Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas
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8 Die Leistung <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften - Erfahrungen <strong>der</strong> arbeitslosen<br />
Kunden aus dem Regelkreis des SGB II<br />
8.1 Leistungen und Zuständigkeiten im Regelkreis des SGB II<br />
Mit dem Vierten Gesetz für mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.<br />
Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954) wurde die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für<br />
Erwerbsfähige zu <strong>der</strong> neuen Leistung „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zusammengefasst.<br />
Das Ziel ist, die Effizienzmängel des Nebeneinan<strong>der</strong>s zweier Fürsorgeleistungen,<br />
nämlich Arbeitslosenhilfe im Rahmen des SGB III und Sozialhilfe im<br />
Rahmen des BSHG zu beseitigen. Während das alte Wohlfahrtskonzept vor allem<br />
die Existenzsicherung Hilfebedürftiger („welfare without work“) in den Mittelpunkt<br />
stellte, verlagert das Zweite Buch Sozialgesetzbuch den Zielschwerpunkt <strong>der</strong> Hilfeleistungen<br />
von <strong>der</strong> Existenzsicherung auf die Einglie<strong>der</strong>ung in Arbeit („workfare“).<br />
Das Konzept des aktivierenden Sozialstaats wird mit den Stichworten „För<strong>der</strong>n und<br />
For<strong>der</strong>n“ auf einen einfachen Nenner gebracht. Durch Aktivierung und För<strong>der</strong>ung<br />
ihrer Beschäftigungsfähigkeit und Einglie<strong>der</strong>ungsvoraussetzungen sollen erwerbsfähige<br />
Hilfebezieher in den Stand gesetzt werden, ihre Lebensgrundlage wie<strong>der</strong> selbständig<br />
zu erwirtschaften.<br />
För<strong>der</strong>n und For<strong>der</strong>n<br />
Den Kern <strong>der</strong> aktivierenden und för<strong>der</strong>nden Leistungen bilden drei Leistungspakete,<br />
die den SGB II-Trägern übertragen werden:<br />
• Arbeitsmarktorientierte Einglie<strong>der</strong>ungsleistungen: § 16 Abs. 1 SGB II überträgt<br />
große Teile des Dritten Sozialgesetzbuchs auch auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende.<br />
Damit stehen die Arbeitsmarktvermittlung sowie die Mehrzahl<br />
<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsinstrumente und –maßnahmen des SGB III als sogenannte<br />
Ermessensleistungen auch dem Rechtskreis SGB II <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
• Ergänzende Einglie<strong>der</strong>ungsleistungen: Bei Personen mit beson<strong>der</strong>en persönlichen<br />
und sozialen Lebenslagen (z.B. Finanz- und Wohnungsprobleme, fehlende<br />
Betreuung für Kleinkin<strong>der</strong>, Gesundheits- o<strong>der</strong> Suchtprobleme, psychosoziale<br />
Problemlagen) scheitert die Vermittlung oftmals an diesen unbewältigten<br />
Hemmnissen. Mit dem § 16 Abs. 2 SGB II überträgt das Dritte Sozialgesetzbuch<br />
deshalb sozialintegrative Betreuungsleistungen auf die SGB II-Träger. Dazu zählen<br />
neben dem Einstiegsgeld und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vor<br />
allem ergänzende Einglie<strong>der</strong>ungshilfen. Explizit, wenn auch nicht erschöpfend,<br />
nennt das Gesetz vier Einglie<strong>der</strong>ungsleistungen, die durch die Kommunen bereit<br />
zu stellen und zu finanzieren sind: die Betreuung min<strong>der</strong>jähriger bzw. behin<strong>der</strong>ter<br />
Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung,<br />
die psychosoziale Betreuung sowie die Suchtberatung (§ 16 Abs. 2 Satz 2<br />
Nr. 1-4 SGB II).