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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Multireligiöse <strong>Gesellschaft</strong> und Integration <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>terhin schrieb er an die Bürger der Städte: >Wir haben euer Geldzurückerstattet, weil uns die Kunde erreicht hat, dass sich ein Heergegen uns gesammelt hat. Weil es aber Bedingung des [Dh<strong>im</strong>ma-]Vertrages zwischen uns und euch war, dass wir euch beschützen,wir jetzt aber nicht in der Lage sind, dies zu tun, erstatten wir euchdas zurück, was wir von euch genommen haben. Wir verbleiben beiden Bedingungen, die zwischen uns und euch ausgehandelt wurden,sollte uns Allah gegen die Feinde zum Sieg verhelfen.< [...]“ 169 Diegleiche Begebenheit fasst auch Ramadan zusammen, wobei bei ihmnoch folgender Zusatz bezüglich des Schreibens zu finden ist: „[...]Sollte uns Gott jedoch den Sieg bescheren gegen die Römer, dannkönnt ihr davon ausgehen , dass wir uns an das gebunden fühlen,was wir in unserer gemeinsamen Übereinkunft auf uns genommenhaben.“ 170Zu 2.:Als Staatsbürger des islamischen Staates haben sich die Dh<strong>im</strong>misan die Gesetze des Staates zu halten, sofern diese nicht ihre Religionund ihre Religionsfreiheit berühren.Sie müssen <strong>im</strong> persönlichen wie auch <strong>im</strong> gesellschaftlichen Bereichnicht auf das verzichten, was ihnen ihre jeweilige Religion erlaubt,selbst wenn es für Musl<strong>im</strong>e <strong>im</strong> Bereich des Verbotenen ist. Beispielehierfür wären Heirats- und Scheidungsgesetze, das Essen vonSchweinefleisch und das Trinken von Alkohol.Was das islamische Recht bezüglich Mord, Eigentum oderVerletzung der Ehre betrifft, so mussten sich die Nichtmusl<strong>im</strong>e derSchari`a unterordnen.Das gleiche gilt für Bereiche wie etwa Handel und Verträge, Strafgesetze,Ehebruch oder Verleumdung einer Privatperson.Eine Ausnahme bildete aber der Handel mit Schweinefleisch undAlkohol. Damaligen Christen war es gestattet mit Schweinefleischund Alkohol zu handeln, mit der Bedingung, dass dies nicht offen169 Vgl. Abu Yusuf: AL-Kharadsch, S. 138-139170 S.Ramadan, a.a.O., S.120121

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