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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Osmanische <strong>Reich</strong>sintegration- Sie müssen ihre kultischen Handlungen still verrichten unddürfen bei Beerdigungen weder Tränen zeigen, noch Klagenhören lassen- Sie dürfen nicht öffentlich Wein trinken, Kreuze oderSchweine zeigen- Pferde sind ihnen als Reittiere zu verbieten“ 177Die hier angeführten zusätzlichen Anordnungen gegenüber den Dh<strong>im</strong>miskonnten in dieser Form (mit Ausnahme der Kleiderordnung) insonstiger Literatur nicht wiedergefunden werden. Binswanger machtdiesbezüglich auch keine Literatur- oder Quellenangaben.Er räumt aber gleichzeitig ein:„Der obligatorische Charakter dieser Best<strong>im</strong>mungen ist unter den fuqaha178 umstritten, und auch die Praxis zeigt kein einheitliches Bild, [...]“und fügt an, dass es Zeiten gegeben haben soll, in denen das spezielle„[...] Ge- bzw. Verbot aufgehoben oder aber von Dh<strong>im</strong>mis einfachmissachtet worden war, was Beschwerden aus der musl<strong>im</strong>ischen Bevölkerungnach sich zog [...].“ 179Die Entwicklung der ‚Kleiderordnung‘ erfolgte seiner Meinung nachfolgendermaßen:“[...] zuerst ging es nur um eine normative Unterscheidung, bewirktdurch ein spezielles Zeichen an der Kopfbedeckung, einen besonderenGürtel (zunnar)und das Verbot, sich die Stirnlocken und den Bartwachsen zu lassen. [...] Später kam dann die unterschiedliche Farbe derKleider hinzu – wobei man nicht sofort zwischen Dh<strong>im</strong>mis unterschiedlicherKonfession trennte – dann folgten in zunehmendem Maße177 ebenda S.27-2178 Als fuqaha (sg. faqih) bezeichnet man die islamischen Rechtsgelehrten (und Theologen).Der Begriff leitet sich von fiqh ab. Der fiqh ist die Gesetzeswissenschaft <strong>im</strong> Islam. Vgl. in:S.646179 K. Binswanger, a.a.O.,S.28126

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