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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Osmanische <strong>Reich</strong>sintegrationoder armenischen Kirche. Diese Tradition ging nach Auffassungeiniger Historiker auf die Zeit von Mehmed dem Eroberer zurück. Alser nämlich <strong>im</strong> Jahre 1453 Konstantinopel einnahm, erkannte er dendortigen Oberrabiner, Rabbi Moshe Kapsali, an und schuf somit das osmanischeAmt des hahambasi, der Autorität über sämtliche Juden des<strong>Reich</strong>es besaß. 235Die osmanischen Urkunden sollen weitgehend bestätigen, dass diejüdischen Gemeinden des <strong>Reich</strong>es in kehillot (sg. kehilla) lebten. Jedekehilla bewohnte ihr eigenes Viertel, wobei sie eine eigene Synagogebesaß und ihrem eigenen haham (Rabbi) unterstand. Diese Art derAutonomie entsprach, so Lewis: „dem osmanischen Modell der Stadtorganisation,wonach die Leitfunktion nicht bei der Stadt selbst, sondern<strong>im</strong> Viertel oder Bezirk, der sogenannten mahalle lag, die aus einerGemeinde, die sich religiös zu definieren pflegte, bestand und die umdie Kultstätte - Moschee, Kirche oder Synagoge - gruppiert war, unterder Führung des Imams, Priesters oder hahams." 236Wie wir sehen, bestätigt er also das von Binswanger beschriebeneModell der Stadtorganisation. Er, wie auch andere Historiker und Geschichtsforscher,sieht, wie gerade erwähnt, nicht nur die Dh<strong>im</strong>misautonom organisiert, sondern auch die Musl<strong>im</strong>e in gleicher Weise mitden gleichen sozialen Rechten und Pflichten behaftet.Man kann also davon ausgehen, dass die <strong>Reich</strong>sintegrationspolitik des<strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>es darauf abgezielt hat, dass die Dh<strong>im</strong>mis in demMaße in die <strong>Gesellschaft</strong> integriert wurden, dass der Unterschied zwischenMusl<strong>im</strong> und Nichtmusl<strong>im</strong> nur noch in der jeweiligen religiösenÜberzeugung lag, sich aber nicht in einem unterschiedlichen <strong>Gesellschaft</strong>swesenausdrückte.Je nach zeitlicher Phase sollte man jedoch in diesem Punkt differenzieren,da es durchaus Zeiten gab, in denen die Verantwortlichendes Staates, sei es aufgrund der gegebenen Umstände oder persönlicher235 Ebenda, S.119236 Ebenda156

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