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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Quantum übernehmen, so mußte sie dieses gleich baar bezahlen<br />

o<strong>der</strong> hinlängliche Sicherheit stellen.<br />

Da die Anweisung des Holzes im Monat November ge-<br />

schah, so erfolgte auch die Bezahlung spätestens erst im Monat<br />

März.<br />

Altes Holz von Privaten, welches in <strong>der</strong> Kurmark und in<br />

Magdeburg zum auswärtigen Handel verkauft wurde, mußte<br />

erst <strong>der</strong> Compagnie zum Verkauf angeboten werden und wenn<br />

diese innerhalb 3 Wochen für den Verkauf sich entschied, so er-<br />

theilten sie einen Paß, auf Grund welches das Holz auch an<br />

Fremde verkauft und ausgeführt werden konnte. Stand es auch<br />

den Eigenthümern frei die Preise und die Kaufbedingungen<br />

nach ihrer Entscheidung zu treffen, so wurden alle Schein-Con-<br />

tracte zum Nachtheil <strong>der</strong> Compagnie bei Strafe <strong>der</strong> Confiscation<br />

des Holzes untersagt.<br />

Kein Holz durfte ohne Frcipaß von <strong>der</strong> Compagnie, wenn<br />

es nicht ihr Eigenthum war, ins Ausland gehen. Bei Streitig-<br />

keiten war das Iustiz-Collegium <strong>der</strong> Provinz die erste competente<br />

Behörde.<br />

Um die Anfuhr und die Flößerei des Holzes zum Besten<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft zu befor<strong>der</strong>n, wurden sämmtliche Forst- und<br />

an<strong>der</strong>e Beamten ermuntert, ihren Einfluß zur billigen Beförde-<br />

rung des Holzes geltend zu machen.<br />

Ein Mitglied <strong>der</strong> Kammer sollte nach Wahl <strong>der</strong> Gesell-<br />

schaft ermitteln, welches Holz <strong>der</strong> Compagnie überlassen werden<br />

könnte und ein solcher Beamter sollte bei genügen<strong>der</strong> Erfüllung,<br />

beson<strong>der</strong>s zum Oberforstmeister, bei eintreten<strong>der</strong> Vacanz beför<strong>der</strong>t<br />

werden. Während <strong>der</strong> Vorspann auf Kosten dcs Staats geleistet<br />

wurde, zatilte die Compagnie Diäten. Wenn beim Ablauf des<br />

Contracts die Compagnie einen starken unverkäuflichen Holzvor-<br />

rath übrig behalten sollte, so erhielt sie das Recht denselben unter<br />

denselben Bedingungen und Rechten später zu verkaufen und<br />

ins Ausland zu führen, wie dies wahrend <strong>der</strong> Contractzeit ver-<br />

stattet war. Für den Fall, daß zum Nachcheil <strong>der</strong> Compagnie<br />

im Auslande die Zölle erhöht würden, versprach die Staatsregie-<br />

rung <strong>der</strong> Compagnie Vergütigung dieses Verlustes und sollte

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