Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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Speditionshandel den rechten Geschmack abgewinnen, sie mußten alle<br />
Licenten, Zölle und Frachten für das Speditionsgut vorschießen,<br />
die Rimessen gingen aber nicht prompt ein, weshalb man gerne<br />
einen Vorschuß für alle Auslagen von den Auftraggebern wünschte.<br />
Es waren aber nur die Städte Breslau, Frankfurt, Magdeburg<br />
und Berlin, welche den Versuch machten ihre Waaren über<br />
Stettin zu beziehen. Dagegen hielten sie Stettin als Ausgangs-<br />
ort für seewärts bestimmte Waaren nicht geeignet.<br />
Hld.mg Das Jahr aber, in welchem die Nie<strong>der</strong>lagsgerechtigkeit die<br />
oandels nach große Barriere des O<strong>der</strong>handels fallen sollte, rückte immer näher<br />
'""'"' heran. Schon unterm 22. September 1744 hatte die Staats-<br />
regierung erklärt, daß sie gesonnen sei, den Handel auf <strong>der</strong> Netze,<br />
Warthe und O<strong>der</strong> bis nach Stettin wie<strong>der</strong> herzustellen und zur<br />
Beför<strong>der</strong>ung desselben die in dem Trebieskowschen Vergleiche<br />
vom Jahre 1618 verabredeten Zölle merklich herabzusehen, auch<br />
solche Freiheit nicht bloß dem Adel, son<strong>der</strong>n auch den Handel<br />
treibenden Städten zu Theil werden zu lassen. Demnach wurde<br />
am 3. Januar 1750 festgesetzt:<br />
1. Alle auf <strong>der</strong> Nehe, Warthe und O<strong>der</strong> bis Stettin be<<br />
findlichen Zölle, sie seien Königlich o<strong>der</strong> Vasallen gehörig,<br />
sollten gänzlich aufgehoben sein, und die polnischen Schiffe<br />
mit polnischen Waaren, als Getreide, Wachs, Pottasche,<br />
trockenem Obst, Honig, ohne irgend eine Abgabe vor<br />
Briefen, Landsberg, Cüstrin, O<strong>der</strong>berg, Schwedt und<br />
Garz vorbei nach Stettin gehen, ihren Handel treiben,<br />
ebenso mit den eingehandelten Waaren nach Polen zurück-<br />
kehren dürfen, ohne das Geringste zu zahlen. Nur hin-<br />
sichts des Holzes und <strong>der</strong> Flöße soll wie bisher verfahren<br />
werden.<br />
2. Alle zu diesen Schiffen gehörigen Schiffsleute sollten von<br />
<strong>der</strong> Werbung frei sein, und kein Schiff angehalten werden,<br />
wenn es nicht etwa wegen Criminalverbrechen geschehen<br />
müßte.<br />
3. Der Handel mit Getreide, Wolle, Le<strong>der</strong>, Honig, Wachs,<br />
Pottasche und Pech, und was sie zurückbrächten an Herin-<br />
gen, gedörrten Seefischen, Eisen und an<strong>der</strong>en Dingen sollte