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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Multireligiöse <strong>Gesellschaft</strong> und Integration <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>Es ist keineswegs nur dem Islam eigen, unter den Anhängern verschiedenerGlaubensrichtungen zu differenzieren.Die Religion hat den Rahmen der Gesetze vieler Staaten best<strong>im</strong>mt. Ineinigen von ihnen konnte sie ihren Einfluss so weit ausdehnen, dassdies sogar Auswirkungen auf den politischen Status und manchmalauch auf die religiösen Rechte von Minderheiten hat.Mit „Minderheit“ ist hier der rein numerische Begriff <strong>im</strong> Hinblick aufdie direkte oder indirekte formelle Zugehörigkeit zu einer best<strong>im</strong>mtenReligion gemeint. Die Religion der Mehrheit wird der Einfachheithalber als vorherrschend betrachtet.Unter dieser Vorherrschaft enstanden in nichtmusl<strong>im</strong>ischen Staatenz.T. erst Jahrhunderte später(!) Verfassungstexte, die eine gleichberechtigteStaatsbürgerschaft ungeachtet religiöser Unterschiede vorschreiben.Hier einige Beispiele:Aus der Verfassung SCHWEDENS:„Der König muss stets dem reinen evangelischen Glauben angehören,so wie er durch das unveränderte Augsburger Bekenntnis und die Resolutionder Synode von Upsala angenommen und dargelegt worden ist.“(Art. 2)„Der König muss zu Mitgliedern des Staatsrates fähige, erfahrene undallgemein geachtete schwedische Bürger bestellen und ernennen, diedem reinen evangelischen Glauben angehören.“ (Art.4)Aus der Verfassung NORWEGENS:„Der evangelisch-lutherische Glaube muss [stets] Staatsreligionbleiben. Die Bewohner [des Staates], die sich zu ihr bekennen, sindverpflichtet, ihre Kinder in dieser zu erziehen. Jesuiten werden nichtgeduldet.“ (Art. 2)Aus der Verfassung IRLANDS:93

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