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Dokumentation zur Geschichte und Kultur der ... - Universität Augsburg

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Akt 822 1<br />

StadtASMü<br />

1827 Juni 8<br />

Circulare des königl. Landgerichts, daß binnen acht Tagen anzuzeigen<br />

ist, welche Juden in <strong>der</strong> Gemeinde Hausierhandel treiben,<br />

mit welchen Artikeln sie handeln, wann sie die Handlungspatente<br />

erhalten haben u.a.;<br />

Zusatz unten: Samuel Löbschütz von Kriegshaber, Handelsjud mit<br />

langen <strong>und</strong> kurzen Waren <strong>und</strong> alten Klei<strong>der</strong>n; gültiges Hausierpatent<br />

von 1827<br />

1827 Juni 12<br />

Schreiben des Bürgermeisters von Schwabmünchen, betr. eines<br />

Berichts über Handelsleute <strong>und</strong> Fabrikanten; ob diese ihre Waren<br />

aus dem Ausland beziehen, inländische Waren im Ausland absetzen<br />

u.a.; dabei: Liste mit den Aussagen von acht Handelsleuten<br />

1827 Juni 18<br />

Schreiben an das Landgericht Schwabmünchen, den Hausierhandel<br />

<strong>der</strong> Juden betr.;<br />

Beilage: Samuel Löbschütz von Kriegshaber, Mathias Lämle von<br />

Pfersee, Moises Hirschbaum <strong>und</strong> Moises Lämle von Steppach. Alle<br />

vier Hausierhandelsjuden aus dem Landgericht Göggingen haben<br />

die Bewilligung erhalten, im Landgericht Schwabmünchen mit<br />

langen <strong>und</strong> kurzen Waren <strong>und</strong> alten Klei<strong>der</strong>n zu handeln<br />

1829 Mai 6 (1831)<br />

Erlaß <strong>der</strong> königl. Regierung des Oberdonau-Kreises, Kammer des<br />

Innern, betr. Konzessionen zum Landkramhandel <strong>und</strong> Zuziehung<br />

von Handelsgehilfen zum Marktbesuch. Verordnung vom 11.7.1831<br />

1852 Oktober 29<br />

Schreiben <strong>der</strong> königl. Regierung von Schwaben <strong>und</strong> Neuburg,<br />

betr. den Landkramhandel im offenen Laden, auch Framerei genannt;<br />

u.a. werden in Städten <strong>und</strong> Märkten keine Konzessionen<br />

mehr verliehen; da die Israeliten nach § 15 <strong>und</strong> 19 des Edikts<br />

vom 10. Juni 1813 nur zum ordentlichen Handel zugelassen werden<br />

dürfen, wozu <strong>der</strong> Landkramhandel nicht gehört, so darf Israeliten<br />

diese Konzession niemals erteilt werden (Nr.5)<br />

1852 Dezember 11<br />

Schreiben <strong>der</strong> königl. Regierung von Schwaben <strong>und</strong> Neuburg, daß<br />

dem Handlungskommis Salomon Geldmann (Guldmann) von Harburg,<br />

<strong>zur</strong> Zeit im Dienste des Eisenhändlers Hänlein Kohn von Wassertrüdingen,<br />

die Befugnis zu Handelsreisen entzogen wurde;<br />

1853 November 15<br />

Schreiben des königl. Landgerichts Schwabmünchen, den Hausierhandel<br />

betr.; bezugnehmend auf einen Artikel im Schwabmünchner<br />

Wochenblatt Nr.43, S.176, in dem über den jüdischen Hausierhandel<br />

<strong>und</strong> die Belästigung durch Bettler geklagt wird, wird<br />

<strong>der</strong> Magistrat beauftragt, hiergegen einzuschreiten<br />

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