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Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas

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159<br />

ärztlichen Abklärung sprechen, bewegt sich dieser Anteil in Nie<strong>der</strong>sachsen/Bremen,<br />

Hessen und Bayern bei 18-19 Prozent. An dieser Stelle kommen offensichtlich unterschiedliche<br />

„Handschriften“ bei <strong>der</strong> Abklärung <strong>der</strong> Zuständigkeiten des SGB II-<br />

Trägers zum Tragen. Insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Schnittstelle zwischen SGB II,<br />

SGB XII und Rentenversicherung sollte dieser Befund Anlass sein, die Entwicklung<br />

weiter zu beobachten.<br />

8.2.5 Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung<br />

Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kommt <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung eine<br />

beson<strong>der</strong>e Rolle zu. Im Vergleich zu <strong>der</strong> bislang im SGB III praktizierten Regelung<br />

haben die Vereinbarungen nach SGB II einen wesentlich höheren Grad an Verbindlichkeit.<br />

Das drückt sich unmittelbar in den formulierten Grundsätzen des För<strong>der</strong>ns<br />

und For<strong>der</strong>ns aus (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II). In einem eigenen Paragraphen (§ 15<br />

SGB II) wird die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger<br />

verpflichtet, mit jedem Hilfebedürftigen eine Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung zu schließen.<br />

Sie bestimmt, welche Leistungen <strong>der</strong> Erwerbsfähige <strong>zur</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in Arbeit<br />

erhält und welche Bemühungen er selber unternehmen und nachweisen muss.<br />

Die Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung kann auch die vorgesehenen Leistungen für die<br />

Bedarfsgemeinschaft umfassen. Die Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung hat verpflichtenden<br />

Charakter. Bei fehlen<strong>der</strong> Zustimmung durch den Hilfebedürftigen sollen die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Schritte in einem Verwaltungsakt verbindlich gemacht werden. Diese<br />

Vorschrift wird als Muss-Vorschrift interpretiert. 87 Nichteinhaltung <strong>der</strong> Vereinbarung<br />

führt zu entsprechenden Rechtsfolgen (§ 31 SGB II) o<strong>der</strong> Schadensersatzansprüchen<br />

(§ 15 Abs. 2 SGB II).<br />

Angesichts dieses zwingenden Charakters ist bemerkenswert, dass zum Erhebungszeitpunkt<br />

nur 43 Prozent <strong>der</strong> arbeitslos gemeldeten ARGE-Kunden eine entsprechende<br />

Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung abgeschlossen hatten (Übersicht 8.5). Dies sind<br />

zwar ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Allerdings ist man auch im April/Mai<br />

2006 noch vergleichsweise weit vom Soll-Zustand entfernt. Dieser Befund<br />

entspricht im Wesentlichen auch <strong>der</strong> Selbsteinschätzung <strong>der</strong> ARGEn, die im Dezember<br />

2005/Januar 2006 befragt wurden. 88<br />

87 Bundesagentur für Arbeit: SGB II. Kompendium. Aktive Arbeitsmarkpolitik nach dem SGB II. 1. Auflage, Stand September<br />

2004. Nürnberg; Dies.: Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung. Flächeneinführung Sozialgesetzbuch II. Handlungsleitlinien<br />

<strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> des SGB II. 12.8.2004. Nürnberg 2004a (www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004); Dies.: Handlungsempfehlung:<br />

5/2005 vom 20.5.2005 „Überarbeitete Fassung <strong>der</strong> Arbeitshilfe <strong>zur</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung nach<br />

§15 SGB II.” Nürnberg 2005.<br />

88 Vgl. WZB/infas 2006, Kap. 6.3.7.

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