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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Multireligiöse <strong>Gesellschaft</strong> und Integration <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>durften, die sie zum Zeitpunkt der Annexion durch das Osmanische<strong>Reich</strong> besaßen. Divergierende Meinungen gibt es allerdings bei derFrage, ob der Neubau von Kultgebäuden grundsätzlich verboten waroder nicht.Nach Binswanger teilen sich die Meinungen nur in dem Punkt, ob sichdas Verbot nur auf best<strong>im</strong>mte Ortschaften, oder aber auf das gesamteDar al-Salam bezog. Ob verfallene oder verfallende Kulturgebäudewieder instand gesetzt bzw. wieder aufgebaut werden durften, seigleichfalls umstritten, doch bestehe Einigkeit darüber, dass die Reparaturarbeitenden status quo ante nicht überschreiten durften; und zwarseien Erweiterungsbauten nicht statthaft.Die Thematik der Kirchen und Kultgegenstände aus islamischer Sichtwird in der 3. Fußnote <strong>im</strong> Abschnitt 2.3 (Die Eroberung Konstantinopels)behandelt.Zu 4.:Eine Anzahl der Dh<strong>im</strong>ma-Best<strong>im</strong>mungen erkläre sich aus der kriegsrechtlichenSituation unmittelbar nach der Eroberung; dennoch galtendiese Vorschriften auch später, als sich die Verhältnisse wieder normalisierthatten, unverändert weiter, so Binswanger. 185Hierunter fielen zum einen die Verbote, mit den „Feinden des Islam“zu kollaborieren, etwa durch von Dh<strong>im</strong>mis geleistete Kundschafterdienste,feindliche Spione zu beherbergen oder zu verstecken,oder sich aktiv auf der Seite der Kriegsgegner an den Kampfhandlungenzu beteiligten.Auf der anderen Seite sollten die Dh<strong>im</strong>mis sich aktiv für das Dar al-Salam einsetzen, indem sie beispielsweise den Musl<strong>im</strong>en als Führerdurch he<strong>im</strong>atliches Gelände dienten oder durchreisende Musl<strong>im</strong>e bis zudrei Tagen beherbergten. Hierin sei jedoch „kein Ansatz zudiskr<strong>im</strong>inierenden Maßnahmen zu sehen, [...]" 186185 K. Binswanger, a.a.O., S. 35186 ebenda, S. 36129

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