Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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Der Bank-Entwurf enthielt außerdem Bestimmungen, welche die<br />
Thätigkeit <strong>der</strong> Bank für eine Unterstützung des großen Grund-<br />
besitzes ausschlössen.<br />
So erklärten die Herren: v. Dcwih, v. Kamcke, v. Schme-<br />
ling, v. Glasenapp, Graf v. Schmeling auf dem Condente zu<br />
Cöslin am 5. August 175l dem Rathe Widemann, dem Ver-<br />
treter dee Großkanzlers Cocceji, nachdem <strong>der</strong> Landrath von<br />
Heidebrecl den Standen zugerufen, wohl auszusehen, damit die<br />
Berathung zu des Landes Besten aussiele, wie sie in <strong>der</strong> pro-<br />
jectirten Bank nur einen Nutzen für die Kaufmannschaft in den<br />
Städten, keinen Vortheil aber für sich erkennen könnten, und<br />
deshalb auch jede Garantie ablehnen müßten.<br />
Die vorpommerschen Landständc gaben die Erklärung ab,<br />
es fehl an Geldmitteln zur Erhaltung <strong>der</strong> nöthigen Bank-<br />
Beamten , den Kausieuten sei mehr mit baarem Gelde als mit<br />
Bankzetteln gedient, und durch Ausgabe dieser Zettel würden<br />
sicherlich nicht die nöthigen Zinsen erworben werden. Da endlich<br />
nicht auf Landgüter, son<strong>der</strong>n nur auf Pfän<strong>der</strong> Geld ausgeliehen<br />
werden solle, so würden zu verzinsende Kapitalien nutzlos in <strong>der</strong><br />
Bank liegen bleiben. In <strong>der</strong> Befürchtung eine Summe von<br />
mehreren tausend Thalern jährlich zur Besoldung <strong>der</strong> Beamten<br />
und zur Erfüllung <strong>der</strong> Zinszahlungen einschießen zu müssen<br />
lehnten deshalb die vorpommerschen Landstände die Zumuthung ab.<br />
Die hinterpommerschen Landständc erklärten in demselben<br />
Sinne, die Grundbesitzer wären bei ihrer großen Verschuldung jetzt<br />
schon in großer Verlegenheit die erfor<strong>der</strong>lichen Kapitalien aufzubriN'<br />
gen. Nach <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Bank würden gewiß die Kirchen- und<br />
Puplllengel<strong>der</strong> gekündigt, und an<strong>der</strong>e Gläubiger ebenfalls bewogen<br />
werden, ihre Kapitalien den Grundbesitzern zu kündigen um sie <strong>der</strong><br />
Bank anzuvertrauen, weil die Garantie <strong>der</strong> ganzen Provinz für<br />
die Verpflichtungen <strong>der</strong> Bank eine größere Sicherheit gewähre, als<br />
jedes an<strong>der</strong>e Privateigenthum. Concurse und Subhastationen<br />
könnten nicht ausbleiben und <strong>der</strong> im königlichen Kriegsdienste<br />
stehende Adel würde zu Grunde gehen.<br />
Da die Bank unbewegliches Eigenthum nicht beleihen