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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Multireligiöse <strong>Gesellschaft</strong> und Integration <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>Cahen definiert den Begriff folgendermaßen:„DHIMMA, the term used to designate the sort of indefinitely renewedcontract through which the Musl<strong>im</strong> community accords hospitality andprotection to members of other revealed religions, on condition of theiracknowledging the domination of Islam." 134Nach S. Mourad ist der „Dh<strong>im</strong>ma-Vertrag [...] ein zeitlich unbegrenzterVertrag, der den Nichtmusl<strong>im</strong>en den ungestörten Verbleib bei ihrer Religionsichert und sie unter den Schutz der musl<strong>im</strong>ischen Gemeinschaftstellt." 135Binswanger drückt den Begriff der Dh<strong>im</strong>ma folgendermaßen aus:„Die Dh<strong>im</strong>ma ist der das Zusammenleben von Musl<strong>im</strong>en und Nichtmusl<strong>im</strong>en,[...] regelnde Vertrag, bzw. das diesbezügliche Vertragsverhältnis.Allgemeiner ausgedrückt: Die Dh<strong>im</strong>ma regelt eine spezielleForm der Koexistenz oder Kohabitation best<strong>im</strong>mter Gruppen." 136Der Dh<strong>im</strong>ma-Vertrag beinhaltet Rechte und Pflichten für beide Vertragspartner- sowohl für die „Ahlu-Dh<strong>im</strong>ma" wie auch für Musl<strong>im</strong>e.Da der Vertrag einen umfassenden Schutz des Einzelnen, bis hin zumSchutz des Lebens garantiert, sind die Dh<strong>im</strong>mis vom Militärdienstbefreit. Als Gegenleistung sind sie verpflichtet, in Dingen, die nicht dieReligion betreffen, die Gesetze des Staates zu achten und die Dschizyazu entrichten. Sie ist u.a. auch als Gegenleistung für die Befreiung vomMilitärdienst anzusehen.Der Grund für die Befreiung liegt in der Tatsache, dass das musl<strong>im</strong>ischeHeer den Vorsatz hat, um des Islam willen zu kämpfen. Vondaher wäre es nicht gerecht, wenn ein Nichtmusl<strong>im</strong> gezwungen wäre,in einem solchen Heer mitzukämpfen.In vielen Situationen steht es ihm jedoch frei, mitzukämpfen. Indiesem Falle wäre er auch von der Dschizya befreit. Dieser Fall sei inder Geschichte des Islam des öfteren vorgekommen, so S. Mourad.134 Cahen: Kapitel „Dh<strong>im</strong>ma"; in: Encyclopedia of Islam135 S. Mourad, a.a.O., S. 63136 K. Binswanger, a.a.O., (Einleitung)107

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