Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas
Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas
Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas
- TAGS
- evaluation
- infas
- www.infas.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
148<br />
• Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II sind Marktersatzmaßnahmen für<br />
Hilfebedürftige, die an<strong>der</strong>weitig nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden<br />
können. Der Gesetzgeber orientiert sich damit an dem abgelösten Sozialhilferecht<br />
(§ 19 BSHG). Arbeitsgelegenheiten müssen im öffentlichen Interesse liegen,<br />
das Kriterium <strong>der</strong> Zusätzlichkeit erfüllen und dürfen nicht durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />
geför<strong>der</strong>t sein. Die Mehrzahl <strong>der</strong> Arbeitsgelegenheiten<br />
wird in <strong>der</strong> Mehraufwandvariante vorgehalten, bei <strong>der</strong> zusätzlich zum Hilfebezug<br />
(Alg 2 und Kosten <strong>der</strong> Unterkunft) eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird<br />
(„Ein-Euro-Job“). Knapp sechs Prozent <strong>der</strong> Arbeitsgelegenheiten sind in <strong>der</strong><br />
Entgeltvariante eingerichtet. 78<br />
Das „För<strong>der</strong>n“ wird unmittelbar begleitet durch das „For<strong>der</strong>n“. Durch einen engen<br />
Kontakt zum persönlichen Ansprechpartner sollen Hilfebedürftige in ihren Eigenbemühungen<br />
aktiviert und überprüft werden. Ein wichtiges Instrument ist dabei <strong>der</strong><br />
Abschluss einer Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung. Sie bildet einen beidseitig vom erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen und dem SGB II-Träger unterzeichneten Vertrag, in<br />
dem das Integrationsziel sowie die Aufgaben und Pflichten bei<strong>der</strong> Seiten geregelt<br />
werden. Eine Rechtsbelehrung informiert darüber, dass eine Verletzung <strong>der</strong> Pflichterfüllung<br />
zu Sanktionen in Form von Kürzungen des Leistungsbezugs führen kann.<br />
Trägerschaft<br />
Die Trägerschaft <strong>der</strong> Leistungen nach dem SGB II war politisch lange umstritten.<br />
Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren wurde schließlich eine Einigung<br />
über eine geteilte Trägerschaft des SGB II erzielt:<br />
• Die Bundesagentur für Arbeit ist vom Grundsatz her für die Leistungen des<br />
SGB II zuständig. Dazu gehören die materielle Hilfeleistung, das Arbeitslosengeld<br />
2 (kurz: Alg 2) sowie die meisten Instrumente <strong>der</strong> Aktivierung und<br />
Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung, die im SGB III verankert sind und für die Zielgruppe<br />
<strong>der</strong> SGB II-Arbeitslosen nach Ermessen <strong>der</strong> ARGE eingesetzt werden können<br />
(§ 16 Abs. 1 SGB II). Außerdem obliegt den Agenturen die Bereitstellung und<br />
Vermittlung sogenannter Arbeitsgelegenheiten, sofern nicht bereits bei <strong>der</strong><br />
Kommune vorgehaltene Angebote genutzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB II).<br />
• Für die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung (§ 2 SGB II), für einmalige Leistungen<br />
(§ 23 Abs. 3 SGB II) und für „weitere Leistungen“ <strong>zur</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in<br />
Arbeit (§ 16 Abs. 2 SGB II) ist dagegen die Kommune zuständig. Zu diesen<br />
Leistungen gehören Angebote <strong>zur</strong> Betreuung min<strong>der</strong>jähriger o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ter<br />
Kin<strong>der</strong>, die Schuldnerberatung, die psychosoziale und die Suchtberatung.<br />
78 Im Jahre 2006 wurden rd. 630 Tsd. Eintritte in Arbeitsgelegenheiten geför<strong>der</strong>t. Durchschnittlich erhielten Teilnehmer 1,25<br />
Euro pro Stunde als Mehraufwandsentschädigung. Vgl. dazu Bundesagentur für Arbeit 2006b.