Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas
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159<br />
ärztlichen Abklärung sprechen, bewegt sich dieser Anteil in Nie<strong>der</strong>sachsen/Bremen,<br />
Hessen und Bayern bei 18-19 Prozent. An dieser Stelle kommen offensichtlich unterschiedliche<br />
„Handschriften“ bei <strong>der</strong> Abklärung <strong>der</strong> Zuständigkeiten des SGB II-<br />
Trägers zum Tragen. Insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Schnittstelle zwischen SGB II,<br />
SGB XII und Rentenversicherung sollte dieser Befund Anlass sein, die Entwicklung<br />
weiter zu beobachten.<br />
8.2.5 Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung<br />
Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kommt <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung eine<br />
beson<strong>der</strong>e Rolle zu. Im Vergleich zu <strong>der</strong> bislang im SGB III praktizierten Regelung<br />
haben die Vereinbarungen nach SGB II einen wesentlich höheren Grad an Verbindlichkeit.<br />
Das drückt sich unmittelbar in den formulierten Grundsätzen des För<strong>der</strong>ns<br />
und For<strong>der</strong>ns aus (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II). In einem eigenen Paragraphen (§ 15<br />
SGB II) wird die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger<br />
verpflichtet, mit jedem Hilfebedürftigen eine Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung zu schließen.<br />
Sie bestimmt, welche Leistungen <strong>der</strong> Erwerbsfähige <strong>zur</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in Arbeit<br />
erhält und welche Bemühungen er selber unternehmen und nachweisen muss.<br />
Die Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung kann auch die vorgesehenen Leistungen für die<br />
Bedarfsgemeinschaft umfassen. Die Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung hat verpflichtenden<br />
Charakter. Bei fehlen<strong>der</strong> Zustimmung durch den Hilfebedürftigen sollen die<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Schritte in einem Verwaltungsakt verbindlich gemacht werden. Diese<br />
Vorschrift wird als Muss-Vorschrift interpretiert. 87 Nichteinhaltung <strong>der</strong> Vereinbarung<br />
führt zu entsprechenden Rechtsfolgen (§ 31 SGB II) o<strong>der</strong> Schadensersatzansprüchen<br />
(§ 15 Abs. 2 SGB II).<br />
Angesichts dieses zwingenden Charakters ist bemerkenswert, dass zum Erhebungszeitpunkt<br />
nur 43 Prozent <strong>der</strong> arbeitslos gemeldeten ARGE-Kunden eine entsprechende<br />
Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung abgeschlossen hatten (Übersicht 8.5). Dies sind<br />
zwar ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Allerdings ist man auch im April/Mai<br />
2006 noch vergleichsweise weit vom Soll-Zustand entfernt. Dieser Befund<br />
entspricht im Wesentlichen auch <strong>der</strong> Selbsteinschätzung <strong>der</strong> ARGEn, die im Dezember<br />
2005/Januar 2006 befragt wurden. 88<br />
87 Bundesagentur für Arbeit: SGB II. Kompendium. Aktive Arbeitsmarkpolitik nach dem SGB II. 1. Auflage, Stand September<br />
2004. Nürnberg; Dies.: Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung. Flächeneinführung Sozialgesetzbuch II. Handlungsleitlinien<br />
<strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> des SGB II. 12.8.2004. Nürnberg 2004a (www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004); Dies.: Handlungsempfehlung:<br />
5/2005 vom 20.5.2005 „Überarbeitete Fassung <strong>der</strong> Arbeitshilfe <strong>zur</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung nach<br />
§15 SGB II.” Nürnberg 2005.<br />
88 Vgl. WZB/infas 2006, Kap. 6.3.7.