strong>der</strong> ohne Agio. Bei Übertretung<br />

sollen die Kassa-Beamten mit <strong>der</strong> Dienstentlassung bestraft<br />

werden<br />

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