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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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<strong>der</strong> O<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Havel, Spree und Warthe in den Besitz des<br />

käuflichen Holzes setzen, dadurch den niedrigen Holzpreis zugleich<br />

heben und unbeschadet <strong>der</strong> Einkünfte aus den Forsten die Forst-<br />

Etats ohne Holzverkauf erfüllen.<br />

Nachdem man den Werth des 1763 von Stettin ver-<br />

schifften Holzes einschließlich <strong>der</strong> Transportkosten auf l Million<br />

berechnet hatte, und ein einziger Kaufmann in Pommern nicht<br />

die Mittel besaß im Sinne <strong>der</strong> Regierung allein das ganze<br />

Holzgeschäft zu übernehmen, so richtete sich die Aufmerksamkeit<br />

<strong>der</strong> Staatsregierung auf eine Gesellschaft von Kapitalisten, welche<br />

auch bei schlechten Holzpreisen in <strong>der</strong> Lage waren, ihre Holz-<br />

vorräthe einige Jahre unverkauft liegen zu lassen und doch aus<br />

edn Königlichen und Kämmerei-Forsten die verkauften Hölzer<br />

anzunehmen und zu bezahlen im Stande waren.<br />

Am 29. Januar 1766 wurde wirklich eine Octroi für<br />

die Holzhandlungs - Compagnie über das in den königlich<br />

kurmarkischen und magdeburgischen Forsten verkäufliche Kauf-<br />

mannsholz gegeben; diese Compagnie vertraten bei Abschluß <strong>der</strong><br />

Dctroi.-<br />

Andr. Wiesel, Cornel. Hesse, Ludwig Hesse, Joch. Just<br />

Bars, Ioh. Friedr. Bars, Ioach. Wilh. Bars, Ioh. Heinr.<br />

Braunsdorff, Alb. Bartels, Heinr. Ludwig Nolbeck, Ioh.<br />

Peter Blell. In Vollmacht Alb. Gansauge, A. Wiese,<br />

Iac. Scheel und in Vollmacht Carl Friedr. Bein, in Voll-<br />

macht Paul Faber Wittwe und Sohn.<br />

Die Octroi bestand aus 28 Paragraphen. Auf 5 auf-<br />

einan<strong>der</strong>folgende Jahre sollte das in <strong>der</strong> Kurmark und in dem<br />

Magdeburgischen gefällte Schiffs-, Kaufmanns- und Stabholz<br />

aus den königlichen und Privatforsten <strong>der</strong> Gesellschaft überlassen<br />

werden. Für das Eichenholz sollte mit 5 guten Groschen <strong>der</strong> Kubikfuß<br />

bezahlt werden, bei Fichtenholz galt nur das 50 Fuß lange Holz<br />

als Kaufmannsgut und sollte ein Stück von solcher Länge und<br />

von 14 bis 16 Fuß im Zopfe mit 6 Thlr. 12 gGr., eins von<br />

60 Fuß und gleicher Stärke mit 8 Thlr., eins von 79 Fuß mit<br />

19 Thlr. berechnet werden. Mastholz von 7l) Fuß galt 12 Thlr.<br />

Bei Fichtenholz wurde nur <strong>der</strong> Zopf und die Länge des Stammes

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