Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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Instanz bildete. Die nicht eingelösten Pfän<strong>der</strong> durfte die Bank<br />
zur Ersparung <strong>der</strong> Kosten durch ihre eigenen Beamten nach vor-<br />
ausgegangenem gerichtlichen Conscns verauctioniren.<br />
. Wenn Jemand die von <strong>der</strong> Bank erhaltenen Obligationen,<br />
Bank-Recepisse o<strong>der</strong> Verschreibungen über die bei <strong>der</strong>selben be-<br />
stätigten Pfän<strong>der</strong>, weil sie mehr werth wären, als die Bank<br />
darauf gezahlt hätte, verpfändete, dieselben aber nicht in <strong>der</strong><br />
festgesetzten Zeit einlöste o<strong>der</strong> keine Prolongation erhielte, so dürfte<br />
die Bank sich mit den Pfän<strong>der</strong>n bezahlt machen, ohne vorher<br />
den Consens des Einhebers <strong>der</strong> Obligation o<strong>der</strong> des Gerichts<br />
aufzusuchen. Ein Anspruch an die Bank, weil das Pfand nicht<br />
hoch genug verwerthet wäre, o<strong>der</strong> Unkosten hätten vermieden<br />
werden können, galt für ungesetzlich.<br />
Die Bank könnte auch Dividende zahlen, ihre Gel<strong>der</strong><br />
dürfte sie jedoch nur zu 5 pCt. ausleihen; eine Ermäßigung des<br />
Zinssatzes bliebe ein Wunsch <strong>der</strong> Staatsregierung für die Zukunft.<br />
Der Bank bliebe es zugleich freigestellt Manufacturen an-<br />
zulegen, auch die schleichen Manufacturen und an<strong>der</strong>e Waaren<br />
selbst nach Portugal, Spanien und <strong>der</strong> Levante für ihre Rech-<br />
nung zu versenden und von den dortigen Landesproducten<br />
Retouren kommen zu lassen, jedoch würde <strong>der</strong>en Perkauf an den<br />
Meistbietenden in öffentlichen Auctionen vorbehalten.<br />
Die Auflösung <strong>der</strong> Bank stände den Interessenten nach<br />
Erfüllung <strong>der</strong> eingegangenen Verpflichtungen zu je<strong>der</strong> Zeit frei.<br />
Nach dem Bank-Reglement dürfte ferner Je<strong>der</strong> gemünzte und<br />
ungemünzte Baarschaft, verarbeitetes und unverarbeitetes Silber<br />
o<strong>der</strong> Gold in die Bank nie<strong>der</strong>legen, zu je<strong>der</strong> Stunde darüber<br />
Verfügung treffen, um es in natura o<strong>der</strong> in gangbarer Münze<br />
zurückzuempfangen. Als Entschädigung erhielt die Bank 2 pr.<br />
Mille, ob es l Jahr o<strong>der</strong> kürzere Zeit in ihr nie<strong>der</strong>gelegt wäre,<br />
für jedes folgende Jahr sollte sie auf 1 pr. Mille Anspruch<br />
machen.<br />
Gegen 5 pCt. jährliche Zinsen sollte auch die Bank Obli-<br />
gationen, welche ins Land- und Hypothekenbuch eingetragen<br />
wären, Gold, Silber, Eisen, Kupfer, Messing, Leinen, Seide,<br />
Wolle, Flachs, Hanf, Juchten, Talg, Oel, Korn, rohen Zuser,