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Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge ... - Infas

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empfänger und ein Teil <strong>der</strong> Arbeitslosen ohne Leistungsbezug in das Hilfesystem<br />

SGB II überführt worden. Eine Stichprobe <strong>der</strong> nach SGB III arbeitslos Gemeldeten<br />

ist heute also strukturell an<strong>der</strong>s zusammengesetzt und damit nur bedingt vergleichbar<br />

mit <strong>der</strong> in 2004 untersuchten Population. Aber auch die heutigen SGB II-<br />

Arbeitslosen sind nicht einfach ein Spiegel <strong>der</strong> in 2004 befragten Arbeitslosenhilfeempfänger.<br />

Bei den arbeitslosen Kunden nach SGB II kommen zusätzlich auch ehemalige<br />

Bezieher von Leistungen nach dem BSHG hinzu, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> ersten<br />

Befragung nicht von <strong>der</strong> Agentur betreut wurden und deshalb auch in <strong>der</strong> Untersuchung<br />

2004 nicht einbezogen waren.<br />

Diesem Wandel <strong>der</strong> Grundgesamtheit wird bei <strong>der</strong> Untersuchung in den Jahren<br />

2005 und 2006 Rechnung getragen. Schon die Ausschreibung zu AP3 regte die<br />

Frage an, inwieweit bei <strong>der</strong> Untersuchung auch Bezieher von Arbeitslosengeld II<br />

berücksichtigt werden können, lässt allerdings eine Festlegung darüber offen. Zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausschreibung war die Gesetzgebung auch noch nicht abgeschlossen<br />

und die heute vorliegende Fassung <strong>der</strong> Experimentierklausel, des Optionsrechts<br />

und <strong>der</strong> unterschiedlichen Organisationsformen von Arbeitsgemeinschaften noch<br />

gar nicht absehbar. Nach nun geltendem Recht ist die BA neben dem SGB III auch<br />

für die Durchführung von SGB II zuständig (Ausnahme: die 69 optierenden Kommunen)<br />

(§ 6 (1) SGB II). Darüber hinaus stehen prinzipiell alle aktivierenden Leistungen<br />

des SGB III auch dem Personenkreis unter SGB II offen (§ 16 (1) SGB II). Soweit sie<br />

dafür zuständig ist, sind also sowohl die nach SGB III als auch die nach SGB II betreuten<br />

Arbeitslosen Kunden <strong>der</strong> BA. Es liegt daher auf <strong>der</strong> Hand, auch diese neu<br />

definierte Kundengruppe in die Untersuchung einzubeziehen. Das Fragenprogramm<br />

wurde analog gehandhabt mit einigen Anpassungen an die Rahmenbedingungen<br />

dieser Zielgruppe. 12<br />

Als Konsequenz aus den rechtlichen, stichproben- und messtheoretischen Überlegungen<br />

untersuchte infas in den beiden Untersuchungen 2005 und 2006 eine separate<br />

Stichprobe von SGB II-Kunden. Die Grundgesamtheit bilden die arbeitslosen<br />

SGB II-Kunden 13 <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften 14 . Anhand von Bestandsstichproben<br />

sollen die Akzeptanz und Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> ARGEn aus <strong>der</strong> Perspektive von<br />

12<br />

Neben dem Vertrauen in die BA und ihrer zukünftigen Entwicklung legte die Messung 2004 einen Schwerpunkt auf die<br />

Erfahrungen <strong>der</strong> Kunden mit dem Dienstleistungsangebot <strong>der</strong> BA und <strong>der</strong> Zufriedenheit mit <strong>der</strong> Kundenbetreuung durch<br />

die Agenturen. Kunden, die aus <strong>der</strong> SGB III-Betreuung in eine Betreuung nach SGB II gewechselt sind, kennen die Agentur<br />

sowohl als Träger des SGB III als auch als (Mit-)Träger des SGB II in <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft (Ausnahme: die Kunden<br />

<strong>der</strong> 69 Optionskommunen). Um Konfusionen zu vermeiden, muss messtheoretisch sichergestellt werden, dass diese Kunden<br />

nur die aktuelle Betreuungssituation bewerten. Dies geschieht am sichersten dadurch, dass die Kundenzufriedenheit<br />

bei SGB II-Kunden eindeutig fokussiert wird auf die aktuelle Betreuung durch die zuständige ARGE. Allgemeine Fragen<br />

zum Vertrauen in die BA und das öffentliche Dienstleistungsangebot <strong>der</strong> BA werden hingegen inhaltlich völlig analog<br />

abgefragt wie bei den SGB III-Kunden. Das Fragenprogramm für SGB II-Kunden wurde entsprechend angepasst.<br />

13<br />

Zur Grundgesamtheit zählen nur arbeitslos gemeldete SGB II-Kunden. Alg 2-Bezieher, die <strong>der</strong>zeit nicht arbeitslos gemeldet<br />

sind, Erwerbstätige, die lediglich aufstockende Alg 2-Leistungen beziehen und Personen, die <strong>der</strong>zeit in einer Beschäftigungsgelegenheit<br />

sind, („Ein-Euro-Job“) zählen nicht dazu.<br />

14<br />

Einbezogen wurden nur sogenannte „vollständige“ ARGEn. Nicht repräsentiert sind die getrennten Trägerschaften, bei<br />

denen kein ARGE-Vertrag zwischen Agentur und Kommune zustande gekommen ist.

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