31.12.2012 Aufrufe

Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

271<br />

Am 15. November 1765 wurde eine Mäkler-Ordnung, aus<br />

57 Paragraphen bestehend, für sämmtliche Handelsstädte veröffent-<br />

licht. Nach <strong>der</strong>selben blieb die Wahl, Annahme, Bestellung und<br />

Vereidigung <strong>der</strong> Mäkler den Magisträten überlassen, da sie die zu-<br />

verlässigste Kenntniß von den geeigneten Personen besäßen; jedoch<br />

lag ihnen die Verpflichtung ob, auf die Vorschläge und die Em-<br />

pfehlung <strong>der</strong> Kaufmannschaft vornehmlich zu sehen und dieser keine<br />

unangenehmen Personen aufzudrängen. Die Zahl <strong>der</strong> Mäkler<br />

blieb nach Verhältniß <strong>der</strong> Geschäfte jedes Ortcs unbestimmt, es<br />

sollten jedoch nicht zu viel und zu wenig angenommen werden.<br />

Der Mäkler mußte ein erlernter Kaufmann mit Zeugnissen seiner<br />

überstandenen Lehrjahre, seiner untadelhaften Aufführung ver-<br />

sehen, volljährig, von gutem Ruf und Namen sein. Ausgeschlossen<br />

blieb voli jenem Posten je<strong>der</strong> muthwillige und leichtfertige Ban-<br />

kerotteur.<br />

Beson<strong>der</strong>e Vorrechte, die sie bei Concursen beanspruchten,<br />

gewährte ihnen die Behörde nicht. Als nämlich am 1. Februar<br />

1768 die Stettiner Stadtmäkler einkamen, daß ihnen für ausgelegte<br />

Fracht, Licent, Zölle und ähnliche Vorschüsse bei Concursen Vor-<br />

zug zugestanden würde, wies ein Rescript vom 5. August 1768 dies<br />

Gesuch als unstatthaft zurück. Außerdem war es nicht nothwen-<br />

dig, sich bei Geschäften <strong>der</strong> Mäkler zu bedienen; da aber das Pro-<br />

tocoll, das Tagebuch, das daraus gezogene Zeugniß eines vereide-<br />

ten Mäklers die Wirklichkeit und die Bedingungen eines Geschäftes<br />

erwiesen, so hielt die Ordnung es für rathsam, sich eines Mäklers<br />

zu bedienen; er sollte in seinen Worten bescheiden und höflich, kurz,<br />

nicht geschwätzig und plau<strong>der</strong>haft sein. Im Waarenhandel erhielt<br />

er nur vom Verkäufer 1 pCt. Courtage, welche nach geschlossenem<br />

Verkauf und gelieferten Waaren ohne Verzug zu entrichten war;<br />

im Wechselhandel bezahlten <strong>der</strong> Käufer und Verkäufer gleichmäßig<br />

Courtage, und zwar beim Geldwechseln, beim Umsetzen verschiede-<br />

felbe erhielt dann zwar einen Mäklerposten, durfte sich jedoch mit keinen<br />

zwischen Kaufleuten und an<strong>der</strong>n Privatpersonen geschlossenen Wechsel-, Befrachtungs-<br />

und Verkanfs-Kontrakten, auch nicht mit <strong>der</strong> Hlarirung von<br />

Schiffen abgelen, son<strong>der</strong>n sich allein mit <strong>der</strong> Maklerei für die Kasse begnügen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!