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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Multireligiöse <strong>Gesellschaft</strong> und Integration <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>3. Unantastbarkeit des BesitzesDer Vertrag zwischen Muhammad (s.) und den christlichen Einwohnern Nadschransbeinhaltet folgende Festlegung:„... Nadschran und ihre Gefolgschaft sind unter den Schutz Allahs und Muhammads,des Propheten und Gesandten, gestellt bezüglich ihres Besitztums,ihres Handels und allem, was sich in ihren Händen befindet, sei es viel oderwenig..." 142Die Unantastbarkeit des Besitzes bezüglich der Nichtmusl<strong>im</strong>e wird an einemaus dem Alltag entnommenen Beispiel verdeutlicht:„Wenn ein Musl<strong>im</strong> in einem islamischen Staat eine Alkoholflasche zerstört,welche einem anderen Musl<strong>im</strong> gehört, so wird er nicht dafür bestraft. ImGegenteil, dies gilt als Verhinderung eines Übels [nach islamischer Auffassung].Wenn ein Musl<strong>im</strong> jedoch bei Christen eine Alkoholflasche zerstört, muss ersie ersetzen, weil dies zu ihrem Besitz gehört, der ihnen zusteht." 143 Demvierten Kalifen Ali wird auch der Satz zugeschrieben: „Die Nichtmusl<strong>im</strong>eentrichten die Dschizya, damit ihr Blut wie unser Blut und ihr Besitztum wieunser Besitztum behandelt wird." 1444. Schutz der EhreDurch den Islam wird den Musl<strong>im</strong>en aufgetragen, die Ehre des Nichtmusl<strong>im</strong>sgenauso wie die Ehre des Musl<strong>im</strong>s zu schützen. Es ist beispielsweise verboten,einem Dh<strong>im</strong>mi übel nachzureden, ihn zu beleidigen oder ihn in ungerechterArt und Weise anzuschuldigen.Der malikitische 145 Gelehrte al-Qarafi sagte:„Durch den Dh<strong>im</strong>ma-Vertrag haben sie [die Dh<strong>im</strong>mis] Rechte gegenüber uns[den Musl<strong>im</strong>en], weil sie sich unter unserem Schutz und unter unserer Sicherheitsgarantiebefinden, wie auch unter dem Schutz und der SicherheitsgarantieGottes, Seines Gesandten (s.) und der Religion des Islam. Wer sichihnen gegenüber einer Überschreitung schuldig macht, und sei es nur durchein schlechtes Wort oder durch üble Nachrede, der hat die Schutzgarantie142 Ebenda; in: S. Mourad, S. 69143 S. Mourad, ebenda144 Ebenda145 Anhänger der malikitischen Rechtsschule. Ihr Begründer war Imam Malik ibn Anas.111

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