03.02.2013 Aufrufe

Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas

Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas

Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

148<br />

• Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II sind Marktersatzmaßnahmen für<br />

Hilfebedürftige, die an<strong>der</strong>weitig nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden<br />

können. Der Gesetzgeber orientiert sich damit an dem abgelösten Sozialhilferecht<br />

(§ 19 BSHG). Arbeitsgelegenheiten müssen im öffentlichen Interesse liegen,<br />

das Kriterium <strong>der</strong> Zusätzlichkeit erfüllen und dürfen nicht durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

geför<strong>der</strong>t sein. Die Mehrzahl <strong>der</strong> Arbeitsgelegenheiten<br />

wird in <strong>der</strong> Mehraufwandvariante vorgehalten, bei <strong>der</strong> zusätzlich zum Hilfebezug<br />

(Alg 2 und Kosten <strong>der</strong> Unterkunft) eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird<br />

(„Ein-Euro-Job“). Knapp sechs Prozent <strong>der</strong> Arbeitsgelegenheiten sind in <strong>der</strong><br />

Entgeltvariante eingerichtet. 78<br />

Das „För<strong>der</strong>n“ wird unmittelbar begleitet durch das „For<strong>der</strong>n“. Durch einen engen<br />

Kontakt zum persönlichen Ansprechpartner sollen Hilfebedürftige in ihren Eigenbemühungen<br />

aktiviert und überprüft werden. Ein wichtiges Instrument ist dabei <strong>der</strong><br />

Abschluss einer Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung. Sie bildet einen beidseitig vom erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen und dem SGB II-Träger unterzeichneten Vertrag, in<br />

dem das Integrationsziel sowie die Aufgaben und Pflichten bei<strong>der</strong> Seiten geregelt<br />

werden. Eine Rechtsbelehrung informiert darüber, dass eine Verletzung <strong>der</strong> Pflichterfüllung<br />

zu Sanktionen in Form von Kürzungen des Leistungsbezugs führen kann.<br />

Trägerschaft<br />

Die Trägerschaft <strong>der</strong> Leistungen nach dem SGB II war politisch lange umstritten.<br />

Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren wurde schließlich eine Einigung<br />

über eine geteilte Trägerschaft des SGB II erzielt:<br />

• Die Bundesagentur für Arbeit ist vom Grundsatz her für die Leistungen des<br />

SGB II zuständig. Dazu gehören die materielle Hilfeleistung, das Arbeitslosengeld<br />

2 (kurz: Alg 2) sowie die meisten Instrumente <strong>der</strong> Aktivierung und<br />

Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung, die im SGB III verankert sind und für die Zielgruppe<br />

<strong>der</strong> SGB II-Arbeitslosen nach Ermessen <strong>der</strong> ARGE eingesetzt werden können<br />

(§ 16 Abs. 1 SGB II). Außerdem obliegt den Agenturen die Bereitstellung und<br />

Vermittlung sogenannter Arbeitsgelegenheiten, sofern nicht bereits bei <strong>der</strong><br />

Kommune vorgehaltene Angebote genutzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB II).<br />

• Für die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung (§ 2 SGB II), für einmalige Leistungen<br />

(§ 23 Abs. 3 SGB II) und für „weitere Leistungen“ <strong>zur</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in<br />

Arbeit (§ 16 Abs. 2 SGB II) ist dagegen die Kommune zuständig. Zu diesen<br />

Leistungen gehören Angebote <strong>zur</strong> Betreuung min<strong>der</strong>jähriger o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ter<br />

Kin<strong>der</strong>, die Schuldnerberatung, die psychosoziale und die Suchtberatung.<br />

78 Im Jahre 2006 wurden rd. 630 Tsd. Eintritte in Arbeitsgelegenheiten geför<strong>der</strong>t. Durchschnittlich erhielten Teilnehmer 1,25<br />

Euro pro Stunde als Mehraufwandsentschädigung. Vgl. dazu Bundesagentur für Arbeit 2006b.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!