Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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<strong>der</strong> O<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Havel, Spree und Warthe in den Besitz des<br />
käuflichen Holzes setzen, dadurch den niedrigen Holzpreis zugleich<br />
heben und unbeschadet <strong>der</strong> Einkünfte aus den Forsten die Forst-<br />
Etats ohne Holzverkauf erfüllen.<br />
Nachdem man den Werth des 1763 von Stettin ver-<br />
schifften Holzes einschließlich <strong>der</strong> Transportkosten auf l Million<br />
berechnet hatte, und ein einziger Kaufmann in Pommern nicht<br />
die Mittel besaß im Sinne <strong>der</strong> Regierung allein das ganze<br />
Holzgeschäft zu übernehmen, so richtete sich die Aufmerksamkeit<br />
<strong>der</strong> Staatsregierung auf eine Gesellschaft von Kapitalisten, welche<br />
auch bei schlechten Holzpreisen in <strong>der</strong> Lage waren, ihre Holz-<br />
vorräthe einige Jahre unverkauft liegen zu lassen und doch aus<br />
edn Königlichen und Kämmerei-Forsten die verkauften Hölzer<br />
anzunehmen und zu bezahlen im Stande waren.<br />
Am 29. Januar 1766 wurde wirklich eine Octroi für<br />
die Holzhandlungs - Compagnie über das in den königlich<br />
kurmarkischen und magdeburgischen Forsten verkäufliche Kauf-<br />
mannsholz gegeben; diese Compagnie vertraten bei Abschluß <strong>der</strong><br />
Dctroi.-<br />
Andr. Wiesel, Cornel. Hesse, Ludwig Hesse, Joch. Just<br />
Bars, Ioh. Friedr. Bars, Ioach. Wilh. Bars, Ioh. Heinr.<br />
Braunsdorff, Alb. Bartels, Heinr. Ludwig Nolbeck, Ioh.<br />
Peter Blell. In Vollmacht Alb. Gansauge, A. Wiese,<br />
Iac. Scheel und in Vollmacht Carl Friedr. Bein, in Voll-<br />
macht Paul Faber Wittwe und Sohn.<br />
Die Octroi bestand aus 28 Paragraphen. Auf 5 auf-<br />
einan<strong>der</strong>folgende Jahre sollte das in <strong>der</strong> Kurmark und in dem<br />
Magdeburgischen gefällte Schiffs-, Kaufmanns- und Stabholz<br />
aus den königlichen und Privatforsten <strong>der</strong> Gesellschaft überlassen<br />
werden. Für das Eichenholz sollte mit 5 guten Groschen <strong>der</strong> Kubikfuß<br />
bezahlt werden, bei Fichtenholz galt nur das 50 Fuß lange Holz<br />
als Kaufmannsgut und sollte ein Stück von solcher Länge und<br />
von 14 bis 16 Fuß im Zopfe mit 6 Thlr. 12 gGr., eins von<br />
60 Fuß und gleicher Stärke mit 8 Thlr., eins von 79 Fuß mit<br />
19 Thlr. berechnet werden. Mastholz von 7l) Fuß galt 12 Thlr.<br />
Bei Fichtenholz wurde nur <strong>der</strong> Zopf und die Länge des Stammes