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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Multireligiöse <strong>Gesellschaft</strong> und Integration <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>3.4.1.4 Ein kurzer Blick auf das 17. und 18. JahrhundertDer sich abzeichnende Trend des 17. und 18. Jahrhunderts spiegeltnicht nur die schon aus dem 16. Jahrhundert bekannten Rechtsverhältnissewieder, sondern skizziert auch einige neue Erscheinungsbilderdes Zusammenlebens. So soll <strong>im</strong> Jahre 1636 Murat IV. in der mahalleKatib Qas<strong>im</strong>, welche durch Häuserkauf überwiegend christlich gewordenwar, laut Refik 212 und Binswanger 213 , befohlen haben, jeneHäuser zwangsweise an Musl<strong>im</strong>e zu verkaufen. Dreiundneunzig Jahrespäter, <strong>im</strong> Jahre 1729, soll für ganz Istanbul verboten gewesen sein,dass Musl<strong>im</strong>e ihre Häuser an Christen verkaufen, und 1743 sollen Judenneben der Örtaköy Moschee (Örtaköy Camii) liegende Häuservergeblich aufzukaufen versucht haben. 1767 soll laut Binswanger ein„Verbot" an alle Nichtmusl<strong>im</strong>e ergangen sein, „[...] außerhalb derStadtmauern Häuser zu erbauen". 214Die dargelegten Fakten seien aber „nur eine Skizze auf dünner materiellerBasis. Eine genauere Untersuchung dieser Entwicklung kann [...]nicht mehr geleistet werden." 215Natürlich kann man nicht herangehen und die Fakten aus sich herausinterpretieren.An dieser Stelle müsste, wie gesagt, eine genauere multikausale Untersuchungdes Geschehenen hinsichtlich der Absichten der Beteiligtenund der religiösen oder politischen Rechtfertigung der jeweiligenHandlungen erfolgen.Denn gerade bei einer solchen Thematik, die ihren Ausdruck dadurchbekommt, dass menschliches Handeln und religiöse Gesetzgebung sichmiteinander verbinden, ist es sehr riskant, beide Elemente miteinander212 vgl. A.Refik: Hicri on birinci asirda Istanbul Hayati; Istanbul 1931 (TTEK 20), Nr.27213 K. Binswanger, a.a.O., S.61214 Ebenda, S. 62215 Ebenda141

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